Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Leistungsabsenkung bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber
Orientierungssatz
1. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer gehört zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG.
2. Die für diesen geltende Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist im Oktober 2015 in Kraft getreten. Mangels einer Übergangsregelung ist eine verfassungskonforme Rechtsanwendung für diejenigen Ausländer geboten, die sich bereits seit vielen Jahren in Deutschland aufhalten, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind.
3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AsylbLG zielt darauf ab, ausländerrechtliches Fehlverhalten zu sanktionieren. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 ist eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn der Ausländer zuvor konkret informiert worden ist, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet wird.
4. Darüber hinaus kann eine Anspruchseinschränkung auf der Basis des § 1a Abs. 3 AsylbLG nur auf solche Umstände gestützt werden, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 24. 10. 2015 ereignet haben.
Tenor
1. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von Februar bis April 2016 ungeminderte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.
2. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
3. Das beklagte Land erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um eine Leistungsabsenkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG (angefochtener Absenkungszeitraum zuletzt nur noch Februar bis April 2016).
II.
Der am geborene - somit heute 52jährige - Kläger stammt aus Kamerun und ist 1991 ins Bundesgebiet eingereist. Nach Beendigung seines Studiums und Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte der Kläger im Sommer 2010 Asyl. Im Februar 2011 wurde dieser Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Deshalb bezog der Kläger schon in der Vergangenheit Leistungen nach dem AsylbLG. Zuletzt erhielt er bis zum 22.9.2015 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III - SGB III (täglicher Leistungssatz = 35,44 €).
Sein Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX beträgt 30. Dem liegen folgende Einzelbehinderungen zugrunde:
1. Bluthochdruck, Herzklappenfehler,
2. Seelische Störung, funktionelle Organbeschwerden, Kopfschmerzsyndrom.
Seit Oktober 2015 wurden dem Kläger erneut Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 704,00 € gezahlt (für den Monat Oktober: Bescheid vom 2.10.2015, Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid vom 18.1.2016; für den Monat November: Bescheid vom 9.11.2015).
III.
Mit Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seine Leistungen in dem Zeitraum von November 2015 bis April 2016 zu kürzen, denn er habe es selbst zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Er sei nämlich ausreisepflichtig und verfüge nur über eine Duldung. In der Vergangenheit seien geplante Abschiebungen (30.6.2010, 27.4.2011, 14.6.2011) durch Verschulden des Klägers gescheitert. Darüber hinaus sei der Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er seine Passpflicht zu erfüllen habe. Dies sei bisher nicht geschehen. Zuletzt sei der Kläger mit Schreiben vom 4.6.2013 unter Fristsetzung bis zum 5.7.2013 erfolglos aufgefordert worden, sich ein gültiges Ausreisedokument bei der Botschaft seines Heimatlandes zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, dem Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2015 zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege einen monatlichen Geldbetrag von 166,00 € (November und Dezember 2015) zu gewähren. Dieser Betrag erhöhe sich für den Monat Januar 2016 auf 168,00 €. Ab dem Monat Februar 2016 solle der Kläger für die genannten Bedarfe nur noch Gutscheine erhalten. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung werde in dem genannten Zeitraum weiterhin durch Sachleistungen gedeckt. Der Kläger habe Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen nach Erhalt dieses Schreibens.
Gleichwohl bewilligte das beklagte Land dem Kläger mit Bescheid vom 7.1.2016 für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 (Grund-) Leistungen nach dem AsylbLG wie folgt:
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|
Dezember 2015 |
Januar 2016 |
Miet-bzw. Wohnkosten |
410,00 € |
410,00 € |
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG |
143,00 € |
145,00 € |
Abzüglich Kürzung |
30,00 € |
- |
Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG |
216 00 € |
219,00 € |
Abzüglich Kürzung(en) |
35,00 € |
196,00 € |
Gesamtbedarf |
704,00 € |
578,00 € |
Leistungsbetrag |
704,00 € |
578,00 € |
Erst mit Bescheid vom 19.1.2016 setzte das beklagte Land das Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 um und bewilligte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.11.2015 bis zum 30.4.2016 unter Anordnung der sofortigen Vol...