Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.268,94 € zu zahlen. Dieser Betrag ist seit dem 14.10.2003 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren wird ein einheitlicher Streitwert von 29.585,70 € festgesetzt.
4. Die Beklagte bzw. Widerklägerin trägt die gesamten Verfahrenskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin bzw. Widerbeklagten.
Tatbestand
Im Rahmen der Klage ist streitig, ob die Beklagte (gesetzlicher Krankenversicherungsträger der Versicherten ....) an die Klägerin, die eine psychiatrische Klinik betreibt, für die stationäre Behandlung von ... in der Zeit vom 29.03.2003 bis zum 13.05.2003 7.268,94 € zahlen muss. Im Rahmen der Widerklage ist streitig, ob die Klägerin (bzw. Widerbeklagte) der Beklagten bzw. Widerklägerin 22.316,76 € zu erstatten hat. In diesem Zusammenhang geht die Beklagte (bzw. Widerklägerin) davon aus, dass die stationäre Behandlung von M. K. ab dem 15.11.2002 nicht in einem zugelassenen Krankenhaus, sondern in einer betreuten Wohngruppe erfolgt ist, für die eine Kostenträgerschaft des Sozialhilfeträgers gegeben ist.
Die am ... geborene ... leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit Panikstörung und symptomatischem Anfallsleiden. In der Vorgeschichte sind insgesamt vier stationäre psychiatrische Behandlungen erfolgt. Zuletzt hielt sich M. K. vom 16.08.2002 bis zum 30.09.2002 und vom 04.10.2002 bis zum 14.10.2002 im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden (Wiesloch) auf.
Ab dem 15.11.2002 erfolgte eine erneute stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik der Klägerin. Diese ist wegen einer Akuterkrankung in der Zeit vom 23.01.2003 bis zum 26.01.2003 durch einen Aufenthalt von ... im Kreiskrankenhaus Mosbach unterbrochen worden. Ab dem 27.01.2003 befand sich ... erneut in der Klinik der Klägerin. Die Entlassung ist erst am 13.05.2003 erfolgt.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mehrere Kostenzusagen bis einschließlich zum 28.03.2003 erteilt hatte, stellte Dr. .... in seiner Stellungnahme vom 21.05.2003 für den MDK fest, dass die chronifizierte schizophrene Psychose mit immer wiederkehrenden Angstzuständen und verschiedenen Körperbeschwerden und dem Hauptproblem einer erheblichen Minussymptomatik mit Antriebsverarmung, Initiativeverlust und Rückzugsverhalten eine weitere stationäre Behandlung von M. K nicht begründet mehr hat. Dr. ... äußerte die Vermutung, dass eine ambulante Behandlung unter betreuten Wohnbedingungen ausreichend sei.
Auf die Gegenäußerung der Klägerin vom 06.06.2003 und die Vorlage des vorläufigen Entlassungsberichtes vom 18.06.2003 monierte Dr. ... sodann am 11.07.2003, dass von der Klägerin kein eigentlicher Behandlungsverlauf dargestellt wurde. Eine Rückläufigkeit der Ängste bzw. therapeutisch beeinflussbaren Symptomatik sei nicht erkennbar gewesen. Ziel der stationären Behandlung sei es offensichtlich gewesen ... wie von ihr gewünscht in ein spezielles Heim in Mannheim zu verlegen. Dies hätte auch durch eine frühere Entlassung mit ambulanter Behandlung in einem betreuten Wohnumfeld erreicht werden können. Somit wäre nach Einschätzung von Dr. ... ab dem 28.03.2003 die Entlassung von ... möglich gewesen. Daher lehnte die Beklagte eine Kostenzusage über den 28.03.2003 hinaus ab.
Hierzu machte die Klägerin am 07.08.2003 unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2003 geltend, dass seinerzeit eine Entlassung wegen der immer wieder auftretenden Angstzustände und Körperbeschwerden nicht möglich war. Wiederholte Versuche, ... durch therapeutische Beurlaubungen wieder in ihre bisherige Wohngruppe zu integrieren, seien fehlgeschlagen.
Für den MDK machte Dr. ... am 22.08.2003 nochmals geltend, dass für die Fortdauer der stationären Behandlung ein klares Behandlungsziel gefehlt habe. Ursprünglich sei die stationäre Behandlung zur Krisenintervention eingeleitet worden. Nach Abschluss der Akutbehandlung im Kreiskrankenhaus Buchen sei ein Zeitraum von zwei Monaten sehr großzügig bemessen, um die Klärung der Frage, was passieren sollte, zu ermöglichen. Nach der Gesamtsituation habe die Indikation für ein betreutes Wohnen bestanden. Für die erforderliche Eingliederungsmaßnahme sei jedoch nicht die Krankenkasse sondern der Sozialhilfeträger zuständig.
Am 14.10.2003 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und macht sinngemäß geltend, dass die stationäre Behandlung von ... bis zum 13.05.2003 erforderlich war, so dass die Beklagte verpflichtet ist, hierfür 7.268,94 € zuzüglich der Prozesszinsen zu zahlen. Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen entgegen und macht mit der am 07.09.2005 erhobenen Widerklage geltend, dass für den gesamten Behandlungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 23.01.2003 und vom 27.01.2003 bis zum 13.05.2003 kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sie äußert die Vermutung, dass .... nicht auf einer Krankenhausstation behandelt worden ist sondern in einer Außenwohngru...