Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebener mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Begrenzung auf höchstens 25 anrechenbare Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Versicherter sowohl eine Rente aus einem eigenen Rentenstammrecht als auch eine Hinterbliebenenrente beanspruchen kann (Entgegen BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2).
Orientierungssatz
§ 22b FRG ist verfassungsgemäß (so auch BSG vom 3.7.2002 - B 5 RJ 22/01 R und LSG Essen vom 10.7.2002 - L 8 RJ 3/02).
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Sprungrevision wird zugelassen.
3.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der 66jährige Kläger von der Beklagten die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Der 1936 geborene Kläger stammt aus Russland und ist am 27.06.2001 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er ist als Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (vgl. Bescheinigung des Landratsamtes Rhein/Neckar vom 21.08.2001).
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.12.2001 ab dem 27.06.2001 eine Regelaltersrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Seit dem 01.01.2002 beträgt die Rente monatlich 584,76 €. Bei der Rentenberechnung ergaben sich zugunsten des Klägers insgesamt 27,9141 Entgeltpunkte. Aufgrund der Kappungsgrenze in § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG sind jedoch hiervon nur 25 Entgeltpunkte berücksichtigt worden.
Die 1939 geborene Ehefrau des Klägers X. ist noch im Herkunftsgebiet 1998 verstorben.
Mit dem Bescheid vom 27.02.2002 stellte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 21.08.2001 fest, dass ein Anspruch auf Witwerrente dem Grunde nach anerkannt wurde. Aufgrund der Altersrente des Klägers, bei der bereits 25 Entgeltpunkte berücksichtigt worden waren, könnten jedoch bei der Witwerrente keine weiteren Entgeltpunkte angerechnet werden, so dass eine Rentenauszahlung nicht in Betracht komme.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.03.2002 Widerspruch.
In dem abweisenden Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 äußerte die Beklagte die Auffassung, dass dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei nämlich eindeutig davon auszugehen, dass die Begrenzungsregelung des § 22 b Abs. 1 FRG auch bei dem Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente zur Anwendung komme.
Hiergegen hat der Kläger am 03.09.2002 Klage erhoben und vertritt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Auffassung, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte bei einem Zusammentreffen von eigener Rente und Hinterbliebenenrente unzulässig ist.
Somit beantragt der Kläger sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente in gesetzlicher Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger zu dem Verhandlungstermin am 27.11.2002 ordnungsgemäß geladen (Einschreiben mit Rückschein vom 08.11.2002). Gleichwohl hat der Kläger den Verhandlungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Rentenakte des Klägers (mit dem Aktenvorgang zur Hinterbliebenenrente) sowie auf die vorliegende Prozessakte Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist, hat das Gericht trotz seines Ausbleibens streitig zur Sache verhandelt und über die Klage entschieden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Hinterbliebenenrente auszuzahlen.
Da der Kläger als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist, unterliegen seine Rentenansprüche dem FRG (§ 1 Buchstabe a) FRG). In diesem Zusammenhang bestimmt § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG, dass für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt werden.
Vorliegend ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.12.2001, dass die Grenze von 25 Entgeltpunkten schon durch die Regelaltersrente des Klägers erreicht (bzw. sogar überschritten) wird.
Hieraus folgt nach Auffassung des Gerichtes, dass die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass bei der Hinterbliebenenrente des Klägers keine weiteren Entgeltpunkte berücksichtigt werden können, so dass insoweit eine Auszahlung der Hinterbliebenenrente nicht erfolgen kann.
Insoweit vermag das Gericht der gegent...