Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Aufhebung einer Mammographiegenehmigung. Änderung der Verhältnisse. Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Mammographiegenehmigung kann als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 aufgehoben werden, wenn auf Grund der Feststellungen im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme der Radiologie-Kommission eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, weil die Voraussetzungen für einen Genehmigungswiderruf nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vorliegen.

 

Orientierungssatz

Bei einem Rechtsstreit über die Aufhebung einer Mammographiegenehmigung ist bei der Streitwertfestsetzung vom zu erwartenden Quartalsumsatz nach den Angaben des Vertragsarztes abzüglich der Unkosten auszugehen. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiedererlangung der Genehmigung nach sechs Monaten ist aber nicht vom dreifachen oder einfachen Jahreswert auszugehen, sondern vom zweifachen Quartalsumsatz.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.10.2005 wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Genehmigung zur Abrechnung radiologischer Leistungen für das Organgebiet Mamma.

Der Antragsteller ist als Arzt für Radiologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in .. zugelassen. Er ist als konventioneller Radiologe mit den Leistungsbereichen Nuklearmedizin, Röntgen und Mammographien tätig.

Im August 2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Einreichung von Röntgenaufnahmen und Befundberichten für Patienten aus der Abrechnung II/03, bei denen Mammographien durchgeführt worden waren, im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme (Turnusprüfung) nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie auf. Mit Bescheid vom 23.10.2003 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, es habe wegen der Beanstandungen innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung stattzufinden. Zur Begründung führte sie aus, von den vorgelegten 40 Aufnahmen aus zehn Behandlungsfällen seien 26 der Stufe I (regelgerecht), zehn der Stufe II (geringe Mängel) und vier der Stufe III (schwerwiegende Mängel) zuzuordnen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin im April 2004 reichte der Antragsteller für das Quartal I/04 weitere Aufnahmen ein. Die Auswertung von zehn weiteren Behandlungsfällen ergab, dass nur drei ohne Beanstandung waren. Von den Aufnahmen in den übrigen Fällen ordnete die Radiologie-Kommission neun der Stufe II und drei der Stufe III zu. Mit Schreiben vom 29.06.2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, ein kollegiales Gespräch sei nunmehr zwingend erforderlich. Das Gespräch fand am 25. August mit der Radiologie-Kommission statt.

Im August 2004 forderte die Antragsgegnerin weitere Mammographieaufnahmen aus der ersten Novemberhälfte 2004 an. Der Antragsteller bat unter Datum vom 19.11.2004 um eine Terminverschiebung, da sich die Neuanschaffung eines Mammographiegerätes aus technischen Gründen verzögert habe. Da ein zusätzlicher Zeitbedarf für eine spezifische Einarbeitung und Schulung der Mitarbeiterinnen mit dem neuen Gerät bestehe, bitte er um eine Verschiebung des Prüfungstermins. Die Antragsgegnerin teilte unter Datum vom 22.11.2004 mit, eine Rücksprache mit der Radiologie-Kommission habe ergeben, dass es sich bei den bisherigen Mängeln vorwiegend um Mängel in der Einstelltechnik gehandelt habe. Gerätebedingte Mängel hätten nicht im Vordergrund gestanden. Nach der Kommission könne daher einer Verlegung des Prüfzeitraums maximal in die erste Februarhälfte 2005 zugestimmt werden. Deshalb würden die Aufnahmen aus diesem Zeitraum angefordert werden. Der Antragsteller rechnete jedoch im Zeitraum 01.01. bis 28.02.2005 keine Mammographien ab. Unter Datum vom 02.05.2005 forderte die Antragsgegnerin dann Aufnahmen aus der Abrechnung I/05 an. Der Antragsteller bat unter Datum vom 17.05.2005 um erneute Verschiebung des Termins um ca. ein bis zwei Monate, weil er nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaftspraxis ..in seiner neuen Praxis .. eine digitale Mammographieeinheit neu aufbaue. Er habe deshalb in den ersten 2 ½ Monaten dieses Quartals keine Mammographien erstellt. Eine langfristig vergleichbare Qualität der Einstelltechnik mit einer vollständig neuen Gerätschaft sei nicht innerhalb weniger Tage erreichbar. Die Antragsgegnerin setzte dann den Überprüfungszeitraum auf die zweite Juni-Hälfte fest, da der Antragsteller mit Datum vom 24.06.2005 die kompletten Unterlagen zu apparativen Ausstattung vorgelegt habe. Unter Datum vom 11.08.2005 forderte die Antragsgegnerin weitere Aufnahmen aus dem Quartal II/06 an, die der Antragsteller einreichte. Die Radiologie-Kommission ordnete in ihrer Prüfung am 06.10.2005 zwei Behandlungsfälle der Stufe I zu. Von ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge