Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsgenehmigung für Langzeit-EKG-Leistungen. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. sofortige Vollziehung des Entzugs einer Ultraschallgenehmigung bei unzureichendem oder schadhaftem Gerät

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen kann als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB 10 entzogen werden. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Bescheinigungen über die Tauglichkeit eines Gerätes, die den Zustand nach der letzten Verwaltungsentscheidung betreffen, sind daher unbeachtlich.

2. Soweit ein unzureichendes oder schadhaftes Gerät für eine Befundung vorliegt, besteht, unabhängig von der persönlichen Qualifikation eines Behandlers, die Gefahr einer unzureichenden oder falschen Befundung und damit auch die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung und kann die sofortige Vollziehung des Entzugs einer Genehmigung angeordnet werden.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 09.06.2005 wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.667,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren um die Frage der Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Entzug einer Genehmigung zu Langzeit- EKG- Untersuchungen.

Der Antragsteller ist als Arzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in X zugelassen. Mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte ihm die Antragsgegnerin die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen nach Nr. 606 (Aufzeichnung eines Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer und patientenbezogene Beurteilung des Befundes) und Nrn. 607/608/609 EBM (computergestützte Auswertung eines aufgezeichneten Langzeit- EKG von mindestens 18 Stunden Dauer). Sie wies ferner daraufhin, die Leistungen könnten nur abgerechnet werden, wenn die apparative Ausstattung den Richtlinien entspreche. Die gemeldeten Geräte erfüllten die Langzeit-EKG-Richtlinien. Ferner wies sie daraufhin, die Nr. 609 EBM könne nur in den Fällen in Ansatz gebracht werden, in denen die Auswertung 2-kanalig am Monitor vorgenommen werde.

Im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme stellte die Langzeit-EKG-Kommission fest, dass die vom Antragsteller gemeldete apparative Ausstattung nicht dem aktuellen Stand der Technik bzw. den Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung entspreche. Bei dieser apparativen Ausstattung fehle die simultane Registrierung beider Kanäle, die erforderlich sei. Sie hielt die Einreichung der Originalunterlagen für erforderlich.

Unter Datum vom 2.9.2004 forderte daraufhin die Antragsgegnerin die Originalunterlagen beim Kläger an, da die eingereichten kopierten Unterlagen für eine Qualitätssicherung aufgrund der schlechten Qualität nicht herangezogen werden könnten. Ferner wies sie auf die Bedenken hinsichtlich der apparativen Ausstattung hin.

Unter Datum vom 10.9.2004 teilte der Antragsteller mit, er drucke auf Umweltpapier zur Dokumentation, die dann wie gewöhnlich im Schrank verschwinde. Daher werde eine Kopie der Unterlagen übersandt, da die Umweltpapier-Originale schlechter zu lesen seien. Die Disketten würden dann wieder gelöscht werden. Er wundere sich ferner über die Beanstandung seiner apparativen Ausstattung, da dies 2 bis 3 Jahre zuvor nicht geschehen sei. Die 2 Ableitungen würden simultan aufgezeichnet werden und ließen sich auch am PC darstellen.

Mit Bescheid vom 18.11.2004 entzog die Beklagte die mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an. Ferner ordnete sie den sofortigen Vollzug des Entzugs an. Zur Begründung führte sie aus, die Kommission habe festgestellt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass das Langzeit-EKG auf dem Monitor sichtbar, aber nicht auf dem Papier ausdruckbar sei. Der Antragsteller sei verpflichtet, bei der Qualitätskontrolle die entsprechenden Ausdrucke vorzulegen. Gem. der Berufsordnung seien Ausdrucke, Befundungen und Kommentare 10 Jahre aufzubewahren. Die apparative Ausstattung entspreche auch nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und den Richtlinien, da die Simultanregistrierung beider Kanäle erforderlich sei. Der Entzug sei auch angemessen. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und nutze eine apparative Ausstattung, die nicht dem technischen Stand entspreche. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei notwendig, da die konkrete Gefahr bestehe, dass durch die unzureichende Diagnostik Gefährdungen für Leib und/oder Leben für die Patienten nicht erkannt werden könnten und somit in Folge auch nicht abgewendet werden könnten. Das dem gegenüberstehende finanzielle Interesse auf Abrechnung der Leistungen sei geringer einzustufen. Seine Untersuchungen ließen...

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