Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Gerätenachweis bzgl Qualität bei Langzeit-EKG durch Vertragsarzt. Überprüfung des Geräts durch Kassenärztliche Vereinigung. Gewährleistung einer kontinuierlichen Aufzeichnung

 

Leitsatz (amtlich)

Nachweispflichtig für die Qualität eines für Langzeit-elektrokardiographische Untersuchungen benutzten Gerätes ist der Vertragsarzt.

 

Orientierungssatz

Allein die Vorlage einer Herstellergarantie schließt eine Überprüfung eines Gerätes zur Durchführung und Abrechnung Langzeit-elektrokardiographischer Untersuchungen nicht aus, da der Kassenärztlichen Vereinigung eine Prüfung der Angaben gerade vorbehalten bleibt. Des Weiteren müssen die Geräte eine kontinuierliche Aufzeichnung über 24 Stunden bei simultaner, mindestens 2-kanaliger EKG-Ableitung gewährleisten.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zu Langzeit-EKG-Untersuchungen.

Der Kläger ist als Arzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte ihm die Beklagte die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen nach Nr. 606 (Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer und patientenbezogene Beurteilung des Befundes) und Nrn. 607/608/609 EBM (computergestützte Auswertung eines aufgezeichneten Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer). Sie wies ferner darauf hin, die Leistungen könnten nur abgerechnet werden, wenn die apparative Ausstattung den Richtlinien entspreche. Die gemeldeten Geräte erfüllten die Langzeit-EKG-Richtlinien. Ferner wies sie darauf hin, die Nr. 609 EBM könne nur in den Fällen in Ansatz gebracht werden, in denen die Auswertung 2-kanalig am Monitor vorgenommen werde. Im Rahmen einer Qualitätssicherungsmaßnahme stellte die Langzeit-EKG-Kommission fest, dass die vom Kläger gemeldete apparative Ausstattung nicht dem aktuellen Stand der Technik bzw. den Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung entspreche. Bei dieser apparativen Ausstattung fehle die simultane Registrierung beider Kanäle, die erforderlich sei. Sie hielt die Einreichung der Originalunterlagen für erforderlich. Unter Datum vom 2.9.2004 forderte daraufhin die Beklagte die Originalunterlagen beim Kläger an, da die eingereichten kopierten Unterlagen für eine Qualitätssicherung aufgrund der schlechten Qualität nicht herangezogen werden könnten. Ferner wies sie auf die Bedenken hinsichtlich der apparativen Ausstattung hin. Unter Datum vom 10.9.2004 teilte der Kläger mit, er drucke auf Umweltpapier zur Dokumentation, die dann wie gewöhnlich im Schrank verschwinde. Daher werde eine Kopie der Unterlagen übersandt, da die Umweltpapier-Originale schlechter zu lesen seien. Die Disketten würden dann wieder gelöscht werden. Er wundere sich ferner über die Beanstandung seiner apparativen Ausstattung, da dies zwei bis drei Jahre zuvor nicht geschehen sei. Die zwei Ableitungen würden simultan aufgezeichnet werden und ließen sich auch am PC darstellen. Mit Bescheid vom 18.11.2004 entzog die Beklagte die mit Bescheid vom 29.10.1993 erteilte Genehmigung zur Abrechnung von Langzeit-EKG-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an. Ferner ordnete sie den sofortigen Vollzug des Entzugs an. Zur Begründung führte sie aus, die Kommission habe festgestellt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass das Langzeit-EKG auf dem Monitor sichtbar, aber nicht auf dem Papier ausdruckbar sei. Der Kläger sei verpflichtet, bei der Qualitätskontrolle die entsprechenden Ausdrucke vorzulegen. Gem. der Berufsordnung seien Ausdrucke, Befundungen und Kommentare zehn Jahre aufzubewahren. Die apparative Ausstattung entspreche auch nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und den Richtlinien, da die Simultanregistrierung beider Kanäle erforderlich sei. Der Entzug sei auch angemessen. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und nutze eine apparative Ausstattung, die nicht dem technischen Stand entspreche. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei notwendig, da die konkrete Gefahr bestehe, dass durch die unzureichende Diagnostik Gefährdungen für Leib und/oder Leben für die Patienten nicht erkannt werden könnten und somit in Folge auch nicht abgewendet werden könnten. Das dem gegenüberstehende finanzielle Interesse auf Abrechnung der Leistungen sei geringer einzustufen. Seine Untersuchungen ließen nur eine völlig unzureichende Bewertung und Auswertung zu. Hiergegen legte der Kläger am 25.11.2004 Widerspruch ein. Er trug vor, seine apparative Ausstattung entspreche den Richtlinien, und verwies insoweit auf die Herstellergarantie. Er könne auch die Ergebnisse auswerten. Bei ihm habe sich nichts geändert, es solle wohl ein Exempel statuiert werden. Sein finanzielles Interesse könne getrost vergessen we...

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