Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung bei einem Arzneikostenregress
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer auf Neubescheidung durch den Beklagten gerichteten Anfechtungsklage gegen einen Arzneikostenregressbescheid entspricht dem gegen den Kläger festgesetzten Regressbetrag (in voller Höhe).
Tenor
Der Streitwert wird auf 807,85 € festgesetzt.
Gründe
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der vorliegende Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG).
Danach hat der Streitwert nach Ansicht der Kammer dem streitgegenständlichen Arzneikostenregress in Höhe von 807,85 Euro zu entsprechen. Wie mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.01.2010 erörtert, ist von diesem Betrag kein Abschlag vorzunehmen, wie es von dem Beklagten angeregt worden ist.
Insoweit folgt die erkennende Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der im Falle von Honorarkürzungen oder Regressen der Streitwert nach dem vollen Betrag, wie dieser in dem angefochtenen Bescheid ausgewiesen ist, zu bemessen ist (BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R - juris, Rn. 28, unter Hinweis auf Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 64; 2003, 568, 572; 2006, 1, 7; jeweils unter IV. 2.). Danach kommt eine Halbierung dieses Betrags, wie sie von den Verwaltungsgerichten bei Verpflichtungs-Neubescheidungen praktiziert wird, bei Neubescheidungen, die - wie vorliegend - im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt werden, nicht in Betracht. Bei Anfechtungsklagen wird - auch von den Verwaltungsgerichten - anerkannt, dass der mit dem Verwaltungsakt angeforderte Betrag stets in voller Höhe als Streitwert zugrunde zu legen ist. Dabei sei es - so das BSG - unerheblich, dass nach der Rechtsprechungspraxis in Angelegenheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung verfahrenstechnisch im Rahmen von Anfechtungsklagen Neubescheidungsurteile ergehen und dementsprechend auch die Sachanträge des Klägers typischerweise - wie auch im vorliegenden Fall - nur auf eine Neubescheidung gerichtet sind.
Der abweichenden Auffassung des Hess. LSG (zuletzt Urt. v. 09.12.2009 - L 4 KA 11/09 - unveröffentlicht; zuvor etwa Beschl. v. 05.10.2005 - L 4 B 79/05 KA - juris), auf die sich der Beklagte stützt, vermag sich die erkennende Kammer dagegen nicht anzuschließen. Zwar besteht im Ausgangspunkt Übereinstimmung insoweit, dass die Höhe des Regressbetrages dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, wenn ein Regressbescheid mit dem Ziel einer ersatzlosen Aufhebung angefochten wird. Indes vermag die Annahme des Hess. LSG nicht zu überzeugen, dies sei nicht der Fall, “wenn der Regressbescheid lediglich mit dem Ziel der Ersetzung durch einen neuen Bescheid angefochten wird (Bescheidungsantrag), bei dessen Erlass der beklagte Beschwerdeausschuss die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten hat„. Denn diese Vorgehensweise hat nach dem oben Gesagten lediglich formale Gründe. Die Klägerin hat mit ihrem so formulierten Klageantrag lediglich die Rechtsprechung nachvollzogen, nach der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens lediglich der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist und nicht der ursprüngliche Bescheid des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen Hessen. Ihr Rechtsschutzziel ist aber unzweifelhaft die völlige Beseitigung des Arzneikostenregresses wegen der Verordnung von Dronabinol. Sie ist nicht etwa bereit, einen Teilbetrag der dafür entstandenen Arzneikosten zu erstatten (wofür auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich wäre).
Den “Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung stehen„ im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Hess. LSG in seinem o. g. Beschluss zugrunde gelegt - “in erheblichem Umfang Beurteilungsspielräume und Einschätzungsprärogativen zu, die der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind„. Die materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids hängt vielmehr allein davon ab, ob der betreffende, von der Klägerin behandelte Patient gegen seine Krankenkasse einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Dronabinol hatte. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil ausgeführt. Diese Streitfrage, die ganz im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht, hat das Gericht eigenständig und umfassend zu prüfen und zu beantworten. Wäre sie - anders als in dem Urteil der Kammer vom 27.01.2010 geschehen - bejaht worden, wäre ein Arzneikostenregress wegen der streitgegenständlichen Verordnungspraxis der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht gekommen. Selbst wenn der Beklagte (aus verfahrensrechtlichen Gründen) erneut über den Widerspruch der Klägerin hätte entscheiden müssen, hätte er dabei keinerlei Beurteilungsspielrau...