Gründe

I.

Die Beteiligten stritten in der Hauptsache vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S 5 KA 3570/98) um Arzneikostenregress in Höhe von insgesamt 30.112,01 € aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Mit seinen am 7. Oktober 1998 und am 12. Juli 2000 eingegangenen Klagen, die das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat der Kläger die Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten vom 15. September 1998 (Az.: BA 1/98 und BA 298/98) und vom 13. Juni 2000 (Az.: BA 604/98) sowie jeweils die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt. Entsprechende Bescheidungsanträge hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2002 auch in der mündlichen Verhandlung gestellt. Mit Urteil vom 27. Februar 2002 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung seiner angefochtenen Beschlüsse verurteilt, die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide bezüglich des festgesetzten Arzneikostenregresses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die hiergegen vom Beklagten und vom Beigeladenen zu 1. (Kassenärztliche Vereinigung Hessen) eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2003 (Az.: L 7 KA 641/02 und L 7 KA 679/02) das Urteil des Sozialgerichts abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen. Ferner hat es entschieden, dass der Beschluss des Beklagten vom 19. Januar 2000 mit der Maßgabe aufgehoben bleibe, dass der Beklagte die Rechtsauffassung des Senats zu beachten habe.

Auf Antrag der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. März 2005 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die verbundenen Klageverfahren erster Instanz auf insgesamt 15.056,01 € festgesetzt. Hierbei hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts die Regresssummen bei der Festsetzung des Streitwertes halbiert, weil das Klageziel richtigerweise - ausschließlich auf Neubescheidung gerichtet gewesen sei.

Gegen den ihm am 18. März 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 1. April 2005 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die festgesetzten Regressbeträge seien dem Gegenstandswert in voller Höhe zugrunde zu legen, weil das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf die vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich unbegründet.

Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Da das Verfahren bereits vor in Kraft treten des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 2. Januar 2002 (6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 - BGBl. I S. 2144) anhängig geworden ist, gilt noch die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Mithin ist der Gegenstandswert in vertragsärztlichen Streitverfahren aus dieser Zeit noch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (i.V.m. § 61 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zu bestimmen, weil es für die in § 116 Abs. 2 BRAGO näher umschriebenen Angelegenheiten keine einschlägigen Wertvorschriften gab. Insoweit ist § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) in der seinerzeit geltenden Fassung entsprechend anzuwenden gewesen, um Abweichungen gegenüber diesen vergleichbaren Verfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch im seinerzeitigen sozialgerichtlichen Verfahren richtete sich der Gegenstandswert daher grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist folglich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (so zutreffend: Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, Neue Zeitschrift für Sozialrecht, 2001 S. 850). Wird ein Regressbescheid mit dem Ziel einer ersatzlosen Aufhebung angefochten, entspricht die Höhe des Regressbetrages zweifellos dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und bildet demnach den Gegenstandswert. Dies kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Regressbescheid lediglich mit dem Ziel der Ersetzung durch einen neuen Bescheid angefochten wird (Bescheidungsantrag), bei dessen Erlass der beklagte Beschwerdeausschuss die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten hat. Den Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung stehen in erheblichem Umfang Beurteilungsspielräume und Ei...

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