Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Ablehnung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes. Sachverhaltsermittlung
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Krankenhausarzt bereits seit mehreren Jahren in einem im Wesentlichen gleichen Umfang ermächtigt worden, so bedarf es zur Ablehnung einer Ermächtigung einer Sachverhaltsermittlung, die Anlass zu einer gegenüber früher abweichenden Bedarfs- und Bedarfsdeckungssituation gibt.
Tenor
1. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 13.09.2005 wird bis zu einer Zustellung der Entscheidung des Antragsgegners über die Widersprüche der Beigeladenen zu 1., 9. und 10. an den Antragsteller angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstsatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Der Streitwert wird auf 106.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer durch den Zulassungsausschuss ausgesprochenen Ermächtigung.
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin und seit längerem Chefarzt der Inneren Abteilung des X. Hospitals X. Er wird seit ca. 20 Jahren für einzelne internistische Leistungen ermächtigt. Der Antragsteller zu 9. und die Gesellschafter der Antragstellerin zu 10. sind ebf. Fachärzte für Innere Medizin. Der Antragsteller zu 9. ist als Vertragsarzt mit Praxissitz in X. zugelassen. Bei der Antragstellerin zu 10. handelt es sich um eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in X.
Am 05.08.2005 beantragte der Antragsteller, seine zuletzt bis zum 30.09.2005 befristete Ermächtigung mit Ausnahme einiger Ziffern des EBM im bisherigen Umfang erneut auszusprechen. Er trug vor, soweit die Beigeladene zu 1. im vorangegangenen Verfahren auf Kapazitäten der Praxis Dres. X. u. K. hingewiesen habe, so habe diese hierzu im von ihm vorgelegten Schreiben vom 30.06.2005 andere Ausführungen gemacht. Ein Vergleich mit den Vorjahren zeige, dass die Gastroskopien und Koloskopien gestiegen seien, ebenso die Herzschrittmacherkontrollen.
Unter Datum vom 29.08.2005 sprach sich die Beigeladene zu 1. gegen die Fortführung aus, da wegen der veränderten örtlichen Versorgungssituation eine Ermächtigung aus Sicherstellungsgründen nicht mehr für erforderlich angesehen werde. Es sei zu befürchten, dass die fachärztlich tätigen Internisten keine Zuweisungen erhalten würden. Es habe sich eine weitere Praxis mit der Spezialisierung Gastroenterologie im Bereich der Bezirksstelle Gießen seit zwei Jahren etabliert. Es könnten auch weitere Spezialisten gebietsübergreifend in einem räumlich zumutbaren Raum in Anspruch genommen werden.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen beschloss am 30.09.2005, den Antragsteller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 30.09.2006 zu ermächtigen. Der Beschluss wurde am 02.12.2005 ausgefertigt. Die Ermächtigung erstreckte sich auf im Einzelnen aufgeführte Leistungen.
Mit Schreiben vom 01.11.2005, bei der Beigeladenen zu 1. am 22.11.2005 eingegangen, wies die Beigeladene zu 10. auf erhebliche eigene freie endoskopische Kapazitäten (ca. 1.000 bis 1.500 Gastroskopien und 500-800 Koloskopien) hin.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses legten die Beigeladenen zu 1. (am 16.12.2005), zu 9. (am 07.11.2005) und 10. (am 07.12.2005) Widerspruch ein.
Die Beigeladene zu 1. verwies auf ihre Stellungnahme unter Datum vom 29.08.2005.
Der Beigeladene zu 9. trug vor, er könne ca. 80 Gastroskopien und 80 Koloskopien im Jahr erbringen, bei erhöhtem Bedarf jeweils eine weitere Leistung pro Woche, bei weiterem Bedarf könne er nach Umorganisation innerhalb eines Monats weitere Leistungen erbringen. Für die Mit- und Weiterbehandlung der Patienten mit chronischer Hepatitis B und C sowie im Bereich der Onkologie sehe er einen Bedarf für die Ermächtigung.
Am 13. Januar 2006 hat der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, angegriffen werde nur die Ermächtigung in Bezug auf die endoskopischen Leistungen. Eine Änderung der Versorgungslage sei gegenüber früher nicht eingetreten. Die von der Beigeladenen zu 1. benannte weitere Praxis im Bereich G. sei die Praxis Dres. X., die eine Ermächtigung ausdrücklich befürwortet habe. Es gäbe auch qualitative Gründe für eine Ermächtigung, da niedergelassene Ärzte häufig nicht Polypen abtragen könnten. Er überreiche auch eine Liste mit niedergelassenen Ärzten, die eine Ermächtigung für erforderlich hielten, ein Schreiben des Qualitätszirkels Allgemeinmedizin, in dem die Versorgung mit Endoskopieleistungen als völlig unzureichend angesehen werde, ein Schreiben des Dr. B. als Vertreter der F. Ärzteschaft, worin eine weitere Ermächtigung ebf. befürwortet wird und ein Schreiben des Qualitätszirkels W...