Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. fiktive Terminsgebühr. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Erlass eines Abhilfebescheids nach Klageerhebung. kein Anerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anerkenntnis iS von § 101 Abs 2 SGG stellt eine reine Prozesserklärung dar, die gegenüber dem Gericht abzugeben ist.

2. Erlässt der Beklagte während des Klageverfahrens einen Abhilfebescheid, liegt darin kein (konkludentes) Anerkenntnis.

 

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Vergütungsfestsetzung vom 17. Juli 2017 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 124/17 auf insgesamt 178,50 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 13 AS 124/17. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr.

In dem genannten Ausgangsverfahren wurden die damaligen Kläger, eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, von dem Erinnerungsführer anwaltlich vertreten. Mit der Klageschrift vom 22. Mai 2017 beantragten sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2017 wurde dem Prozesskostenhilfeantrag vollumfänglich stattgegeben.

Streitgegenstand des genannten Ausgangsverfahrens waren Bescheide des zuständigen Grundsicherungsträgers, mit denen dieser den Klägern nachträglich im Überprüfungsverfahren höhere Leistungen für die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zuerkannt hatte. Eine Verzinsung dieser Nachzahlung hatte er unterlassen. Mit der Klage wurden diese Zinsen geltend gemacht. Dafür bedürfe es keines gesonderten Verwaltungsverfahrens; der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe die Zahlung konkludent abgelehnt. Der Zinsanspruch stehe den Klägern aber zu, weil für den Fristbeginn nicht auf den Überprüfungsantrag, sondern auf den ursprünglichen Leistungsantrag abzustellen sei. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 beantragte der Beklagte des Ausgangsverfahrens Klageabweisung. Zugleich übersandte er seinen Abhilfebescheid vom 19. Juni 2017, mit dem er den Klägern Zinsen in Höhe von 4,77 € bewilligt hatte. Daraufhin nahmen die Kläger des Ausgangsverfahrens „das Anerkenntnis“ an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.

Unter dem 14. Juli 2017 beantragte der Erinnerungsführer Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse für das Ausgangsverfahren in Höhe von insgesamt 787,78 € festzusetzen. Im Einzelnen machte er folgende Positionen geltend:

- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG = 300,00 €,

- Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG = 90,00 €,

- Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG = 252,00 €,

- Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 20,00 €,

- 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 125,78 €.

Am 17. Juli 2017 nahm die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütungsfestsetzung für das Ausgangsverfahren vor. Dabei wich sie von dem Festsetzungsantrag des Erinnerungsführers ab und setzte insgesamt einen Vergütungsanspruch in Höhe von 92,82 € fest. Dabei legte sie folgende Gebühren zugrunde:

- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG = 50,00 €,

- Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG = 15,00 €,

- Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 13,00 €,

- 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 14,82 €.

Zur Begründung führte sie aus, die Verfahrensgebühr sei auf die Mindestgebühr zu verringern. Im Ausgangsverfahren sei die anwaltliche Tätigkeit in Umfang und Schwierigkeit als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung für die Kläger habe an der untersten Grenze gelegen. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil das Ausgangsverfahren nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet habe. Einem Aktenvermerk sei zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer sein Einverständnis mit der Interpretation seiner Prozesserklärung als Klagerücknahme erklärt habe.

Am 23. Juli 2017 hat der Erinnerungsführer gegen die PKH-Festsetzung Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er auf die ungeklärte Rechtslage bezüglich des im Ausgangsverfahren streitigen Zinsanspruchs hingewiesen. Zudem sei der Erlass eines Abhilfebescheids im Klageverfahren als Anerkenntnis auszulegen, so dass eine fiktive Terminsgebühr entstanden sei.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Vergütungsfestsetzung vom 17. Juli 2017 dahingehend abzuändern, dass die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 13 AS 124/17 auf insgesamt 787,78 € festgesetzt wird.

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,

die Erin...

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