Tenor
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.04.2019.
Die 1974 geborene und verheiratete Antragstellerin ist somalische Staatsangehörige und hat insgesamt 6 Kinder. Sie reiste zusammen mit einem ihrer Kinder, ihrem minderjährigen behinderten Sohn, am 29.12.2013 nach Schweden ein. Ihr dort gestellter Asylantrag vom 29.12.2013 wurde abgelehnt. Sodann reiste sie zusammen mit ihrem Sohn in Deutschland ein und wurde erstmals am 25.02.2018 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Nordrhein Westfalen in C-Stadt registriert. Sodann wurde sie dem Bundesland Hessen zugewiesen und befand sich seit dem 19.03.2018 in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung. Mit Bescheid vom 19.03.2018 wurden der Antragstellerin und ihrem Sohn Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt.
Ihr am 21.03.2018 gestellter Asylantrag wurde nach Anhörung am 22.03.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 04.04.2018 als unzulässig abgelehnt. Zugleich wurden die Abschiebung sowie die Überstellung nach Schweden angeordnet. Bezüglich des Bescheids des BAMF vom 04.04.2018 ist ein Gerichtsverfahren am VG Gießen anhängig. Nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin am 04.05.2018 erfolgte am 21.08.2018 die Überstellung der Antragstellerin sowie ihres Sohnes nach Schweden. Infolge eines Wiedereinreiseverbots wurde der Antragstellerin die Einreise nach Deutschland bis zum 20.11.2018 untersagt. In Schweden erfolgte keine neue Asylantragstellung.
Am 07.09.2018 reiste die die Antragstellerin mit ihrem Sohn wieder in Deutschland ein. Mit Bescheid vom 04.09.2018 wurden ihr und ihrem Sohn Leistungen nach § 3 AsylbLG unbefristet gewährt. Ebenfalls am 04.09.2018 stellte die Antragstellerin einen erneuten Antrag zu Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71 Asylgesetz (AsylG). Mit Bescheid vom 04.09.2018 teilte das BAMF der Antragstellerin mit, der Folgeantrag könne nicht bearbeitet werden, da zu ihrem ersten Antrag noch ein Gerichtsverfahren anhängig sei.
Mit Bescheid vom 01.11.2018 kürzte der Antragsgegner sodann unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2018 die bisher gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Antragstellerin auf die den Umständen nach unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG für zunächst sechs Monate, konkret um den Barbetrag in Höhe von 135,00 €. Dieser wurde zuvor in Höhe von 112,00 € an die Antragstellerin ausgezahlt, 23,00 € wurden durch ein ÖPNV-Ticket als Sachleistung erbracht. Die Kürzung wurde damit begründet, dass die Antragstellerin zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen erneut nach Deutschland eingereist sei, was sich aus gewissen Indizien ergebe. Hiergegen legte die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Aufgrund der Asylantragstellung sei schon der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht eröffnet. Zudem sei die Wiedereinreise zur Durchführung eines Asylverfahrens erfolgt, weiterhin sei die Antragstellerin in Schweden mehrfach aufgefordert worden, eine freiwillige Ausreiseerklärung nach Somalia zu unterschreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2018 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 06.11.2018 erhielt die Antragstellerin eine bis zum 05.12.2018 befristete Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), verlängert am 18.12.2018 bis zum 18.01.2019. Am 13.12.2018 wurde sie zur Zulässigkeit ihres erneut gestellten Asylantrags angehört. Mit Bescheid vom 19.12.2018 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben, über welchen noch nicht entschieden ist.
Am 21.12.2018 hat die Antragstellerin sodann vor dem Sozialgericht Marburg über ihre Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG Klage im Hauptsachverfahren sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erhoben. Die Antragstellerin sei nicht mit Leistungserlangungsabsicht nach Deutschland eingereist, sondern zu Durchführung des Asylverfahrens. Der Asylantrag in Schweden sei negativ beschieden worden, bei ihrem Aufenthalt in Schweden im August 2018 habe die Antragstellerin keinen erneuten Asylantrag stellen können. Vielmehr sei sie mehrfach aufgefordert worden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie freiwillig nach Somalia zurückkehren werde. Ihr gehe es ausschließlich darum, einen sicheren Aufenthaltsstatus zu erreichen und nicht nach Somalia zurückkehren müssen. Zudem dürfte der Antragstellerin aufgrund des neuen Asylgesuchs der Aufenthalt im Sinne von § 55 AsylG gestattet sein und damit § 1a Abs. 1 AsylbLG auf sie nicht anwendbar sein.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom...