Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auch feststellen, wenn die Behörde sie missachtet (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER - Breithaupt 2004, 263, zitiert nach juris Rdnr. 17).
2. Die Klage gegen einen Bescheid über die Feststellung eines sog. sonstigen Schadens hat nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht nach § 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die am 10.04. unter Datum vom 05.04.2007 erhobene Klage gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Hessen vom 05.03.2007 aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 14.459,78 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Regressbescheid.
Die Antragstellerin ist als Kieferorthopädin zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in B-Stadt zugelassen. Am 30.03.2003 bat der BKK Landesverband Hessen um Prüfung und ggf. Feststellung eines sonstigen Schadens. Es sei bei Durchsicht der Behandlungsfälle aufgefallen, dass zum einen die Material- und Laborkosten erheblich überschritten worden seien. Darüber hinaus seien Leistungen abgerechnet worden, für die der Antragstellerin keinerlei Genehmigung vorgelegen habe. Ferner erschienen die Abrechnungen der Bema-Position Ä 1 nicht in jedem Fall gerechtfertigt, da neben einer Sonderleistung eine Abrechnung zusätzlich einer 01 im selben Quartal ausgeschlossen sei. Zu vermuten sei, dass diese Ungereimtheit auch in weiteren Quartalen vorkomme. Beigefügt war dem Schreiben eine Patientenliste mit 27 Namen. Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen - Hessen - führte am 18.10.2006 eine Prüfsitzung durch, an der der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilnahm. Mit Bescheid vom 18.10.2006 setzte der Prüfungsausschuss eine Honorarberichtigung, vorbehaltlich der bei Verbuchung des Bescheides zu berücksichtigenden HVM- und Degressionseinbehalte, in Höhe von insgesamt 46.582,77 € in zehn Behandlungsfällen der BKK Sancura fest.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 02.02.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe alle Leistungen und Diagnosen ausreichend dokumentiert. Dies gelte auch für Befunde bzw. Ausfertigungen. Die Vorschriften der Röntgenverordnung habe sie beachtet. Soweit Röntgenbilder angefertigt worden seien, seien diese im Rahmen der medizinischen Behandlung auch notwendig gewesen. Fest sitzende Apparaturen auf Milchzähnen seien nur in Ausnahmefällen durchgeführt worden. Die medizinische Indikation habe vorgelegen. Im Vorfeld einer Behandlung lasse sich die erforderliche Mitarbeiter und die gute Mundhygiene nicht feststellen. Die Geräte setze sie selbst ein. Lediglich in Fällen, in denen die Patienten trotz mehrfacher Erinnerung nicht in der Praxis erschienen seien, habe sie letztlich die Geräte von Verwandten abholen lassen oder sie per Post verschickt. Nur auf diese Weise habe sie eine weitere Verzögerung bzw. Gefährdung des Behandlungserfolges verhindern können. Auch die Häufigkeit, mit der Apparaturen hergestellt würden, sei ihr nicht anzulasten. Hintergrund sei regelmäßig eine fehlende Mitarbeit bzw. sonstiges Verschulden der Patienten. Gleiches gelte hinsichtlich der teilweise vorgenommenen frühzeitigen Entfernung der fest sitzenden Apparaturen. Die meisten der geprüften Behandlungsfälle stammten aus Anfang der 90er Jahre. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner nahm sie zu den Einzelfällen Stellung.
Der Beschwerdeausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen führte am 05.03.2007 eine weitere Prüfsitzung durch, an der wiederum der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilnahm.
Mit Beschluss vom 18.10.2006, ausgefertigt am 20.03. und der Antragstellerin am 22.03.2007 zugestellt, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin in acht Fällen zurück und gab ihm in zwei Behandlungsfällen teilweise statt. Dem Widerspruch des BKK Landesverbandes gab er in einem Fall statt und wies ihn in neun Fällen zurück. Hiergegen legte der BKK Landesverband Hessen am 11.12.2006 Widerspruch ein.
Der Beschwerdeausschuss führte in den Bescheidgründen aus, im Ergebnis habe er festgestellt, dass in Behandlungsfällen wie J. W. und S. G. keine komplette Fehlbehandlung, wie vom Prüfungsausschuss angenommen, vorgelegen habe, mit der Folge, dass eine Komplettabsetzung nicht habe aufrecht erhalten werden können. Bei der Patientin C. sei ein sonstiger Schaden festgestellt worden, es habe deshalb eine Komplettabsetzung erfolgen müssen. Die Verjährungseinrede greife nicht. Es existiere nur eine vierjährige Ausschlussfrist. Diese beginne mit Erstellung der Abschlussbescheinigung nach § 29 Abs. 3 SGB V bzw. mit der letzten Abrechnung über die KZV zu ...