Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Genehmigung. Vorbereitungsassistent mit Zahnheilkundeerlaubnis. Bindung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an Entscheidung über Zahnheilkundeerlaubnis. keine Versagung unter Berufung auf Vergrößerung der Zahnarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Genehmigung als Vorbereitungsassistent nach § 32 Abs 2 Zahnärzte-ZV ist nicht Voraussetzung, dass der anzustellende Zahnarzt eine Approbation besitzt; eine Zahnheilkundeerlaubnis nach § 13 ZHG ist hierfür ausreichend. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung als Genehmigungsbehörde ist insoweit an die Entscheidung der Behörde, die die Zahnheilkundeerlaubnis erteilt hat, gebunden, soweit nicht Nichtigkeit vorliegt. Mit fachlichen Einwänden kann die Genehmigung nicht versagt werden.

2. Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten darf nicht unter Berufung auf eine Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs versagt werden (vgl LSG München vom 11.1.1995 - L 12 Ka 14/93 = E-LSG Ka-023).

 

Nachgehend

Hessisches LSG (Beschluss vom 14.07.2005; Aktenzeichen L 4 KA 21/05 ER)

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung oder bis zum 31.12.2005 zu erteilen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller und Beigeladenen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege des Einstweiligen Anordnungsverfahrens die vorläufige Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Assistenten.

Der Antragsteller ist als Zahnarzt seit 1975 zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in X. zugelassen. Der 1972 geborenen Beigeladene ist russischer Staatsbürger. Er hat eine fünfjährige Ausbildung mit dem Diplom für Zahnmedizin in Woronesch, Russland, 1999 abgeschlossen. Das hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hatte ihm mit Datum vom 06.03.2003 zunächst eine Zusicherung zur Erteilung eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erteilt.

Am 20.12.2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Assistenten für die Zeit vom 01.12.2004 bis 01.12.2005 zur Ableistung der Vorbereitungszeit für die vertragszahnärztliche Tätigkeit, ganztags. Er reichte das Diplom des Beigeladenen und die vom hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen mit Datum vom 06.03.2003 ausgesprochene Zusicherung zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für den Beigeladenen ein.

Mit Bescheid vom 22.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der dem Kassenarztrecht zu Grunde liegende wesentliche Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung vertrage nur in bestimmtem Umfang Ausnahmen, die durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein müssten. Als solches lasse § 32 Zahnärzte-ZV nur die Ausbildung des vertragszahnärztlichen Nachwuchses und vorübergehende Bedürfnisse des Vertragszahnarztes nach Entlastung gelten. Eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Ableistung der Vorbereitungszeit nach § 3 Zahnärzte-ZV könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Assistent die Approbation nach § 2 ZHG besitze, was zur Zeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen werde, und insoweit auch zulassungsfähig sei oder die Vorbereitungszeit noch nicht in vollem Umfang abgeleistet habe. Ansonsten entfalle die Notwendigkeit einer abzuleistenden Vorbereitungszeit.

Hiergegen hat der Antragsteller am 17.01.2005 Widerspruch eingelegt. Er trug vor, der Beigeladene möchte in Deutschland leben und die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen. Zur Verbesserung seiner Fertigkeiten, auch zur Absolvierung der zahnheilkundlichen Prüfung möchte er arbeiten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zur Bescheidbegründung führte sie aus, der Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag verpflichte eine KZV, eine vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Richtlinien der Bundesausschüsse so zu garantieren, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet sei. Dem widerspreche allerdings das Tätigwerden von Zahnärzten, die nicht über ausreich...

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