Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Vorbereitungsassistent. Approbation. vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde. Bindung der Zulassungsgremien

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist grundsätzlich zur Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV verpflichtet, wenn das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem zur Beschäftigung anstehenden Vorbereitungsassistenten eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 ZHG erteilt hat.
  • Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann eine Genehmigung zur Beschäfitigung eines Vorbereitungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV insbesondere nicht mit der Begründung verweigern, dass dieser nicht im Besitz einer Approbation sei.
 

Normenkette

Zahnärzte-ZV § 32 Abs. 2, § 3 Abs. 2-3; ZHG § 13

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen S 12 KA 43/05 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen in der Zahnarztpraxis des Antragstellers als Vorbereitungsassistent.

Der Antragsteller ist Zahnarzt und zur vertragszahnärztlichen Versorgung seit dem Jahr 1975 zugelassen. Der Beigeladene ist russischer Staatsangehöriger. Er studierte nach einer erfolgreichen Ausbildung als Zahntechniker von September 1994 bis Juli 1999 das Fach Zahnmedizin an der Staatlichen Medizinischen B-Akademie, W…, Russland, das er mit der Note “sehr gut” abschloss. Anschließend war er in der Zeit von August 1999 bis September 2001 als Zahnarzt in der Ärztlichen Gebietsfürsorgestelle in R… tätig.

Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hatte dem Beigeladenen zunächst eine Zusicherung zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erteilt, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war. Mit Bescheid vom 14. April 2005 erteilte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem Beigeladenen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG für die Zeit vom 18. April 2005 bis zum 17. April 2007. Diese Erlaubnis wurde mit der Einschränkung versehen, dass sie nur zu einer nicht selbständigen Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung unter Leitung eines approbierten Zahnarztes berechtige.

Am 20. Dezember 2004 hatte der Antragsteller die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten bei der Antragsgegnerin beantragt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 ab. Sie führte aus: Einer Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Ableistung der Vorbereitungszeit nach § 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Assistent die Approbation nach § 2 ZHG besitze und insoweit auch zulassungsfähig sei oder die Vorbereitungszeit noch nicht in vollem Umfang abgeleistet habe. Den dagegen am 17. Januar 2005 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 zurück. Den Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag der Antragsgegnerin, eine vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse zu garantieren, widerspreche es, wenn Zahnärzte tätig würden, die nicht über ausreichende Kenntnisse oder aber eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung verfügen würden, es sei denn, dass die Gleichwertigkeit von der Sachverständigenkommission der Landeszahnärztekammer nach einer Prüfung bescheinigt worden sei. Ein Vorbereitungsassistent müsse daher Approbationsinhaber sein. Eine (noch) nicht als gleichwertig zu bezeichnende Ausbildung lasse eine Tätigkeit in der Praxis eines Vertragszahnarztes nicht zu.

Dagegen hat der Antragsteller Klage bei dem Sozialgericht Marburg am 11. April 2005 erhoben (Az.: S 12 KA 31/05), über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 11. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Marburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung, zu erteilen. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien gegeben, denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Für die Ableistung der Vorbereitungszeit sei nicht die Approbation als Zahnarzt Voraussetzung. Denn der Wortl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge