Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsgebühr. Schwierigkeit der Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für das Merkmal “schwierig„ i. S. d. Ziffer 2400 RVG-VV mit der Folge, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Vorkenntnisse ein Rechtsanwalt mitbringt und ob er sich schwerpunktmäßig mit der Rechtsmaterie befasst. Es ist auf die Schwierigkeiten abzustellen, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Probleme des Vertragsarztrechtes und hier insbesondere der Ermächtigung sind als schwierige Rechtsmaterien einzustufen (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2006 - L 5 KA 5567/05 -).

 

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Marburg vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Kassenärztliche Vereinigung nach § 77 Abs. 1 SGB V. Der Beigeladene zu 8) ist Internist mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie. Er ist Chefarzt der Inneren Abteilung am H-Krankenhaus, S Krankenhaus in X. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hatte ihn zuletzt mit Beschluss vom 24.06.2003 befristet bis zum 30.06.2005 für verschiedene Leistungen ermächtigt. Den Widerspruch der Klägerin hatte der Beklagte mit Beschluss vom 06.04.2005 zurückgewiesen.

Am 24.02.2005 beantragte der Beigeladene zu 8) die Verlängerung seiner Ermächtigung. Die Klägerin empfahl eine Ablehnung des Antrags, da zwischenzeitlich weitere fachärztliche Internisten auch mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie niedergelassen seien. Ein Teil der Leistungen sei in der Vergangenheit kaum erbracht worden. Die niedergelassenen Ärzte müssten endoskopische Leistungen auch in einem Mindestumfang nach den Qualitätsrichtlinien erbringen.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen lehnte mit Beschluss vom 31.05.2005 den Antrag unter Hinweis auf die Stellungnahme der Klägerin ab.

Hiergegen legte der Beigeladene zu 8) am 30.06.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, er sei der einzige Gastroenterologe im Planungsbereich mit 250.000 Einwohnern. Angesichts der Häufigkeit von Darmkrebs seien pro 100.000 Einwohner mindestens zwei Gastroenterologen erforderlich. Seit 2004 bestehe ab dem 55. Lebensjahr ein Anspruch auf Vorsorgekoloskopien. Es gebe auch keinen Vertragsarzt, der ambulante Chemotherapien durchführe. Der “Qualitätszirkel Wetterauer Internisten„ habe mit insgesamt 10 Schreiben nachdrücklich auf die Notwendigkeit seiner Ermächtigung für Endoskopie-Leistungen hingewiesen. Unabhängig davon lägen ihm über 55 Schreiben niedergelassener Kollegen vor, die sich nachdrücklich für seine weitere Ermächtigung ausgesprochen hätten. Exemplarisch reiche er fünf Schreiben ein. Ferner nahm er zum Leistungskatalog nach dem neuen EBM Stellung.

Die Klägerin trug im Widerspruchsverfahren vor, sie halte nunmehr eine Teilabhilfe hinsichtlich der chemotherapeutischen Behandlung von onkologischen Patienten für erforderlich. Für diese Patienten müsse ferner die konsiliarische Beratung und die Ganzkörperuntersuchung möglich sein.

Mit Beschluss vom 05.10.2005, ausgefertigt am 15.11. und dem Beigeladenen zu 8) zugestellt am 16.11.2005, gab der Beklagte dem Widerspruch statt. Er ermächtigte den Beigeladenen zu 8) nunmehr zu folgenden Leistungen befristet bis zum 31.12.2006:

I. 1. Konsilarische Beratung eines Vertragsarztes in der Behandlung, abzurechnen nach den EBM-Nrn. 01310 bis 01312, 01600 bis 01602, 13215, 40120 und 40122.2. Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, eingeschränkt auf die Leistungen nach den EBM-Nrn. 13400 bis 13402, 13410, 13421 bis 13423, 13430, 13431, 13662, 13663, 32112,32113 und 32122.3. Ambulante Nachbehandlung nach einer stationären Krankenhausbehandlung im Einvernehmen mit dem behandelnden Vertragsarzt, innerhalb eines Zeitraums bis zu vier Wochen nach Entlassung des Patienten.II. 1. Konsiliarische Beratung ggf. einschließlich einer Ganzkörperuntersuchung onkologischer Patienten.2. Chemotherapeutische Behandlung von onkologischen Patienten auf Überweisung niedergelassener Internisten, abzurechnen nach den EBM-Nrn. 01310 bis 01312, 02101, 02110, 02111, 02120, 02342 und 02343, sowie Laborleistungen , sofern sie im Rahmen des Überweisungsauftrages erforderlich sind.

Ferner ordnete er den Sofortvollzug der Entscheidung an. Zur Begründung führte er aus, er habe einen quantitativen wie einen qualitativen Bedarf in dem Umfang der tenorierten Entscheidung bejaht. Der Beigeladene zu 8) sei unwidersprochen der einzige Internist im Planungsgebiet, der den Schwerpunkt Gastroenterologie führe. Aus diesem Grunde habe auch der Zulassungsausschuss ihm eine bis zum Juni 2005 befristete Ermächtigung erteilt, die im Wesentlichen bereits der jetzt erteilten Ermächtigung entspreche. Der Beigeladene zu 8) habe vorgetragen, dass sich die Versorgungsverhältnisse im Planungsgebiet nicht verändert hätten. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, es hätten sich weitere fach...

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