Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Beschäftigung von Assistenten. Höchstzahl der Assistenten pro Vertragsarzt. Erfordernis einer Satzungsregelung. Beschränkung auf zwei Beschäftigungsverhältnisse
Leitsatz (amtlich)
1. Durch eine vom Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung beschlossene Richtlinie für die Beschäftigung von Assistenten kann eine Beschränkung auf höchstens einen Vorbereitungsassistenten pro Vertragsarzt nicht wirksam geregelt werden. Hierfür bedarf es einer Satzung.
2. Die Zahl der zulässigen Beschäftigungsverhältnisse kann auf zwei beschränkt werden, da die Weiterbildung ein persönliches Engagement des Arztes voraussetzt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 02.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.12.2019 rechtswidrig war.
2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungklage noch um die Frage, ob die Ablehnung der Genehmigung der Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung rechtswidrig war.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen. Die Landesärztekammer Hessen verlieh ihr mit Schreiben vom 09.10.2017 die Befugnis zur Weiterbildung im Gebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ über den Zeitraum von bis zu zwei Jahren.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 08.08.2019 die Genehmigung der Beschäftigung von Frau C. C. als Ärztin in Weiterbildung in ihrer Praxis für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 im Umfang einer Vierteltags-Beschäftigung mit 10 Wochenstunden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.09.2019 den Antrag ab, da bereits die Genehmigungen für einen Arzt in Weiterbildung sowie einen Ausbildungsassistenten vorlägen und pro Ausbilderin nur maximal zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten genehmigt werden könnten. Mit den vorliegenden zwei Genehmigungen sei diese Anzahl somit bereits ausgeschöpft.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, dass es keine Norm gebe, die eine derartige Regelung entfalte, wonach pro Ausbilderin nur maximal zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten genehmigt werden könnten.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Ärzte-ZV dürfe der Vertragsarzt einen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolge. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 Ärzte-ZV sei die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Regelung in der Ärzte-ZV werde durch eine Verwaltungsvorschrift der KV Hessen konkretisiert, da die Ärzte-ZV nicht jeden Einzelfall konkret regeln könne. Nach ihrer Verwaltungsvorschrift vom 16.04.2002 sei die Anzahl der Ausbildungsassistenten pro Praxisinhaber/-partner auf maximal einen ganztags tätigen bzw. zwei halbtags tätige Assistenten zu beschränken. Herr Dr. med. D. D. sei in der Praxis der Klägerin als Arzt in Weiterbildung in der Zeit vom 01.08.2018 bis 31.07.2019 halbtags sowie vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 mit 10 Stunden im Gebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ beschäftigt. Weiter beschäftige die Klägerin Herrn Dipl.-Psych. E. E. als Ausbildungsassistenten in der Zeit vom 01.03.2019 bis 28.02.2020 halbtags in ihrer Praxis. Die Verwaltungsvorschrift ziele nicht auf das Erreichen der Ausbildungsassistenz bis zu einer Vollzeittätigkeit ab, sondern begrenze ausdrücklich die Zahl der auszubildenden Personen auf zwei Ausbildungsassistenten. Ziel sei die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Da die Klägerin in ihrer Praxis unstreitig bereits zwei Ausbildungsassistenten beschäftige, sei die Beschäftigung eines dritten Ausbildungsassistenten von der Regelung nicht gedeckt. Gründe, die eine Sonderregelung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.01.2020 die Klage erhoben. Sie trägt sie vor, der am 27.01.2019 gestellte Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsassistenten Herrn Dipl.-Psych. E. E. ab März 2019 sei keineswegs befristet gestellt worden. Insofern sei die Befristung auf den 28.02.2019 nicht nachvollziehbar. Sie habe zwischenzeitlich die Verlängerung beantragt. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gemäß § 131 Abs. 1 SGG. Es liege auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Die Wiederholungsgefahr bestehe darin, dass bei ihr ständig Anfragen auf Fortbildungen eingingen. Es sei daher auch in Zukunft zu erwarten, dass ein Sachverhalt vorliege, wonach sie als Ausbilderin mehr als zwei Ärzte in Weiterbildung bzw. zwei Ausbildungsassistenten gleichzeitig beschäftigen werde. § 32 Är...