Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung Hessen. niedergelassener Arzt mit ausschließlich privatärztlicher Tätigkeit. Heranziehung zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein niedergelassener Arzt, der ausschließlich privatärztlich tätig ist, kann zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV Hessen herangezogen werden.
Orientierungssatz
Die Heranziehung von Privatärzten zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ist mit dem Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 9.000.00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die grundsätzliche Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst aufgrund ausschließlich privatärztlicher Tätigkeit.
Der 1947 geb. und jetzt 72-jährige Kläger ist als Arzt niedergelassen mit Praxissitz in A-Stadt. Er ist ausschließlich privatärztlich tätig.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.05.2019, von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit zu werden, da er das 65. Lebensjahr bereits erreicht habe.
Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 22.05.2019 dem Kläger die Befreiung aus Altersgründen ab dem 01.07.2019 von der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst gemäß § 3 Abs. 7 b) Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen (BDO). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst bestehen bleibe.
Gegen die Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst legte der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, die Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolge grundsätzlich auf Basis eines Abzuges von den im Ärztlichen Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen (Betriebskostenabzug). Erst wenn diese Finanzierung nicht ausreiche, werde zusätzlich ein pauschaler Betrag erhoben. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass nach den bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werde, dass die Finanzierung des Betriebskostenabzugs nicht ausreiche und dies der Regelfall sein werde. Mit der Festlegung einer Pauschale, die sich auf die Hälfte des für die niedergelassenen Ärzte je Arzt und Quartal festgelegten Höchstbeitragssatzes beziehe, welcher vom Vorstand festgelegt werde, sei ihm jegliche Überprüfungsmöglichkeit entzogen. Die Berufung auf eine Vermutung, dass die Finanzierung nicht ausreiche, rechtfertige die Erhebung des Beitrages in Höhe von 750,00 € jedenfalls nicht.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2019 den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie aus, die Teilnahmepflicht und die Pflicht, sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu beteiligen, beruhe auf § 23 Nr. 2 des hessischen Heilberufsgesetzes. § 26 Abs. 2 Satz 1 der hessischen Berufsordnung regele, dass für die Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Einzelnen für alle nach § 23 des Heilberufsgesetzes verpflichteten Berufsangehörigen ihre Bereitschaftsdienstordnung maßgebend sei. Die Bereitschaftsdienstordnung sehe wiederum in § 8 Abs. 3 eine Kostenbeteiligung der Privatärzte vor. Die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von der Kostenbeteiligung bestehe nicht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung werde im angefochtenen Bescheid keine Regelung getroffen, so dass diese in diesem Widerspruchsverfahren nicht überprüft werden könne. Hinsichtlich der Höhe des ÄBD-Beitrags werde der Kläger einen gesonderten Bescheid erhalten.
Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2019 die Klage erhoben. Er trägt vor, § 24 des Hessischen Heilberufsgesetzes sehe gerade eine Kostenpflicht nicht vor, sondern regele lediglich die Teilnahmeverpflichtung und Ausnahmen hiervon. § 23 Nr. 2 des Hessischen Heilberufsgesetzes regele lediglich die Kostenbeteiligung von Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnähmen, aber nicht derjenigen, die vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit seien. § 26 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung regele zwar, dass die Bereitschaftsdienstordnung der Beklagten maßgebend sei. § 8 Abs. 3 sehe jedoch eine Kostenbeteiligung der Privatärzte nur für diejenigen vor, die an dem ÄBD teilnähmen und nicht für diejenigen, die hiervon befreit seien wie er. Ganz abgesehen davon, dass er nicht zur Kostenbeteiligung verpflichtet sei, sei auch die Erhebung von Kosten in Höhe von 750,00 € nicht rechtens. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass nach den bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werde, dass die Finanzierung auf Basis eines Abzugs von den im ÄBD erbrachten Leistungen (Betriebskostenabzug) nicht ausreiche und dies der Regelfall sein werde. Durch Bescheid vom 22.05.2019 werde er zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst herangezoge...