Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Entlastungsbeitrags für Angebote zur Unterstützung im Haushalt nach § 45a Abs. 1 SGB XI.
Auf den Antrag des Klägers vom 29.03.2017 erfolgte am 01.08.2017 die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Firma E., medizinischer Dienst der privaten Pflegeversicherungen (Bl. 17-31 VA). Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Summe der gewichteten Punkte 18,75 beträgt (Seite 10 des Gutachtens, Bl. 27 VA). Mit Bescheid vom 12.09.2017 (Bl. 32 VA) gab die Beklagte eine Leistungszusage für die ambulante Pflege, beginnend am 24.03.2017 und bewilligte den Pflegegrad 1.
Mit Schreiben vom 06.12.2017 (Bl. 34 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, Kosten für die Leistungserbringung einer privaten Pflegeperson könnten nach § 45b SGB XI erstattet werden, wenn die private Pflegeperson Entlastungsleistungen, d.h., Leistungen, die der Entlastung im Alltag dienten, erbringe, wie Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI), es sei dafür eine Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nicht möglich, es sei denn, die landesrechtliche Verordnung regele etwas Anderes. Eine solche landesrechtliche Regelung für die Anerkennung einer privaten Pflegeperson läge jedoch nicht vor. Auf die von dem Kläger vorgelegten Abrechnungsquittungen seiner Putzhilfe D. (Bl. 35-40 VA) teilte die Beklagte dem Kläger in einer Abrechnung vom 19.03.2018 (Bl. 41 VA) mit, dass diese nicht erstattet werden könnten und stellte dies noch einmal im Schreiben vom 18.04.2018 (Bl. 4 d.A.) fest.
Am 07.05.2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Bl. 1-2 d.A.). Zur Begründung trägt er vor, er möchte seine Nachbarin als hauswirtschaftliche Hilfskraft engagieren, für die ihm von der Beklagten zugebilligten 125,00 € monatlich. Er habe der Beklagten mitgeteilt, dass es in B-Stadt keinen Pflegedienst gebe, der im Rahmen des Pflegegrades 1 die hauswirtschaftliche Versorgung vornehme, da keine Kapazitäten vorhanden seien. Die Beklagte könne nicht Versicherungsbeiträge von dem Kläger kassieren, ihm den Pflegegrad 1 bewilligen und dann dem Kläger erklären, dass er die Leistungen nicht in Anspruch nehmen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Bl. 1 d.A.),
die Beklagte zu verurteilen, die Rechnungen der Haushaltshilfe des Klägers bis zu einer Höhe von 125,00 € monatlich zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In dem Bescheid vom 12.09.2017 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass keine landesrechtliche Regelung für die Anerkennung einer privaten Pflegeperson hinsichtlich Betreuungsleistungen vorliege, dem Kläger aber mit Schreiben vom 06.12.2017 mitgeteilt, dass sie entgegenkommend eine private Pflegeperson anerkennen würde, sofern diese einen Kurs für pflegende Angehörige absolviert habe.
Im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens trug die Klägerseite mit Schreiben vom 29.06.2018 (Bl. 15 d.A.) vor, es sei richtig, dass dem Kläger die Schulung für die Reinigungskraft angeboten worden sei. Diese habe auch stattgefunden und danach habe er die Rechnungen an die Beklagte geschickt, weil er davon ausging, dass die Beklagte nach der absolvierten Schulung der Pflegekraft die Kosten für die Entlastungspflege erstatte. In mehreren Schriftsätzen ist von Beklagtenseite bestritten worden, dass eine solche Schulung stattgefunden hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten zu dem Rechtsstreit beigezogen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage in der Form der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt und das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30.12.2019 (Bl. 36 d.A.) hierzu angehört.
Nach § 45a Abs. 1 Satz 1 tragen Angebote zur Unterstützung im Alltag dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, (Nr. 3) Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigte Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Nach Satz 3 von § 45a Abs. 1 SGB XI benötigen die Angebote eine Anerkennu...