Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarztangelegenheiten

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (EHV) auch für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.07.2011.

Der 1945 geb. und jetzt 68-jährige Kläger ist seit 1977 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Am 21.06.2011 beantragte er, aufgrund der Neuregelung zum 01.08.2010, die Teilnahme an der EHV.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 31.08.2011 die Teilnahme an der EHV ab 01.07.2011 mit dem Anspruchshöchstsatz von 18%.

Hiergegen legte der Kläger am 13.09.2011 Widerspruch ein.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2012, dem Kläger am 26.01.2012 zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der ab Mai 2010 gültigen Satzungsänderung könnten Ärzte, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und damit Anspruch auf Teilnahme an der EHV hätten, nunmehr bereits an der EHV teilnehmen und dennoch weiterhin ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausüben. Für den Kläger sei jedoch eine rückwirkende Teilnahme ab dem 01.08.2010 nicht möglich. Die Zahlungen würden erst ab dem Folgemonat nach Antragseingang laufen. Soweit er vortrage, die Sonderausgabe 1/2010 von "EHV-Aktuell" nicht erhalten zu haben, könne dies nicht nachvollzogen werden, da sie diese am 11.05.2010 per E-Mail an die Praxis erfolgreich versandt habe. Unabhängig hiervon sei die Sonderausgabe "EHV-Aktuell" auf ihrer Homepage eingestellt worden, so dass sie von allen Vertragsärzten hätte eingesehen werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 21.02.2012 die Klage erhoben. Er trägt vor, es fehle bereits an einer wirksamen Bekanntmachung der Neuregelung. Es fehle an einem Nachweis für den Zugang der E-Mail. Die von der Beklagten gewählte Art der Bekanntmachung reiche nicht aus. Er habe einen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2011 über die EHV in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist daraufhin, die Teilnahme an der EHV setze einen Antrag voraus, da der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit weiterhin ausübe. Die Antragsfrist schließe eine rückwirkende Bewilligung aus. Sie habe die Änderung der Grundsätze der EHV ordnungsgemäß bekannt gegeben. Dem Kläger habe sie sie per E-Mail übermittelt. Es komme nicht darauf an, ob sie nachweisen könne, dass dieses Rundschreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen sei. Zu einer gezielten Information sei sie nicht verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu angehört. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat über vergleichbare Sachverhalte bereits mit Urteilen v. 05.10.2011 - S 12 KA 397/11 und S 12 KA 403/11, v. 18.04.2012 - S 12 KA 398/11, S 12 KA 505/11 und S 12 KA 687/11 entschieden.

Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.

Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.08.2011 über die EHV in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2012 ist rechtmäßig. Er war daher nicht abzuändern oder aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Teilnahme an der EHV auch für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 und damit auch nicht auf Neubescheidung.

Die Beklagte hat nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der geänderten Fassungen ab Mai 2010, veröffentlicht in EHV-aktuell, Sonderausgabe 1/2010 (im Folgenden: GEHV) einen weitergehenden Anspruch des Klägers zutreffend verneint.

Jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV Hessen nimmt auch im Falle der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil. Der Anspruch errechnet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 GEHV). Die Teilnahme an der EHV erfolgt ohne Antrag für den Vertragsarzt ab dem Monatsersten, der auf die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres folgt (§ 1 Abs. 2 GEHV). Die Teilnahme an der EHV ist im Übrigen zu beantragen. Wird ein Antrag auf Teilnahme an der EHV später als drei Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles gestellt, beginnen die Zahlungen vom Ersten des auf den Eing...

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