Orientierungssatz

Parallelverfahren zu dem Urteil des SG Marburg vom 5.10.2011 - S 12 KA 403/11, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung (EHV) auch für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2010.

Der 1943 geb. und jetzt 68-jährige Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin seit 1977 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er beantragte unter Datum vom 11.11.2010, bei der Beklagten am 17.11.2010 eingegangen, die Teilnahme an der EHV ab 01.06.2010. Bereits mit Telefax vom 05.11.2010 hatte er erklärt, er beantrage die EHV rückwirkend ab 01.06.2010, obwohl er weiter arbeite. Eine schriftliche Benachrichtigung durch die Beklagte an ihn sei nicht erfolgt.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.12.2010 die Teilnahme an der EHV ab 01.12.2010 mit dem Anspruchshöchstsatz von 18%.

Hiergegen legte der Kläger am 21.01.2011 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe nur durch Zufall von der aktuellen Änderung der Grundsätze der EHV erfahren. Das Rundschreiben “EHV Aktuell - Sonderausgabe 1/2010„ vom 11.05.2010 habe er erst am 04.11.2010 von dritter Seite erhalten. Erstmals am 04.11.2010 habe er von der aktuellen Änderung Kenntnis erlangt. Er habe dann sofort einen Antrag auf Teilnahme an der EHV gestellt. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum er das Rundschreiben nicht erhalten habe. Bei Kenntnis hätte er unverzüglich einen Antrag gestellt, so dass er dann auch ab dem 01.06.2010 in die EHV einbezogen worden wäre. Er sei auch nicht gesondert darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag erforderlich sei.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2011 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der ab Mai 2010 gültigen Satzungsänderung könnten Ärzte, die das 65. Lebensjahr vollendet und damit Anspruch auf Teilnahme an der EHV hätten, nunmehr bereits an der EHV teilnehmen und dennoch weiterhin ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausüben. Für den Kläger sei jedoch eine rückwirkende Teilnahme ab dem 01.06.2010 nicht möglich. Die Zahlungen würden erst ab dem Folgemonat nach Antragseingang laufen. An ihn sei am 11.05.2010 um 13:20 Uhr die Sonderausgabe von “EHV-Aktuell„ per Telefax an die Fax-Nr. XXX erfolgreich versandt worden. Unabhängig davon sei am 11.05.2010 die Sonderausgabe “EHV-Aktuell„ auf ihrer Homepage eingestellt worden, so dass sich alle Vertragsärzte zeitnah über die Satzungsänderung hätten informieren können.

Hiergegen hat der Kläger am 16.05.2011 die Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, er bestreite, die Sonderausgabe von “EHV-Aktuell„ per Telefax erhalten zu haben. Auch in der Vergangenheit habe die Beklagte keinerlei Faxschreiben an ihn versandt. Schriftstücke mit persönlichem Inhalt seien von der Beklagten an ihn stets per Post versandt worden, zumal das Fax-Gerät in der Praxis für dritte Personen zugänglich sei, wie auch in anderen Praxen. Er bestreite auch, dass die Sonderausgabe auf der Homepage eingestellt worden sei. Sie reiche auch nicht für eine rechtswirksame Bekanntgabe im Sinne des § 81 SGB V. Die Beklagte habe auch nicht den Vorgaben des § 14 ihrer Satzung mit der Bekanntmachung der Änderungen im Rundschreiben genügt. Er verfüge in seiner Praxis auch nicht über einen Internetanschluss, so dass er keine Möglichkeit habe, auf die Homepage der Beklagten zuzugreifen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2010 mit einem Anspruchshöchstsatz von 18,000% an der EHV der Beklagten zu beteiligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe die Änderung der Grundsätze der EHV ordnungsgemäß bekannt gegeben. Gem. § 14 ihrer Satzung erfolgten die Bekanntmachungen im Hessischen Ärzteblatt oder in Rundschreiben. Mit der Bekanntmachung in dem Rundschreiben “EHV-Aktuell, Sonderausgabe 1/2010„ sei sie dem nachgekommen. Dieses Rundschreiben sei dem Kläger per Fax übermittelt worden. Eine Regelung in § 81 SGB V über die Form der Bekanntmachung von Satzungen sei ihr nicht ersichtlich. Eine Fehlermeldung, dass das Fax nicht bei dem Kläger angekommen sei, habe sie nicht erhalten. Es sei irrelevant, wie sie vorherige Rundschreiben veröffentlicht habe. Eine Bekanntgabe des Rundschreibens per Fax sei grundsätzlich möglich. Das Rundschreiben sei allen an der EHV teilnehmenden Vertragsärzten per Fax übermittelt worden. Ob Rundschreiben per Post oder Fax an die betroffenen Ärzte versandt werde, obliege ihrer Selbstverwaltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge