Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Versicherungspflicht. Landwirt. Landwirtsehegattin. Beamtin. Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung. Befreiung bei über der Befreiungsgrenze liegendem Einkommensbezug für einen Teilmonat. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Für die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse sind die - im jeweiligen Monat geltende - materielle Rechtslage und die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Die Beurteilung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht muss daher jedenfalls dann kontinuierlich monatsweise für den gesamten streitigen Zeitraum erfolgen, wenn sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Zusammenhängende Monate sind einheitlich zu beurteilen, und wenn ein Befreiungstatbestand wegen der Erzielung von Einkommen vorgelegen hat, gilt dies auch für einen Monat, in dem die der Betreffende (hier: die Landwirtsehegattin) nur teilweise gearbeitet hat, aber noch ein über der Befreiungsgrenze liegendes Entgelt erzielt hat.
2. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte kommt es maßgeblich auf das monatlich erzielte Entgelt und nicht auf ein Jahresentgelt an, da es sich um regelmäßiges und insoweit monatliches Einkommen handeln muss. Lediglich bei kurzfristiger Einkommensunterbrechung, was aber bei über 6 Monaten nicht mehr der Fall ist, kann noch weiterhin von einem regelmäßigen Einkommen ausgegangen werden (vgl BSG vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R = SozR 3-5868 § 3 Nr 5).
3. Die grundsätzliche Versicherungspflicht von Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht auch keine Pflicht des Gesetzgebers, Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht zu befreien. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiungstatbestände in typisierender Weise an Einkommenstatbestände und nicht anderweitige Versicherungstatbestände an.
Tenor
1. Der Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Versicherungspflicht für den 01.08. bis 31.08.2003 festgestellt hat.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auch für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2003 von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat der Klägerin 1/8 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts bei der Beklagten für den Zeitraum 01.08.2003 - 31.03.2004 (8 Monate), in dem sie als Beamtin ohne Bezüge wegen Kindererziehung beurlaubt war.
Die 1974 geb. und jetzt 31-jährige Klägerin ist seit 30.07.1998 mit dem Beigeladenen, Herrn XX, geb. 1973, verheiratet. Sie haben drei Kinder, geborenen 1999, 2004 und 2005. Die Klägerin ist seit Februar 1997 als Beamtin des Landes Hessen beschäftigt.
Mit Bescheid vom 25.04.1996 befreite die Beklagte den Beigeladenen auf dessen Antrag hin von der Versicherungspflicht als Landwirt zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, weil er die entsprechende Einkommensgrenze überschreite, nachdem sie zuvor Versicherungspflicht als Landwirt festgestellt hatte.
Mit Bescheid vom 06.05.1999 stellte die Beklagte ab Juli 1998 Versicherungspflicht der Klägerin als Ehefrau eines Landwirts fest. Auf ihren Antrag hin befreite sie die Klägerin mit Bescheid vom 19.05.1999 ab dem 01.07.1998, weil sie die entsprechende Einkommensgrenze überschreite. Mit Schreiben vom 08.02.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, wegen der Einkommensüberschreitung sei sie bis zum 31.08.1999 befreit gewesen. Für die Zeit ab 01.09.1999 sei sie nunmehr wegen Kindererziehung befreit. Nach Ablauf der dreijährigen Kindererziehungszeit stellte die Klägerin am 04.09.2002 einen weiteren Befreiungsantrag unter Einreichung einer Verdienstbescheinigung. Daraufhin befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht ab 01.09.2002 mit Bescheid vom 05.09.2002 wegen Einkommensüberschreitung.
Im Rahmen der Überprüfung der Befreiung von der Versicherungspflicht gab die Klägerin am 09.02.2004 an, vom 14.08.2003 bis 13.08.2004 beurlaubt zu sein und reichte eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers über Urlaub ohne Dienstbezüge gem. § 85a Abs. 4 Nr. 2 HBG sowie eine Ärztliche Bescheinigung über ihre Schwangerschaft ein.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 stellte die Beklagte ab dem 01.08.2003 Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts zur landwirtschaftlichen Alterskasse fest und hob den Befreiungsbescheid für die Zeit ab 01.08.2003 auf. Zur Begründung führte sie aus, das landwirtschaftliche Unternehmen des Beigeladenen überschreite die festgesetzte Mindestgröße. Ab August 2003 lägen die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vor.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.03.2004 Widerspruch ein und beantragte am 29.03.2004 die B...