Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis. vollständige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen. Regelung des § 103 Abs 4a SGB 5 steht dem nicht entgegen. Versorgungsverbesserung. Erbringung belegärztlicher Leistungen
Leitsatz (amtlich)
1. § 103 Abs 4a S 1 SGB V steht im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Genehmigung einer Zweigpraxis der vollständigen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 24 Abs 3 S 1 Ärzte-ZV nicht entgegen (Entgegen, LSG Darmstadt vom 19.12.2008 - L 4 KA 106/08 ER).
2. Eine Zweigpraxis leistet keine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs 3 S 1 Ärzte-ZV, wenn ihre Zielsetzung im Wesentlichen in der Erbringung belegärztlicher Leistungen liegt. Ihr Wirkungskreis reduzierte sich damit nämlich auf die Behandlung stationärer Patienten, was den zulässigen Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung überspannt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Zweigpraxis der Klägerin.
Die Klägerin ist ein radiologisches und nuklearmedizinisches Versorgungszentrum in A-Stadt.
Herr Dr. C hatte als niedergelassener Vertragsarzt seinen Sitz in der Praxis C-Straße in A-Stadt. Die Klägerin übernahm diese Praxis zum Ablauf des 31.03.2014. Mit Wirkung vom 01.04.2014 ist Herr Dr. C bei der Klägerin als angestellter Arzt im Sinne von § 95 Abs. 9 SGB V tätig geworden. Zwischenzeitlich ist er verstorben.
Die Klägerin stellte am 18.06.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Zweitpraxis in der C-Straße in A-Stadt, montags bis freitags, jeweils 8:00 bis 12:00 Uhr mit den Leistungen der allgemeinen Röntgendiagnostik sowie interventioneller Gefäßdiagnostik.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.7.2014 ab. Zur Begründung führte sie an, es fehle an der für eine Genehmigung erforderlichen Versorgungsverbesserung an dem geplanten Zweigpraxisort. Die Beklagte führte an, in A-Stadt seien 45 Radiologen, die 36,5 Versorgungsaufträge ausfüllen würden, verteilt auf insgesamt elf Praxisstandorte, kassenärztlich tätig. 21 dieser Radiologen mit 18,5 Versorgungsaufträgen seien in einer Entfernung von weniger als drei Kilometern zu erreichen. 15 weitere Radiologen mit 9 Versorgungsaufträgen, darunter auch die bei der Klägerin tätigen Ärzte, in einer Entfernung von weniger als 5 km. Die konkrete Entfernung zur Hauptbetriebsstätte der Klägerin betrage ca. 4 km. Die weiteren neun Radiologen mit jeweils vollem Versorgungsauftrag seien in einer Entfernung von durchschnittlich 7,8 km ansässig. Eine quantitative Verbesserung der Versorgung sei nicht zu erkennen. Den Patienten der bisherigen Praxis sei es aufgrund der genannten Entfernungsangaben zumutbar, die weiteren Praxisstandorte aufzusuchen.
Auch eine qualifizierte Versorgungsverbesserung könne hier erkannt werden. Eine solche könnte etwa dann gegeben sein, wenn die Klägerin im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere Abrechnungsgenehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügte oder ein differenziertes Leistungsspektrum anbieten würde. Allerdings würden qualitativ hochwertige Untersuchungen und genehmigungspflichtige Leistungen auch von den umliegenden Radiologen durchgeführt und erbracht. Darüber hinaus habe eine hinsichtlich der interventionellen Gefäßdiagnostik durchgeführte Analyse des Abrechnungsverhaltens der in A-Stadt tätigen Radiologen ergeben, dass näher benannten EBM-Ziffern regelmäßig und zahlreich erbracht würden, was näher ausgeführt wird. Es sei also von einer guten Versorgungssituation auszugehen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.07.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es fehlerhaft gewesen sei, eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Es handele sich um eine bedarfsneutrale Übernahme eines Versorgungsauftrags. Es bestehe eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Aufrechterhaltung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis der Verbesserung der Versorgung entspreche.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2014 zurück. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die Begründung ihres Ausgangsbescheids. Insbesondere sei eine Versorgungsverbesserung zu prüfen, vorliegend aber zu verneinen.
Am 27.10.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Beklagte habe keinerlei Tatsachenermittlungen angestellt. Weiterhin meint sie, für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Zweigpraxis sei im vorliegenden Fall keine Bedarfsprüfung durchzuführen. Die Beklagte verkenne insbesondere die Besonderheit des Falles, nämlich, dass es sich Bescheid der Praxis, die als Zweigpraxis genehmigt werden soll, um eine Praxis in einem Belegkrankenhaus, der Klinik C., handelt. Die Klinik verfüge als Belegkrankenhaus generell nicht über eine eigene radiologische Abteilung und sei für die Versorgung der Patienten auf die Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten zur Mitbehandlung nach § 41 Abs. 6...