Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. psychologische Psychotherapeutin. Bedingung im Zulassungsbeschluss. Aufgabe der Tätigkeit in Suchtberatungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bedingung, wonach eine psychologische Psychotherapeutin ihre Tätigkeit in einer Suchtberatungsstelle spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Zulassungsbeschlusses beenden und die Beendigung nachweisen muss, ist rechtmäßig. Die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung zu qualitativen Beschränkungen nach § 20 Abs 2 Ärzte-ZV gilt auch nach Änderung durch das VÄndG für außerhalb eines Krankenhauses beschäftigte Ärzte oder Psychotherapeuten.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bedingung der Zulassung, ihre Tätigkeit beim C. e. V., D., spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Zulassungsbescheids aufzugeben.

Die 1957 geb. und jetzt 49-jährige Klägerin ist seit 1987 Diplom-Psychologin. Seit 1991 ist sie in diesem Beruf beim Caritasverband e. V., DX. beschäftigt. Seit 1999 ist sie approbierte Psychologische Psychotherapeutin.

Am 22.11.2005 beantragte die Klägerin die Zulassung als Praxisnachfolgerin der Psychologischen Psychotherapeutin S. in K., Kreis G.. Sie erklärte, sie sei derzeit beim C. e. V. teilzeitbeschäftigt (60 %) und beabsichtige, ihre Tätigkeit auf 13 Wochenstunden zu reduzieren.

Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab dem Antrag mit Beschluss vom 15.12.2005 (Beschlussausfertigung am 16.03.2006) unter der Bedingung, dass die Klägerin ihre Tätigkeit beim Caritasverband e. V., DX., spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Beschlusses beende und die Beendigung nachweise, statt. In der Begründung heißt es, aufgrund der Reduzierung des Beschäftigungsverhältnisses werde die Klägerin ausreichend für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Es liege aber eine Interessen- und Pflichtenkollision nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV vor, weshalb die Zulassung nach Abs. 3 bedingt ausgesprochen werde.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.04.2006 Widerspruch ein. Sie führte aus, mittlerweile sei die Verlegung des Praxissitzes nach G. genehmigt worden. Sie berate im Suchthilfezentrum DX. Klienten und vermittele ggf. zu Entzugsbehandlungen bzw. in stationäre Entwöhnungsbehandlungen. Eine Behandlung in ihrer Praxis sei deshalb ausgeschlossen. Dies wäre nicht professionell. Insofern gelte auch gegenüber ihrem Arbeitgeber ein “Wettbewerbsverbot„. Eine “abstrakte„ Gefahr einer Interessen-und Pflichtenkollision gebe es nicht. Im Entwurf des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes sei eine Änderung enthalten. Die Gesetzesbegründung zeige, dass die Tätigkeiten miteinander vereinbar seien.

Mit Beschluss vom 05.07.2006, ausgefertigt am 13.09. und der Klägerin zugestellt am 14.09.2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte sah er die Gefahr einer Interessen- und Pflichtenkollision nach §20 Abs. 2 Ärzte-ZV. Die Tätigkeit der Klägerin in einem Suchthilfezentrum sei danach typischerweise als inkompatibel mit vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit anzusehen. Eine Selbstverpflichtung könne die abstrakte Gefahr einer Interessen- und Pflichtenkollision nicht beseitigen. Der Gesetzentwurf beziehe sich nur auf die gleichzeitige Anstellung eines Arztes im Krankenhaus und im medizinischen Versorgungszentrum. Die Tätigkeit der Klägerin könne einer Tätigkeit in einer stationären Einrichtung nicht gleichgestellt werden. Maßgeblich sei im Übrigen die aktuell geltende Rechtslage.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2006 die Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, eine “Vermischung„ liege nicht vor, sie werde keine Klienten “an sich selbst„ überweisen. Ihre Tätigkeit sei nicht mit der einer Beratungsstelle für Studierende einer Universität oder einer sozialtherapeutischen Beratungsstelle im Justizbereich vergleichbar. Inhalt ihrer Tätigkeit sei die psychologische Diagnostik, Durchführung ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, Krisenintervention, Therapieplanung, Team-und Fallbesprechung, Zwischen- und Abschlussberichte sowie Supervision. Wenn mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eine Interessen- und Pflichtenkollision bei gleichzeitiger Tätigkeit eines Arztes im Krankenhaus und in niedergelassener Praxis nicht mehr bestehe, entfalle diese erst Recht in ihrem Fall. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erlaube auch einen hälftigen Versorgungsauftrag. Dann dürfe aber in der verbleibenden Zeit jede andere berufliche oder sonstige Tätigkeit verrichtet werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung müsse überprüft werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 05.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die im Beschluss des Zulassungsa...

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