Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Frist für Korrektur der Honorarabrechnung durch Vertragsarzt. Verlängerung der Korrekturfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Regelung in einem Honorarverteilungsmaßstab, wonach es nur innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres gestattet werden kann, eine bereits eingereichte Abrechnungsunterlage in den Geschäftsräumen der KV in Anwesenheit eines ihrer Bevollmächtigten zu berichtigen, wobei nur in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verlängert werden kann, ist nicht zu beanstanden.
2. Kann eine Korrekturfrist in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, so reicht ein schlichtes Versehen, Vergessen oder fehlerhaftes Abrechnen (hier: fehlerhafte Angabe für die sog Praxisgebühr) für eine Verlängerung nicht aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.460,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Berücksichtigung der Einnahmen durch die sog. Praxisgebühr in den beiden Quartalen III und IV/04.
Der Kläger ist als Arzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Mit Honorarbescheid vom 05.01.2005 für das Quartal III/04 setzte die Beklagte das Nettohonorar auf 19.285,05 Euro und den Honoraranspruch aus Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V “Praxisgebühr„ auf brutto 2.950,00 Euro fest.
Hiergegen legte der Kläger am 19.04.2005 Widerspruch ein. Er führte aus, nach seinen Unterlagen hätten nur 190 Patienten anstatt der von der Beklagten berücksichtigten 295 Patienten die Praxisgebühr bezahlt. Die Ursache hierfür sei am ehesten ein Fehler der Praxis, da die Ziffern 8032 und 8033 nicht eingegeben worden seien. Er legte eine Liste der Patienten vor, auf der er die Patienten, die nicht gezahlt hatten, kennzeichnete.
Mit Honorarbescheid vom 16.04.2005 für das Quartal IV/04 setzte die Beklagte das Nettohonorar auf 23.970,91 Euro und den Honoraranspruch aus Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V “Praxisgebühr„ auf brutto 3.500,00 Euro fest.
Hiergegen legte der Kläger am 06.06.2005 Widerspruch ein. Er führte aus, es hätten nur 209 Patienten anstatt der von der Beklagten berücksichtigten 350 Patienten die Praxisgebühr bezahlt. Er wies erneut darauf hin, dass die Ursache hierfür am ehesten ein Fehler der Praxis sei, da die Ziffern 8032 und 8033 nicht eingegeben worden seien. Er reichte ebenso wieder entsprechende Patientenlisten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2006, dem Kläger am 25.07.2006 zugestellt, wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen bringe sie die Praxisgebühr vom Honoraranspruch in Abzug, sofern kein Tatbestand vorliege, der den Versicherten von der Zuzahlungspflicht befreie. Auf dem Behandlungsschein sei für eine Befreiung eine entsprechende “Pseudoziffer„ anzugeben. Die Modalitäten seien in der Dezemberausgabe 2003 des info.doc, welches allen Vertragsärzten zur Verfügung gestellt werde, bekanntgegeben worden. Die Problematik sei erneut im Sonderheft Praxisgebühr vom Februar 2004 thematisiert worden. Die Pseudoziffer 8032 - keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von allen Zuzahlungen nachgewiesen ist - sei Bestandteil der Bekanntgabe gewesen. Soweit keine Kennzeichnung vorgenommen werde, erfolge automatisch seitens der KV die Zusetzung der Kennziffer 8030 - Kennzeichnung für zuzahlungspflichtigen Originalschein -, wodurch es zur Reduzierung des Honorars um 10,00 Euro je Behandlungsausweis komme. Die Pseudoziffer 8033 - keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde - sei bereits im Dezember 2003 veröffentlicht worden. Bei Fehlen folge auch hier die Zusetzung der Kennziffer 8030. Das Verfahren bei Nichtzahlung der Praxisgebühr sei ebenfalls erläutert worden. Es seien die Pseudoziffern 8044 und 8045 vergeben worden. Eine nachträgliche Eintragung der Pseudoziffern sei nicht möglich. Mit der Sammelerklärung/Quartalserklärung bestätige der Arzt die Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine Korrektur sei innerhalb von sechs Wochen möglich. In Ausnahmefällen könne diese Frist verlängert werden. Aufgrund der ausreichenden Information könne eine Ausnahme nicht gemacht werden.
Hiergegen hat der Kläger am 15.08.2006 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, es treffe zu, dass die Ärzte informiert worden seien. Ihm sei leider nicht klar geworden, welche finanziellen Auswirkungen die Einführung der Pseudoziffer 8032 habe. Auch die notwendige Umstellung der EDV sei ihm nicht klar gewesen. Zuzahlungsbefreite Patienten seien erst im Quartal II/04 gekommen. Da habe die Beklagte nicht mehr informiert. Innerhalb der Fristen habe er keine Informationen bekommen. Die Abrechnungsstatistiken seien erst später gekommen. Es gehe i...