Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarverteilungsmaßstab. Frist für nachträgliche Abrechnungsberichtigung durch Vertragsarzt
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung in einem Honorarverteilungsmaßstab, wonach es nur innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres gestattet werden kann, eine bereits eingereichte Abrechnungsunterlage in den Geschäftsräumen der Kassenärztlichen Vereinigung in Anwesenheit eines ihrer Bevollmächtigten zu berichtigen, wobei nur in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verlängert werden kann, ist nicht zu beanstanden. Ein Vertragsarzt kann danach nicht für 17 Quartale rückwirkend eine Korrektur der Honorarabrechnung mit dem Vortrag verlangen, aufgrund einer veränderten Eingabe einer Helferin habe sein Softwareprogramm nur eine um ca 17 Euro niedriger bewertete Gebührennummer erfasst und sei ihm in 17 Quartalen ein Schaden von über 20.000 Euro entstanden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Vergütung von Leistungen nach Nr. X für 17 Quartale (I/99 bis I/03).
Der Kläger ist als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in zugelassen.
Am 30.07.2003 teilte er der Beklagten mit, bei der zufälligen Überprüfung seiner letzten Abrechnung habe er festgestellt, dass die Nr. X kein einziges Mal aufgeführt worden sei. Nach Überprüfung der Vorquartale habe er dies dort ebf. festgestellt. Mit der Software-Firma habe er dann den Fehler ermitteln können. Eine Mitarbeiterin habe vor langer Zeit, zur Vereinfachung der Eingabe, den Text ICT Schulung geändert ohne Änderung der dahinter stehenden Abrechnungsziffer. Somit seien auch diese Schulungen mit Nr. X anstatt Nr. X abgerechnet worden (pro Patient x 8). Da der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden sehr beträchtlich sei, bitte er um Berichtigung. Die betroffenen geschulten Patienten habe er im Anhang aufgeführt. Sie hätten alle ICT (Mahlzeiteninsulin und Basalinsulin) gespritzt. Zur Glaubhaftmachung, dass eine Änderung des Systems möglich sei, verweise er auf eine Stellungnahme des Software Hauses.
Mit Bescheid vom 13.11.2003 wies die Beklagte den Antrag auf Vergütung zurück, weil nach dem HVM eine nachträgliche Berichtigung lediglich innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungsquartals persönlich in den Geschäftsräumen der Bezirksstelle Frankfurt vorgenommen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 01.12.2003 Widerspruch ein, den er nicht weiter begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004, dem Kläger am 10.12.2004 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch mit gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10.01.2005 Klage über das SG Frankfurt a. M. erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.04.2005 (Az.: S 2 AR 4/05) an das erkennende Gericht verwiesen hat. Er hat seine Klage mit am 07.11.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 03.11.2005 begründet. Darin trägt er ergänzend zu seinem Antragsvorbringen vor, die Abrechnungsnummer 8014 betreffe lediglich die programmierte Unterweisung von Typ II-Diabetikern mit Insulin bei einer Vergütung von 50 DM/25,56 €. Demgegenüber betrage die Vergütung der Nr. X 75 DM/38,35 €. Die Differenz der Abrechnungsposition betrage demnach pro Fall 14,70 €. Er habe in 201 Fällen die Nr. X anstatt der Nr. X abgerechnet und zwar jeweils achtmal pro Patient. Insgesamt sei ihm hierdurch ein Schaden in Höhe von 23.782,32 € entstanden. Bei Entdeckung des Fehlers im Juli 2003 sei die sechswöchige Frist zur nachträglichen Korrektur der Abrechnung für alle Quartalsabrechnungen abgelaufen gewesen. Es seien bereits die Honorarbescheide ergangen und rechtskräftig geworden. Insoweit sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des HVM sei jedoch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die kurze Ausschlussfrist und das Fehlen jeglicher Ausnahmetatbestände zugunsten der Vertragsärzte stelle einen Verstoß gegen Artikel 12 GG dar. § 6 LZ 601 HVM möge zwar geeignet sein, den reibungslosen Ablauf der Honorarverteilung zu gewährleisten, es fehle jedoch an der Erforderlichkeit hierfür. Aus der Vielzahl der Regresse könnten Reservetöpfe gebildet werden, um eventuelle Nachforderungen auszugleichen. Dies wäre in jedem Falle ein milderes Mittel. Die Regelung sei jedenfalls unangemessen. Bei der Software könnte eine Vielzahl von Fehlern auftreten, und die Ärzteschaft sei gezwungen, zum Teil massive finanzielle Einbußen hinzunehmen. Die Unverhältnismäßigkeit werde durch die Entscheidung des BSG vom Juni 2005 bestätigt. Auch bei ihm gehe es um einen technischen Fehler, zwar von einer Mitarbeiterin verschuldet, jedoch für ihn nicht erkennbar. Insgesamt ergebe sich jedoch bei ihm auch ein Betrag, der eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Hierfür sehe der HVM keinen Ausnahmetatbestand vor. Ein sol...