Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren. kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht auch nach dem Inkrafttreten des VÄndG und des GKV-WSG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Altersregelung nach § 95 Abs 7 SGB 5 ist für Vertragszahnärzte auch nach Verabschiedung des VÄndG und GKV-WSG rechtmäßig (Anschluss an LSG Essen vom 20.6.2007 - L 11 B 12/07 KA ER und BVerfG vom 7.8.2007 - 1 BvR 1941/07).

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verlängerung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung über den 31.03.2007 hinaus.

Der jetzt 68-jährige Kläger ist approbierter Arzt. Er ist Internist. Als solcher wurde er durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für das Land Hessen vom 14.12.1982 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit 01.02.1983 war er auch niedergelassen.

Am 03.08.2006 beantragte der Kläger, seine vertragsärztliche Zulassung zu verlängern. Er trug vor, er sei der einzige Internist vor Ort. Ein Praxisverkauf sei nicht möglich gewesen. Die Praxis sei mit 292.062,96 Euro verschuldet. Die Schließung bedeute eine unzumutbare Härte. Bei Praxisgründung Anfang der 80er Jahre habe er nicht gewusst, dass er mit 68 Jahren aufhören müsse.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte wies mit Beschluss vom 14.11.2006 den Antrag ab, da die Zulassung des Klägers nach §95 Abs. 7 SGB V nicht verlängert werden könne. Er sei mehr als zwanzig Jahre zugelassen.

Hiergegen legte die Kläger am 12.01.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er ergänzend zur Antragsbegründung vor, seine Schulden seien nicht berücksichtigt worden. Er müsse ggf. Privatinsolvenz anmelden. Auf die Versorgungssituation in A-Stadt sei nicht eingegangen worden. Nach §31 Ziff. 9 Ärzte-ZV könne von der Altersbeschränkung in Ausnahmefällen abgewichen werden.

Die Beigeladene zu 1) hielt den Beschluss des Zulassungsausschusses für rechtmäßig. Im Einzelnen wird auf ihr Schreiben vom 06.02.2007 verwiesen.

Mit Beschluss vom 14.02.2007, ausgefertigt am 14.05. und dem Kläger zugestellt am 15.05.2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger unter Verweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren am 14.06.2007 die Klage erhoben. Weiter trägt er vor, er bestreite, dass keine Unterversorgung bestehe. Er nehme an Fortbildungen teil und stelle keine Gefährdung seiner Patienten dar. Er sei leistungsfähig. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen Grundrechte vor.

Die Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 14.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine vertragsärztliche Zulassung über den 31.03.2007 hinaus zu verlängern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe bereits in seinem angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung einer vertragsärztlichen Zulassung über das 68. Lebensjahr hinaus gemäß der neuen Vorschrift des mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft getretenen § 95 Abs. 7 S. 8 SGB V nur dann eintrete, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB V festgestellt habe, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Eine solche Feststellung sei vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Planungsbereich, in welchem der Kläger niedergelassen sei, bis heute nicht getroffen worden. Damit erübrige sich jegliche weitere Diskussion über die Frage, ob aus der subjektiven Sicht des Klägers nach seinem Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung Unterversorgung eintrete oder nicht. § 31 Abs. 9 Ärzte-ZV sei mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten. Diese Vorschrift habe sich zudem auf ermächtigte Ärzte bezogen. Beide Vorschriften - § 25 wie § 31 Abs. 9 Ärzte-ZV - hätten Tatbestände für den Beginn der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, nicht aber deren Beendigung geregelt, die nach wie vor abschließend in § 95 Abs. 7 SGB V geregelt sei. Damit erübrige sich jegliche weitere Diskussion über eine Billigkeitsregelung. Auch könne eine vertiefte Betrachtung der geltend gemachten Aspekte einer hohen Verschuldung bzw. einer möglichen künftigen Übernahme der Praxis durch den noch in der Ausbildung befindlichen Sohn unterbleiben, da keinerlei Ermessensbereich für die Berücksichtigung derartiger Aspekte eröffnet sei. Die vom Gesetzgeber verfügte Altersgrenze stelle eine abstrakt-generelle Regelung für alle Vertragsärzte dar, die unabhängig von der Anzahl der von ihnen in Anspruch genommenen Fortbildungen Gültigkeit habe und die auch ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Ärzte Anwendung finde...

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