Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Bedarfsplanung. Beurteilung der Versorgungssituation in einem Planungsbereich anhand Einwohner/Arzt/Relation. Sonderbedarfszulassung
Leitsatz (amtlich)
Die Versorgungssituation in einem Planungsbereich kann anhand einer Einwohner/Arzt-Relation in den übrigen Planungsbereichen eines KV-Bezirks bewertet werden. Bei einer landesdurchschnittlichen Relation von 1:168.000 Einwohnern zu einem niedergelassenen Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie kann bei einer Relation von 1:64.581 auf eine ausreichende Versorgung im Planungsbereich geschlossen werden und besteht kein Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 S 1 Buchst a ÄBedarfsplRL.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Sonderbedarfszulassung in F. (Planungsbereich F.-Stadt).
Der jetzt 49-jährige Kläger ist Internist mit Teilgebietsbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie. Er ist seit 01.08.2000 als Oberarzt der Medizinischen Klinik in A-Stadt beschäftigt.
Am 15.03.2006 beantragte der Kläger eine Sonderbedarfszulassung als Internist mit Teilgebietsbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie in F., EG-Straße. Zur Begründung führte er aus, dass im Planungsbereich F. ein besonderer Versorgungsbedarf für die Versorgung von Patienten im Schwerpunkt der Hämatologie und Internistischen Onkologie vorliege. Die ärztlichen Tätigkeiten dieses Inhalts stünden in dem großstädtischen Bereich F. nicht ausreichend zur Verfügung. Die Ermächtigung von Herrn Prof. Dr. D. sei begrenzt auf die Abrechnung von 400 Fällen pro Quartal und bis zum 30.06.2006 befristet. Herr Dr. E., dessen Ermächtigung auf 100 Fälle pro Quartal begrenzt gewesen sei, habe nach seinen Angaben im Dezember 2005 die Ermächtigung zurückgegeben.
Die Landesstelle der Beigeladenen zu 1) empfahl, den Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 28.07.2006 wies sie darauf hin, dass der Versorgungsgrad im Planungsbereich F.-Stadt im Bereich der fachärztlich tätigen Internisten 276,07 % betrage; dies seien statistisch 18 fachärztlich tätige Internisten zu viel. Im Planungsbereich seien 33 fachärztlich tätige Internisten niedergelassen; hiervon seien acht Kardiologen, zwei Gastroenterologen, drei Pneumologen, ein Rheumatologe, zwei Angiologen, fünf Nephrologen, zwei Hämatologen und internistische Onkologen sowie zwölf fachärztliche Internisten ohne Schwerpunktbezeichnungen. An den Kliniken in F. sei ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie ermächtigt. Neben den niedergelassenen fachärztlichen Internisten seien außerdem die onkologisch verantwortlichen Ärzte sowie die Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und/oder hämatologische Onkologie angeschrieben und zu einer Stellungnahme zur Bedarfssituation gebeten worden. Das Ergebnis der Umfrage sei, dass die Sonderbedarfszulassung uneingeschränkt von keinem der antwortenden Ärzte befürwortet worden sei; einer habe sich für die Sonderbedarfszulassung mit Einschränkungen ausgesprochen, 15 seien dagegen gewesen, drei hätten sich enthalten. Ein niedergelassener Internist aus G., Planungsbereich Landkreis H. habe als “junge Praxis„ hohe freie Kapazitäten für die Versorgung hämatologischer und onkologischer Patienten gemeldet. Die durchschnittliche Entwicklung der Fallzahlen der hämatologischen und internistisch-onkologischen Praxen in K. schwanke in den Quartalen II/05 bis I/06 zwischen 679 und 698 Fällen pro Praxis.
Der Kläger erwiderte hierauf, die Bedarfssituation sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Beigeladene zu 1) sei insbesondere nicht darauf eingegangen, wie die Steigerung der Patientenzahlen bewältigt werden soll, die sich aufgrund der einschlägigen Tumorregisterdaten bei einer Einwohnerzahl von 140.129 Einwohnern in F.-Stadt ergebe. Bei einer derartigen Einwohnerzahl sei von 1.400 Neuerkrankungen jährlich auszugehen, für die die vorhandene Kapazität von zwei niedergelassenen Internisten und einem ermächtigten Krankenhausarzt nicht ausreiche. Die Stellungnahme des niedergelassenen Internisten aus G. dürfe keine Berücksichtigung finden, da hier ein anderer Planungsbereich gegeben sei. Auch der Verweis auf große Kliniken in A-Stadt, I. und J. sei nicht angebracht, da das Ziel der niedergelassenen Ärzte gerade die heimatortnahe ambulante Versorgung dieser Patientengruppe sein müsse.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung K. beschloss am 15.08.2006 (Beschlussausfertigung am 27.10.2006), den Kläger nicht nach Nr. 24 BedarfsplRl-Ä für den Vertragsarztsitz in F. zuzulassen. In der Begründung bezog er sich hierbei im Wesentlichen auf das Votum der Beigeladenen zu 1).
Hiergegen legte der Kläger am 24.11.2006 Widerspruch ein. Er führte ergänzend aus, der tatsächliche Versorgungsbedarf sei v...