Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung

 

Orientierungssatz

1. An der hausärztlichen Versorgung nehmen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, teil. Ist eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet, so kann der Zulassungsausschuss eine hiervon abweichende befristete Regelung für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung treffen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsausschuss bei der Prüfung des Bedarfs für die gleichzeitige Teilnahme eines Internisten an der fachärztlichen Versorgung davon ausgeht, dass die Bedarfsdeckung nach dem Regelfall, also der Anwesenheit einer weiteren Behandlerin am Praxisstandort, zu ermitteln ist und dass im Falle deren Abwesenheit die Vertretungsregelungen oder die Möglichkeiten zur Notfallbehandlung greifen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers zur gleichzeitigen Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a Satz 3 SGB V und hierbei um die Berechtigung zur Erbringung der Leistungen nach Ziffer 13400, 13421, 13422, 13423, 34240, 34241 und 34242 EBM 2005.

Der Kläger ist als Internist mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung seit 01.10.1991 zugelassen. Er nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Die Beigeladene zu 1) erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 11.07.2003 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Koloskopie nach der Qualitätssicherungsvereinbarung rückwirkend ab 01.10.2002. Die Genehmigung präventiver Koloskopien blieb zunächst streitbefangen vor dem SG Frankfurt a. M., Az.: S 5 KA 2142/04. Die Klage nahm der Kläger im Juli 2007 zurück.

Am 02.01.2002 beantragte er die Genehmigung zur gleichzeitigen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung betreffend Oesophago-Gastro-Duodenoskopie, Rekto-Sigmo-Koloskopie mit Polypektomie, Röntgen der Thoraxorgane und Langzeit-EKG. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der besonderen Versorgungssituation im Raum A-Stadt ab 1. Januar 2003 die Sicherstellung bestimmter, vor allem gastroenterologischer, Leistungen im ambulanten Bereich nicht mehr gewährleistet seien, da nur noch eine einzige fachärztliche Kollegin diese Leistungen erbringen dürfte.

Die Bezirksstelle LJ. der Beigeladenen zu 1) empfahl dem Zulassungsausschuss für Ärzte (ZA) unter Datum vom 04.12.2002, den Antrag des Klägers abzulehnen, weil nach ihrer Auffassung die vom Kläger beantragten sog. K.O.-Leistungen durch die niedergelassenen Fachärzte am Ort bzw. in der Region sichergestellt seien. Mit Beschluss vom 17.12.2002 lehnte der ZA den Antrag des Klägers ab, weil eine bedarfsgerechte fachärztliche Versorgung durch die niedergelassenen Fachärzte am Ort bzw. in der Region gewährleistet sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 04.06.2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach der unwidersprochenen Stellungnahme der Bezirksstelle LJ. der KVH besitze der Kläger keine Genehmigung zur Erbringung koloskopischer Leistungen, weshalb der Widerspruch insoweit schon deshalb unbegründet sei. Für die übrigen beantragten Leistungen habe es keiner befristeten Ausnahmeregelung im Sinne des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V bedurft, weil die bedarfsgerechte Versorgung im Sinne des Gesetzes nach der Stellungnahme der Bezirksstelle LJ. der KVH sichergestellt sei. Diese Leistungen würden in A-Stadt selbst von der Gemeinschaftspraxis Dres. G und von dem Internisten Dr. C in C-Stadt erbracht wie auch die beantragten radiologischen Leistungen. Hinzu komme die Gemeinschaftspraxis Dres. D in D-Stadt mit einer Entfernung von 17 km von A-Stadt und eine Gemeinschaftspraxis in AF. mit einer Entfernung von 12 km von A Stadt, die ebenfalls die beantragten radiologischen Leistungen erbrächten. Im Regelfall sei den Versicherten die Zurücklegung von Entfernungen im Bereich von 12 bis 17 km zumutbar. Notfälle könne der Kläger auch betreuen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V zu sein.

Gegen den Beschluss des Beklagten erhob der Kläger Klage, die das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.03.2005, Az.: S 28 KA 3171/03 abwies. Der hiergegen eingelegten Berufung gab das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 15.03.2006, Az.: L 4 KA 36/05 teilweise statt. Es hob das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und den Beschluss des Beklagten auf, soweit sie nicht den Antrag des Klägers auf Sondergenehmigung für präventive Rekto-Sigmo-Koloskopie betreffen. Es verurteilte den Beklagten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in diesem Umfang neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. In den Bescheidgründen führte es aus:

“Bis zum 31. Dezember 2002 ber...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge