Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für ihr Kind E. (geb. 1996) für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 hat, sowie einer Kindererziehungszeit für ihr Kind F. (geb. 1998) für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 und einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999 hat.
Die 1958 geborene Klägerin, Chilenin und Belgierin (Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache) lebte in der Zeit vom 01. März 1997 bis zum 16. Mai 1999 in H-Stadt. Der Auslandsaufenthalt begann am 01. März 1997 gemeinsam mit dem Ehemann und dem Kind E. Während dieser Zeit befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Während des Auslandaufenthaltes wurde das zweite Kind der Eheleute F. geboren. Der Ehemann der Klägerin, seit dem Jahr 1993 Beamter auf Lebenszeit, ist für das Land Hessen als Lehrer tätig. Für den Zeitraum vom 01. März 1997 bis zum 28. Februar 1998, anschließend verlängert bis zum 28. Februar 1999, ging der Ehemann der Klägerin einen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Schule G. in H-Stadt ein. Während dieser Zeit bestand ausweislich der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Mai 1999 ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis mit dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in I-Stadt, wobei es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelte. In der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes ist ausgeführt, dass die Tätigkeit im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse liege. Für die Dauer der Tätigkeit würden die Lehrkräfte Zuwendungen aus Mitteln erhalten, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kulturpolitik der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) zur Verfügung stelle. Die ZfA sei lediglich Zuwendungsgeber. Arbeitgeber sei die Schule im Gastland gewesen, mit der die Lehrkraft auch einen privat-rechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Der Ehemann der Klägerin war vom Land Hessen mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Februar 1997 auf seinen Antrag für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 gemäß S 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG (Arbeitsmarkturlaub) beurlaubt worden. Im Anschluss daran erfolgte eine weitere Beurlaubung gemäß S 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG (Arbeitsmarkturlaub) durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 1999. Der Ehemann der Klägerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG). Beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 war der Ehemann der Klägerin ab August 1999 wieder als Lehrer des Landes Hessen tätig.
Mit Bescheid vom 06. Dezember 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für das Kind E. für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 sowie einer Kindererziehungszeit für das Kind F. für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 und einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999 ab. Dies wurde jeweils mit der Erziehung des Kindes in dieser Zeit im Ausland begründet.
Den gegen diesen Bescheid am 27. Dezember 1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Frage, ob Erziehungszeiten bei Erziehung eines Kindes und gewöhnlichem Aufenthalt von Kind und Eltern im Ausland erworben werden können, nach § 56 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI zu beurteilen sei. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI könnten Mütter und Väter bei Erziehung von Kindern im Ausland Kindererziehungszeiten nur dann erwerben, wenn sie wegen einer Beschäftigung in diesem Staat während der Kindererziehungszeiten oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften hätten. Würden sich beide Eltern mit den Kindern gemeinsam im Ausland aufhalten, könne die Voraussetzung "Pflichtbeitragszeiten" auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt erfüllt werden (§ 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Für die Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt reiche es aus, wenn für die Dauer der im Ausland ausgeübten Beschäftigung zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis oder bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, eine sogenannte Quasi-Entsendung zu einem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bestehe. Das BSG komme in mehreren Urteilen zum Ergebnis, dass der Entsendetatbestand des öffentlichen Dienstrechts oder vergleichbaren Regelunge...