Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger beantragte am 03.06.2013 bei der Beklagten Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Zur Prüfung des Antrags zog die Beklagte ärztliche Unterlagen bei und ließ am 07.08.2013 durch den Internisten, Pneumologen, Allergologen und Sozialmediziner C. ein rentenärztliches Gutachten erstellen. Mit Bescheid vom 17.09.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass der Kläger seit dem 22.04.2013 befristet voll erwerbsgemindert sei. Eine Rente wegen Erwerbsminderung könne der Kläger jedoch nur erhalten, wenn weitere Voraussetzungen vorlägen, u.a. sei eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich. Diese "besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen" seien gegeben, wenn das Versicherungskonto
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge
enthalte (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Bestimmte Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt seien, verlängerten den 5-Jahres-Zeitraum (§ 43 Abs. 4 SGB VI). Dadurch werde es leichter, die Mindestzahl von Pflichtbeiträgen zu erreichen. Die Beklagte habe geprüft, ob der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Sein Versicherungskonto enthalte Zeiten, die den Zeitraum von 5 Jahren verlängerten. Diese Zeiten seien berücksichtigt. Daraus folge, dass das Versicherungskonto des Klägers die Mindestzahl von 36 Monaten Pflichtbeiträgen im Zeitraum von 01.01.2008 bis 21.04.2013 enthalten müsse. In diesem Zeitraum habe der Kläger jedoch nur 11 Monate mit Pflichtbeiträgen. Daher erfülle er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27.09.2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, denn im Schreiben vom 21.04.2009 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er bereits 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlte habe und er sich daher von der Versicherungspflicht befreien lassen könne. In diesem Schreiben habe die Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass eine Befreiung zur Folge habe, dass er damit seine Ansprüche auf einen Rentenzahlung verliere. Wenn die Beklagte den Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen hätte, hätte er keinen Befreiungsantrag gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2014 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit den im Wesentlichen gleichen Gründen wie im Ausgangsbescheid zurückgewiesen.
Am 27.05.2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben (Blatt 1-3 d.A.). Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 20.06.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Marburg verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, durch Rentenauskunft vom 10.11.2006 sei ihm von der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsminderung, Regelaltersrente und Rente wegen Todes erfüllt sei. Es habe jeglicher Hinweis gefehlt, dass der Kläger die bereits einmal erreichten Anwartschaften wieder verlieren könne, falls er keine weiteren Beiträge zur Rentenversicherung mehr einzahle. Die gleiche Auskunft habe der Kläger im Bescheid vom 15.01.2010 mit der sogenannten Wartezeit-Auskunft erhalten. Auch in diesem Bescheid habe jeder Hinweis gefehlt, dass die bereits erworbenen Anwartschaften wieder entfallen könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17.09.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und trägt ergänzend vor, auf den materiell-rechtlichen Vortrag des Klägers sei sie bereits ausführlich in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid eingegangen.
Das Gericht hat im Rahmen der gemäß § 103 SGG vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen Krankenunterlagen beigezogen aus der Praxis Dr. D. (Anlage zu Blatt 50 d.A.). Weiter beigezogen hat das Gericht die bei dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Kassel geführte Schwerbehindertenakte (Blatt 34-49 d.A.). Nach deren Inhalt war für die bei dem Kläger bestehenden Behinderungen nach § 69 SGB IX ab 11/2005 ein Grad der Behinderung von 30 festgesetzt, der ab 4/2008 auf 40 und ab 8/2013 auf 60 angehoben worden ist. Weiter beigezogen hat das Gericht die Akte des Jobcenter ME-aktiv Ratingen (Anlage zur Blatt 51 d.A.) und die Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Anlage zu Blatt 52 d.A.).
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zur Sachverhaltsermittlung und d...