Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. selbständige, ärztlich geleitete Einrichtung in freier Trägerschaft. keine Hochschulambulanz iS des § 117 SGB 5
Leitsatz (amtlich)
Zu den Ambulanzen, Instituten und Abteilungen der Hochschulkliniken zählt nicht eine selbständige, ärztlich geleitete Einrichtung in freier Trägerschaft, wenn sie zwar aufgrund eines Kooperationsvertrags Aufgaben des Universitätsklinikums übernimmt, aber letzteres keinen Einfluss auf die Tätigkeit nehmen kann.
Orientierungssatz
Az beim LSG Darmstadt: L 4 KA 23/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergabe einer Betriebsstättennummer als Hochschulambulanz für das Institut für Transfusionsmedizin in A-Stadt.
Die Klägerin ist die Rechtsträgerin dieser ärztlich geleiteten Einrichtung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin beinhaltet. Zur Gründung des Instituts für Transfusionsmedizin schloss sie 2001 einen Kooperationsvertrag mit der C-Universität A-Stadt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 16 ff. d.A.). Auf dieser Grundlage wurde eine Professur für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie geschaffen, deren Inhaber Mitglied des Fachbereichs Medizin der C-Universität A-Stadt ist. Seine Berufung ist nur im Einvernehmen der Vertragspartner möglich, weil er geschäftsführend für die Klägerin tätig ist und dadurch seine dienstlichen Verpflichtungen erfüllt. Die Kosten der Professur fallen der Klägerin zur Last.
Im Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zuteilung einer Betriebsnummer für die Hochschulambulanz zur ambulanten ärztlichen Behandlung im dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang. Das Institut für Transfusionsmedizin nehme ihm übertragene Aufgaben der C-Universität A-Stadt wahr. Es sei durch die Professur für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie auch organisatorisch mit dem Universitätsklinikum verbunden. Es sei sowohl räumlich als auch inhaltlich in die universitäre Lehrtätigkeit eingebunden.
Mit Bescheid vom 19.01.2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Das Institut für Transfusionsmedizin stelle rechtlich keine Hochschulambulanz dar. Es fehle an einem dementsprechenden Organisationsakt zur Eingliederung in das Universitätsklinikum. Die bloße Aufgabenübertragung durch dieses reiche dafür nicht aus. Sie ändere nichts an der Tatsache, dass das Institut eine eigenständige ärztlich geleitete Einrichtung sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, fristgerecht Widerspruch. Die Ablehnung des Antrags sei zu Unrecht erfolgt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung von Hochschulambulanzen sei die Ausnutzung von deren Behandlungsmöglichkeiten für die ambulante vertragsärztliche Versorgung und die Einbeziehung dieses Bereichs in die universitäre Lehre. Der vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigte Kooperationsvertrag stelle einen ausreichenden Organisationsakt dar. Dadurch sei das Institut für Transfusionsmedizin als Teil der universitären Einrichtungen anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kooperationsvertrag führe nur zu einer Zusammenarbeit der Vertragspartner, aber nicht zur Errichtung einer neuen Ambulanz des Universitätsklinikums.
Dagegen hat die Klägerin am 24.08.2017 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben.
Sie ist der Ansicht, das von ihr betriebene Institut für Transfusionsmedizin in A-Stadt stelle eine Hochschulambulanz dar und sei daher von Gesetzes wegen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Beklagte sei daher zur Vergabe einer Betriebsstättennummer verpflichtet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Institut für Transfusionsmedizin in A-Stadt eine Betriebsstättennummer zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Widerspruchsbescheid für rechtmäßig. Das Institut für Transfusionsmedizin sei nicht als Hochschulambulanz zu qualifizieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er war daher nicht wie beantragt aufzuheben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergabe einer Betriebsstättennummer als Hochschulambulanz für das Institut für Tr...