Entscheidungsstichwort (Thema)

MKG-Chirurg. Anerkennung als ärztlicher Belegarzt mit gleichzeitiger Zulassung als Vertragszahnarzt. keine Befugnis zur unmittelbaren zahnärztlichen Leistungserbringung im stationären Sektor bei Fehlen einer belegzahnärztlichen Anerkennung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein MKG-Chirurg mit Anerkennung als - ärztlicher - Belegarzt, der zugleich als Zahnarzt zugelassen ist, jedoch keine belegzahnärztliche Anerkennung besitzt, ist mangels Erstreckung seines ambulanten zahnärztlichen Teilnahmestatus in den stationären Sektor zur unmittelbaren zahnärztlichen Leistungserbringung nicht befugt (Anschluss an LSG München vom 5.3.2008 - L 12 KA 5008/06 = Breith 2008, 457).

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung verschiedener Abrechnungen in mehreren Behandlungsfällen wegen der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen von Belegpatienten.

Der Kläger ist als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zugleich Zahnarzt und Oralchirurg und zur vertragzahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. In seinem Status als Vertragsarzt ist er durch die KV Hessen als Belegarzt anerkannt worden und behandelt am WC.-Krankenhaus A-Stadt Belegpatienten.

Die beklagte KZV Hessen lehnte unter Datum vom 09.05.2011 die KB-Abrechnung 04/2011 in den Fällen PA. sowie PB. ab, weil im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung keine zahnärztlichen Leistungen als Vertragsleistung über sie abgerechnet werden könnten. Sie führte ein Urteil des LSG Bayern vom 05.03.2008, Az. L 12 KA 5008/06, zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen durch Belegärzte an. Sie bitte daher, die Leistungen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung abzurechnen.

Hiergegen legte der Kläger am 20.05.2011 Widerspruch ein und übersandte die Behandlungsfälle der KB-Abrechnung 04/2011 erneut an die Beklagte mit der Aufforderung, die zuvor von den Krankenkassen schriftlich genehmigten, stationär zahnärztlich-chirurgisch erbrachten Leistungen abzurechnen. Es gehe nicht an, dass solche Leistungen plötzlich nicht mehr über die Beklagte abrechenbar sein sollten. Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen erfolge bei ihm über die Beklagte. Weder für das Bundesland Hessen noch bundesweit existiere ein richterliches Urteil wie das des LSG Bayern vom 05.03.2008.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2011 den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um stationäre und außerdem in Narkose durchgeführte chirurgische Behandlungsfälle gehandelt habe. Jedoch könne der Kläger im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung keine zahnärztlichen Leistungen gegenüber der Beklagten abrechnen. Zwar verfüge der Kläger als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowohl über eine vertragsärztliche als auch eine vertragszahnärztliche Zulassung. Insoweit könne er für bestimmte chirurgische Leistungen wählen, ob er die Abrechnung dieser Leistungen über die Kassenärztliche oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung durchführt. Dieses Wahlrecht bestehe jedoch im Rahmen der belegärztlichen Sachleistungserbringungspflicht nicht. Die Anerkennung als Belegarzt erfolge durch die Kassenärztliche Vereinigung, jedoch existiere kein vergleichbares Verfahren etwa für belegzahnärztliche Tätigkeiten durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Die Belegarztanerkennung beinhalte die vertragsärztliche Sachleistungserbringungspflicht für die belegärztliche Tätigkeit, sodass der Kläger mit Verweis auf das Urteil des LSG Bayern verpflichtet sei, seine fachärztlichen Leistungen als Belegarzt, vertragsärztlich abzurechnen. Hiervon seien auch chirurgische Leistungen umfasst, die bei ambulanter Behandlung zum vertragszahnärztlichen Leistungsspektrum zählten. Hieran änderten die Kostenübernahmeerklärungen der Krankenkassen im Rahmen des vertragszahnärztlichen Genehmigungsverfahrens nichts, da sie lediglich das Leistungsrecht beträfen und nicht das der Abrechnung zuzurechnende Leistungserbringerrecht. Zudem hätte der Kläger das Genehmigungsformular nicht verwenden dürfen, da die Behandlungsfälle nicht der vertragszahnärztlichen Leistungserbringung zuzurechnen seien. Schließlich habe sie auch mit Schreiben vom 28.01.2010 die zugelassenen MKG-Chirurgen über das Urteil des LSG Bayern informiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der belegärztlichen Behandlung keine zahnärztlichen Leistungen als Vertragsleistung über sie abgerechnet werden könnten. Der Hinweis des Klägers auf die GOÄ-65 sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, da diese außer Kraft sei. Die in der Abrechnungsmappe aufgeführten Leistungen aus der GOÄ-82 seien ausschließlich im Rahmen vertragszahnärztlicher ambulanter Leistungserbringung anzuwenden.

Hiergege...

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