Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Aufrechnungsbefugnis für Honorarrückforderungsansprüche wegen zu hoher Vorschusszahlungen im Insolvenzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, Honorarrückforderungsansprüche wegen zu hoher Vorschusszahlungen vor Insolvenzeröffnung mit Honoraransprüchen des Insolvenzschuldners aufgrund nach Insolvenzeröffnung festgesetzter Honoraransprüche für die gleichen Quartale aufzurechnen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.001,12 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung der Honorarforderungen des Insolvenzschuldners und Mitglieds der Beklagten Dipl.-Psych. K. E. LK..

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 28.12.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des C bestellt. Der Diplom-Psychologe C ist als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in NK. zugelassen.

Der Kläger wandte sich mit Datum vom 04.05.2006 an die Beklagte und führte aus, die im Schreiben vom 28.04.2006 von der Beklagten behaupteten Aufrechnungsbeträge seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Es müssten auch genau die Zeiträume vor- und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgeteilt werden. Sollte die Beklagte aus geleisteten Überzahlungen aus der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens Rückforderungsansprüche geltend machen, so könnten diese jedenfalls nicht mit entsprechenden Auszahlungsansprüchen der Insolvenzmasse für die Zeit nach Eröffnung aufgerechnet werden (§ 96 Absatz 1 Nr. 1 InsO). Spätestens seit Anfang April 2006 lägen der Beklagten auch alle Quartalsabrechnungen bis einschließlich dem Quartal I/06 vor. Unter Berücksichtigung einer wohl für das dritte Quartal 2005 noch vorzunehmenden Korrektur sowie den abgerechneten therapeutischen Leistungen für die Quartale IV/05 bis zur Eröffnung, nachfolgend ab Eröffnung und das erste Quartal 2006 beziffere der Schuldner unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungsbeträge die Forderung der Insolvenzmasse mit etwa 14.000,00 €.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 26.06.2006 u. a. darauf hin, dass die Abrechnungen für die Quartale II und III/05 noch bearbeitet würden und dass der Insolvenzschuldner im Quartal III/05 mit 4.708,24 € überzahlt sei. Diese Summe errechne sich aus zu hohen Abschlagszahlungen aus den Vorquartalen IV/04 - III/05. Unter Datum vom 02.08.2006 teilte sie mit, nach Neuberechnung des Quartals II/05 schließe das Abrechnungskonto mit einer Überzahlung in Höhe von 2.216,12 € ab.

Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 29.06.2006 das Nettohonorar (nach Abzug von Verwaltungskosten) des Insolvenzschuldners für das Quartal II/05 auf 5.734,88 € fest. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.08.2006 darauf hin, dass der Insolvenzschuldner nur einen Anspruch auf Teilnahme an der Honorarverteilung habe. Erst nach Durchführung der mengensteuernden Maßnahmen stünden die Auszahlungspunktwerte fest. Das vom Kläger gewünschte isolierte Vorziehen der Honorarabrechnung könne damit bereits deshalb nicht erfolgen, da der quantitative Umfang des Teilhaberrechtes an der Honorarverteilung erst mit Durchführung der Honorarverteilung bezifferbar sei.

Mit Honorarbescheid vom 12.08.2006 für das Quartal III/05 setzte die Beklagte das Nettohonorar des Insolvenzschuldners auf 7.341,45 € fest. Mit Honorarbescheid vom 28.11.2006 für das Quartal IV/05 setzte sie das Nettohonorar auf 2.013,64 € fest. Mit Honorarbescheid vom 20.01.2007 für das Quartal I/06 setzte sie das Nettohonorar auf 12.458,62 € fest.

Der Kläger wandte sich unter Datum vom 13.04.2007 an die Beklagte und wies darauf hin, dass eine Überzahlung aus dem Quartal IV/05 in Höhe von 5.001,12 € als Belastung in das Quartal I/06 umgebucht worden sei. Das Insolvenzverfahren sei am 28.12.2005 eröffnet worden, sodass Forderungen aus dem Zeitraum vor diesem Stichtag zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten. Eine Verrechnung mit Einkünften aus dem Zeitraum nach Eröffnung des Verfahrens sei nicht möglich. Die Beklagte habe ferner unter Datum vom 08.02.2006 für das Quartal I/06 einen Betrag in Höhe von 4.807,50 € auf das Hinterlegungskonto gezahlt. Ohne Berücksichtigung der Umbuchung aus dem Quartal IV/05 erhöhe sich dieser Betrag auf 9.808,62 €. Er bitte daher den Differenzbetrag auf das Hinterlegungskonto anzuweisen.

Die Klägerin erwiderte hierauf unter Datum vom 04.05.2007, der Überzahlungsbetrag als auch die aufzurechnende Gegenforderung sei bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens fällig gewesen. Sei ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt, so werde dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt (§ 94 InsO). Ihre Rückforderung hinsichtlich des zu viel gezahlten Honorars sei im Ergebnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll wirksam gewesen un...

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