Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung laborärztlicher Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Qualitätssicherungsvereinbarungen für Laboratoriumsuntersuchungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 135 Abs. 2 SGB 5 gedeckt und mit dem GG vereinbar.

2. Leistungen, die einer besonderen Fachkunde bedürfen, können nur abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu bedarf es der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.

3. Eine für bestimmte spezialisierte Leistungen erforderliche Genehmigung kann weder rückwirkend erteilt werden, noch kann sie nach ihrer Erteilung Rückwirkungen für einen vor der Erteilung liegenden Zeitpunkt entfalten.

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger keine weitere Genehmigungen zur Erbringung und Abrechnung Laborärztlicher Leistungen der Ziffern 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 des Abschnitts O III EBM auch für die Zeit zwischen dem 07.10.2003 und dem 08.12.2004 benötigt.

3. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 wird insofern aufgehoben, als er eine Honorarrückforderung ausspricht.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 € abzüglich Verwaltungskosten an den Kläger auszuzahlen.

5. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Berechtigung des Klägers zur Erbringung verschiedener laborärztlicher Leistungen aus dem Kapitel O III EBM 1996 (Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM 1996) in der Zeit zwischen dem 07.10.2003 und dem 07.12.2004 sowie um eine Honorarberichtigung der Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03 (ab 07.10.2003) in Höhe von 18.320,29 € (abzüglich Verwaltungskosten).

Der 1939 geborene Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Am 21.05.1986 ging das vom Kläger mit Datum vom 20.05.1986 ausgefüllte Formular über die Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen bei der Beklagten ein. Darin hatte der Kläger angegeben, während seiner bisherigen vertragsärztlichen Tätigkeit verschiedene Verfahren und Untersuchungsmethoden angewandt zu haben. In dem Formular hieß es abschließend unter “Widerrufsvorbehalt„, “durch die obige Erklärung mit Ihrer Unterschrift erhalten Sie gleichzeitig unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der oben angekreuzten Leistungen. Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung bei deren Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden.„

Am 09.10.2002 beantragte der Kläger ergänzend die Genehmigung zur Abrechnung der Nrn. 4111 bis 4130 EBM 1996. Er führte aus, diese Genehmigung beantrage er ergänzend zu seiner Genehmigung vom Mai 1986. Er verwende seit Jahren die Chemiluminiszenz-Methode. Außerdem führe er die komplette Osteoporose-Diagnostik durch.

Die Beklagte führte unter Datum vom 28.10.2002 aus, nach erster Beratung des Antrags in der Labor-Kommission werde mitgeteilt, dass die erforderlichen detaillierten Qualifikationsnachweise nicht vorlägen. Sie bitte um Nachweise über die Labortätigkeit.

Der Kläger beantragte ferner am 04.03.2003 (Schreiben mit Datum vom 21.02.2003) die Genehmigung folgender Leistungen aus Abschnitt O III EBM 1996: Nr. 4151, 4152, 4164, 4166, 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233, 4275, 4276, 4279, 4290, 4417 und 4433.

Zur Begründung führte er aus, für diese Leistungen habe er bereits die Genehmigung als RIAS. Wegen der Reduzierung des radioaktiven Abfalls habe er alle RIA-Methoden in Luminiscence-Methode (LIA) umgewandelt. Daher bitte er, diese Leistungen als (LIA) zu genehmigen. Ferner beantrage er die Genehmigung folgender O III-Leistungen: Nr. 4217, 4214, 4220, 4278, 4266, 4235, 4219, 4120 und 4419. Er führte weiter aus, während seiner Ausbildung als Nuklearmediziner und als Internist habe er verschiedene Methoden kennen gelernt. Ab Januar 1979 habe er als niedergelassener Arzt die Schilddrüsen-Hormonparameter und Schilddrüsen-Antikörper selbständig in seinem Labor durchgeführt. Zunächst als RIAS und anschließend als LIAS. Er habe ständig an Fortbildungen in der Endokrinologie teilgenommen und sei Mitglied verschiedener medizinischer Gesellschaften. Ab Juli 1988 habe er die Diagnostik der Osteoporose mittels Osteodensitometrie in seiner Praxis durchgeführt. Er diagnostiziere und therapiere Patienten mit Morbus Paget, primärem Hyperparathyreoidismus, Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie und Morbus-Bechterew-Patienten, Patienten mit rheumatoider Arthritis so...

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