Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilelterngeld nach § 2 Abs 3 BEEG. Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum. keine zeitlich gestaffelte Durchschnittsberechnung nach unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum wird nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG die Summe der positiven Einkünfte durch die Anzahl der Lebensmonate, aus denen Einkommen in diese Summe eingeflossen ist, geteilt.
2. Eine zeitlich gestaffelte Durchschnittsberechnung innerhalb des Bezugszeitraums ist nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom Gesetz nicht vorgesehen. Für die Ermittlung des sog. Teilelterngeldes wird im Bezugszeitraums nur zwischen Lebensmonaten mit oder ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit unterscheiden.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz vgl BSG vom 27.10.2022 - B 10 EG 4/20 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 35.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.218,32 Euro.
Die 1987 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des 2017 geborenen Kindes C. Vor der Geburt ihrer Tochter war die Klägerin als Heilerziehungspflegerin berufstätig. Die Klägerin bezog vom 06.08.2017 bis zum 12.11.2017 Mutterschaftsgeld in Höhe eines kalendertäglichen Zahlbetrags von 13,00 Euro. Die Klägerin nahm vom 28.08.2017 bis zum 27.08.2018 Elternzeit in Anspruch.
Die Klägerin beantragte unter dem 16.09.2017 Elterngeld für ihre Tochter C. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 8 Abs. 2 BEEG mit Bescheid vom 16.11.2017. Hierbei wurde Basiselterngeld für den ersten bis zweiten Lebensmonat (28.08.2017 bis 27.10.2017) in Höhe von 0,00 Euro, für den dritten Lebensmonat (28.10.2017 bis 27.11.2017) in Höhe von 354,75 Euro und für den vierten bis zwölften Lebensmonat (28.11.2017 bis 27.08.2018) in Höhe von jeweils 733,19 Euro gewährt. Der Beklagte legte dabei das Einkommen der Klägerin der letzten zwölf Monate vor der Geburt ihres Kindes zugrunde. Der Beklagte ermittelte ein monatliches Elterngeld-Brutto von 1.563,55 Euro, woraus er wiederum ein Elterngeld-Netto von monatlich 1.094,31 Euro errechnete; darauf wandte er einen Leistungssatz von 67,00 Prozent an. Eine Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Elterngeldes erfolgte nicht.
Ab dem 08.12.2017 nahm die Klägerin einen Minijob bei einer Diskothek mit einer Arbeitszeit von höchstens 15 Monatsstunden und einem pauschal besteuerten Arbeitslohn von 60,00 Euro auf.
Daraufhin hob der Beklagte mit (Änderungs-)Bescheid vom 07.12.2017 den vorherigen Elterngeldbescheid vom 16.11.2017 nach§ 48 SGB X auf und stellte das Elterngeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig neu fest. Eine betragsmäßige Änderung der bisherigen Elterngeldfestsetzung ergab sich hierdurch nicht. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr ab dem vierten bis zwölften Lebensmonat Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 60,00 Euro monatlich.
Vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2021 ging die Klägerin einer befristeten Teilzeittätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber mit einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden und einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.395,22 Euro zuzüglich 21,58 Euro brutto an pauschal versteuerten Lohnanteile monatlich nach.
Im Anschluss hob der Beklagte mit Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 19.07.2018 den (Änderungs-)Bescheid vom 07.12.2017 nach§ 48 SGB X teilweise auf und änderte für den vierten bis zwölften Lebensmonat (28.11.2017 bis 27.08.2017) die Höhe des Basiselterngeldes auf jeweils 580,90 Euro ab. Im Übrigen blieb die vorhergehende vorläufige Festsetzung des Elterngeldes für den ersten bis dritten Lebensmonat unverändert. Dies führte zu einer Überzahlung des bereits ausgezahlten Elterngelds in Höhe von nunmehr 1.218,32 Euro. Der Beklagte behielt das Elterngeld für den zwölften Lebensmonat (28.07.2018 bis 27.08.2018) in Höhe von 580,90 Euro ein und rechnete es auf die Rückforderung an. Letztlich verblieb ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 637,42 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das durchschnittliche Einkommen aus dem Minijob und der Teilzeittätigkeit ab dem 08.12.2017 für die Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei. Entsprechend berücksichtigte der Beklagte ab dem vierten Lebensmonat (28.11.2017 bis 27.11.2017) ein Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 60,00 Euro monatlich sowie für elften und zwölften Lebensmonat (28.06.2017 bis 27.08.2018) in Höhe von 1.395,22 Euro zuzüglich pauschal versteuerte Einnahmen in Höhe von 21,58 Euro (insgesamt 1.416,80 Euro). Mithin ermittelte der Beklagte nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages, Sozialabgaben und Steuern ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum von 227,30 Euro und ein Differenzbetrag zum durchsc...