Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.06.2018; Aktenzeichen B 10 EG 1/18 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.

Im Zeitraum 15.9.2011 bis Ende Juli 2012 hielt sich die Klägerin als Stipendiatin mit diesbezüglichen monatlichen Zuwendungen in Höhe von 1.075 Euro im Ausland aus, absolvierte einen Masterstudiengang und durfte aufgrund der Stipendiumsbedingungen Erwerbseinkommen lediglich aus selbständiger Arbeit durch Werkverträge erzielen. Im Jahr 2012 erzielte die Klägerin insgesamt 5.794,- Euro aus selbständiger Tätigkeit, im Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2013 286,- Euro.

Von September 2012 bis zu Geburt ihrer leiblichen Tochter, C. A., 2013, arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Institut für Genossenschaftswesen in A-Stadt. Hierbei erzielte sie ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.772,09 Euro im Monat September 2012, 1.772,09 Euro im Monat Oktober 2012, 1.772,09 Euro, zzgl. 590,72 Euro Weihnachtsgeld, im Monat November 2012 und 1.775,42 Euro im Monat Dezember 2012, 1.775,42 Euro im Monat Januar 2013, 1.775,42 Euro im Monat Februar 2013, 1.775,42 Euro im Monat März 2013, 1.775,42 Euro im Monat April 2013, 1.775,42 Euro im Monat Mai 2013, 1.775,42 Euro im Monat Juni 2013 und 1.582,40 Euro, zzgl. 127,83 Euro Urlaubsgeld und einer Einmalzahlung von 225,- Euro, im Monat Juli 2013.

Im Januar 2013 wechselte die Klägerin ihre Steuerklasse IV gegen III ein.

Am 23.8.2013 beantragte die Klägerin beim beklagten Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom 26.9.2013 bewilligte das beklagte Land, unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums von Januar bis Dezember 2012 und eines Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.024,18 Euro sowie unter Einbeziehung eines Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro, Elterngeld in monatlicher Höhe von 686,20 Euro. Dieser Bescheid steht unter Änderungsvorbehalt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 2.10.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückgewiesen wurde.

Am 12.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie meint, für die Berechnung des Elterngeldes müsse als Bemessungszeitraum Juli 2012 bis Juni 2013, was den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt entspricht und als maßgebliche Steuerklasse Klasse III zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift des § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei entsprechend teleologisch zu reduzieren. Bei ihr liege ein Härtefall vor. Hilfsweise sei das Stipendium als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt;

Der Bescheid vom 29.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land wird verurteilt, Elterngeld an die Klägerin in Höhe der Differenz des bereits geleisteten Betrages zu der sich unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums Juli 2012 bis Juni 2013 ergebenden gesetzlichen Leistungsbetrages zu zahlen.

Hilfsweise wird beantragt,

das beklagte Land zur Zahlung von Elterngeld an die Klägerin in Höhe der Differenz des bereits geleisteten Betrages zu der sich unter Zugrundelegung der durch das Stipendium erhaltenen Beträge als zusätzliches Erwerbseinkommen ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu zahlen.

Das beklagte Bundesland beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Regelung des § 2b BEEG und die amtliche Gesetzesbegründung hierzu.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, auch ist das Sozialgericht Marburg örtlich zuständig.

Allerdings ist die Klage nicht begründet. Denn der Bescheid des beklagten Landes vom 26.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Elterngeldzahlung als die mit den angegriffenen Bescheiden bewilligte.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Elterngeld ist dem Grunde nach § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254).

Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld, jedoch nur in dem durch das beklagte Land gewährten Umfang.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach § 2 BEEG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, wobei es unter Umständen, wie im Falle der Klägerin, gem. § 2a BEEG um einen Geschwisterbonus erhöht wird und generell um bestimmte Abzüge nach §§ 2e, 2f BEEG reduziert wird. Maßgeblich für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens ist der Bemessungszeitraum aus § 2b BEEG.

Der Bemessungszeitraum umfasst im F...

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