Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. keine Genehmigung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen für einen als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Anästhesiologie. Rechtmäßigkeit der Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für den EBM 2005

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einem Facharzt für Anästhesiologie, der als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, kann eine Genehmigung zur Abrechnung der anästhesiologischen Leistungen nach Kapitel 5 EBM 2005 nicht erteilt werden. Maßgeblich ist der Zulassungsstatus. Auf eine darüber hinausgehende fachärztliche Weiterbildung kommt es nicht an.

2. Die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich wird vom Gesetzgeber schon seit längerem vorgegeben. Von daher konnte kein Vertrauen darauf erwachsen, dass die bisherigen Abrechnungsmöglichkeiten für Allgemeinärzte weiterhin bestehen würden. Soweit nunmehr mit dem EBM 2005 die Aufteilung in einen haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich konsequent umgesetzt wird, hat dies Wirkungen für die Zukunft und bedurfte es keines besonderen Übergangsrechts. Im Übrigen liegt mit § 73 Abs 1a S 6 SGB 5 sachlich eine Übergangsvorschrift vor. Ferner war die Neuregelung des EBM 2005 absehbar.

 

Orientierungssatz

Die Ermächtigungsgrundlage für den EBM 2005 in § 87 Abs 2 SGB 5 genügt den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts. Trotz der Grundrechtsrelevanz (Art 12 Abs 1 GG) ist die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf die Partner der Bundesmantelverträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch die Gerichtskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen anästhesiologischer Leistungen nach Kapitel EBM 2005 für die Quartale ab II/05 ff.

Der Kläger ist als Arzt seit 1983 und jetzt seit 1995 als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Er ist zugleich Facharzt für Anästhesie.

Am 16.06.2005 beantragte er die Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen für Anästhesie.

Mit Bescheid vom 19.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, die Bestimmungen des EBM 2005 beinhalteten eine fachgruppenspezifische Abrechnungssystematik. Zugleich sei in den Präambeln der einzelnen Kapitel niedergelegt worden, dass grundsätzlich ausschließlich die dort genannten Leistungen außerhalb des fachgruppenspezifischen Kapitels zur Abrechnung kommen könnten. Ausschlaggebend sei deshalb die fachgruppenspezifische Zuordnung der Leistungen. Als Facharzt für Allgemeinmedizin sei er auf die in Kapitel 3 EBM 2005 genannten fachgruppenspezifischen Leistungen sowie die in der Präambel des Kapitels 3.1 EBM 2005 genannten Leistungen außerhalb des fachgruppenspezifischen Kapitels beschränkt, wenn er die entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen erfülle. Aufgrund der Trennung in eine haus- und fachärztliche Versorgungsebene bestehe nur die Möglichkeit, in die fachärztliche Versorgungsebene zu wechseln. Im Übrigen bestehe im Planungsbereich A-Stadt eine Überversorgung an Anästhesisten.

Hiergegen legte der Kläger am 22.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe 1977 die Anerkennung als Facharzt für Anästhesiologie erlangt und sei auch als ambulanter Anästhesist seit über 20 Jahren tätig. Die Neuregelung im EBM 2005 führe dazu, dass er einen wesentlichen Bestandteil seiner freiberuflichen Existenz nicht mehr ausüben könne. Es trete eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ein und ihm werde die wirtschaftliche Grundlage einer Fortführung seiner Tätigkeit entzogen. Er werde in seinem Grundrecht der freien Berufswahl und -ausübung verletzt. Dies auch deshalb, da der EBM 2005 weder Übergangs- noch Härtefallregelungen vorsehe. Die Neuregelung im EBM 2005 stelle eine objektive Bedingung der Zulassung dar. Sie sei unverhältnismäßig, da sie nicht erforderlich sei. Es hätte einer Übergangsregelung bedurft. Dem EBM 2005 seien mit Nr. 5 bzw. 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen Sonderregelungen nicht fremd.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006, zugestellt am 07.02., wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung führte sie aus, aufgrund der fachgruppenspezifischen Abrechnungssystematik des EBM 2005 sei die fachgruppenspezifische Zuordnung der Leistungen maßgebend. Die im Kapitel 5 EBM 2005 aufgeführten Leistungen könnten nur von Fachärzten für Anästhesie abgerechnet werden. An der hausärztlichen Versorgungsebene teilnehmende Ärzte könnten ohne entsprechende Zulassung keine fachärztlichen Leistungen erbringen. Gemäß der Präambel in Kapitel 3 EBM 2005 sei einem Arzt für Allgem...

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