Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Festsetzung. Regelleistungsvolumen. keine Sonderregelung für Chirurg mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie bei Erbringung von operativen Leistungen bei etwa 30% der Patienten
Leitsatz (amtlich)
Erbringt ein Chirurg mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie operative Leistungen nach den Ziffern 31201 bis 31204 EBM 2005 bei etwa 30 % der Patienten, so liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine Kassenärztliche Vereinigung zu einer Sonderregelung bei der Festsetzung des Regelleistungsvolumens verpflichtet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung einer Sonderregelung für das Regelleistungsvolumen für die Quartale II/05 bis II/06.
Der Kläger ist seit 01.09.2000 als Facharzt für Chirurgie/Gefäßchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er verfügt über die Zusatzbezeichnung Phlebologie sowie über die Genehmigung zur Sonographie in der Gefäßdiagnostik und Retroperitoneum sowie zum ambulanten Operieren und zur Erbringung physikalisch-medizinischer Leistungen. Nach dem Honorarverteilungsvertrag der Beklagten gehört er zur Honorar(unter)gruppe der Fachärzte für Chirurgie, B 2.3, an und ist abrechnungstechnisch der Fachgruppe/Arztgruppe VfG 17-00 zugeordnet.
Mit Honorarbescheid vom 27.06.2006 setzte die Beklagte das Bruttohonorar für den Primär- und Ersatzkassenbereich für das Quartal II/05 bei 670 Behandlungsfällen auf insgesamt 54.172,10 € fest. Mit Honorarbescheid vom 11.08.2006 setzte sie für das Quartal III/05 bei 552 Behandlungsfällen das Honorar auf 34.315,71 € fest. Mit Honorarbescheid vom 28.11.2006 setzte sie bei 614 Behandlungsfällen das Honorar für das Quartal IV/05 auf insgesamt 97.846,96 € fest. Mit Honorarbescheid vom 19.01.2007 setzte sie bei 691 Behandlungsfällen das Honorar für das Quartal I/06 auf insgesamt 101.481,58 € fest. Mit Honorarbescheid vom 03.02.2007 setzte sie bei 633 Behandlungsfällen für das Quartal II/06 das Honorar auf insgesamt 88.131,07 € fest.
Am 25.07.2006 beantragte der Kläger die Erhöhung des Regelleistungsvolumens. Er trug vor, er werde am 01.08.2006 die Praxis von der C-Straße in die A-Straße nach Auflösung der Praxisgemeinschaft mit einem hautärztlichen Kollegen verlegen. Die neue Praxisgründung bei einem in der Praxis ambulant operierenden Gefäßchirurgen sei mit sehr hohen Investitionen verbunden. Sein Punktzahlvolumen sei deutlich höher als die durchschnittliche Zahl der Fachgruppe Chirurgie. Seine Praxisinvestitionen seien enorm und überdurchschnittlich im Vergleich zur Fachgruppe Chirurgie. Er habe nach hygienischen Vorschriften einen Operationstrakt aufgebaut mit zwei Operationsräumen, Aufwachraum, Schleusenkabinen, Sterilisator- und Vorbereitungsraum und mit einer entsprechenden anspruchsvollen Ausrüstung. Er benötige kostspielige Geräte zur Diagnostik, z. B. ein farbkodiertes Duplexgerät zum Preis von 80.000,00 €, ein Doppler-Gerät zum Preis von 10.000,00 €, eine Venenverschlussplethysmografie zum Preis von 20.000,00 €, eine Anlage für Radiofrequenztherapie zum Preis von 15.000,00 €. Ein Teil der Operationen sei inzwischen budgetiert. Sie seien fünf Gefäßchirurgen in A-Stadt. Aus Versorgungsgesichtspunkten könne er auf die Leistungen nicht verzichten. Das Honorar in der Belegklinik sei um fast 60 % reduziert worden. Es gehe um verschiedene diagnostische und therapeutische Leistungen, die er im Einzelnen aufgeführt hat. Er bitte deshalb, sein Regelleistungsvolumen nicht nach der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe Chirurgie zu messen, sondern seinen Anteil als Facharzt für Gefäßchirurgie und Phlebologie zu bewerten und das Regelleistungsvolumen entsprechend zu erhöhen. Im Quartal III/05 habe er von 1.682.200 Punkten nur 466.927 Punkte, das bedeute nur 27,76 % vergütet bekommen. Bei verschiedenen Leistungen überschreite er deutlich den Durchschnitt der Fachgruppe. Einzelne Behandlungen zeigten, dass er hierfür wesentlich mehr Punkte benötige und dass man ihn nicht nach dem Regelleistungsvolumen einer Gruppe Chirurgie messen könne, weil er deren Durchschnitt von 845,9 Punkten immer überschreiten müsse. Im Quartal IV/05 seien ihm nur 526.239,0 Punkte anerkannt worden, er habe 1.377.570 Punkte erbracht. Damit seien nur 38,20 % vergütet worden.
Mit Bescheid vom 29.01.2007 wies die Beklagte den Antrag, den sie als Antrag bezogen auf die Quartale II/05 bis II/06 wertete, ab. Zur Begründung führte sie aus, der geltende Honorarverteilungsvertrag enthalte Vorgaben zur Bewertung der Honorarforderungen auf Basis von Regelleistungsvolumina. Das im aktuellen Abrechnungsquartal gültige praxisindividuelle (fallzahlabhängige) Regelleistungsvolumen einer Praxis bestimme sich im Grundsatz aus der Multiplikation der im aktuellen Quartal ermittelten arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen und der Fallzahl der Praxis unter Beachtung der Aufteilung der relevanten Fallzahl in die verschiedenen Al...