Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. haus- und fachärztlich tätige Gemeinschaftspraxis. kein Anspruch auf Zubilligung eines Regelleistungsvolumens für Fachärzte für innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie
Leitsatz (amtlich)
Eine haus- und fachärztlich tätige Gemeinschaftspraxis zweier Internisten, in der ein Arzt die Genehmigung als “onkologisch verantwortlicher Arzt„ besitzt und die bei über 1.000 Behandlungsfällen im Quartal etwa 28 bis 40 Krebspatienten auch mit Infusionen behandelt, hat keinen Anspruch darauf, dass einem Arzt das Regelleistungsvolumen für Fachärzte für innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie zugebilligt wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Sonderregelung für das Regelleistungsvolumen für die Quartale II/05 und ff.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis. Sie besteht aus Herrn Dr. med. A., der als Facharzt für innere Medizin ohne Schwerpunkt seit 01.07.1986 mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Herr Dr. med. A. war zunächst der fachärztlichen, dann der hausärztlichen und dann wieder der fachärztlichen Versorgungsebene zugeordnet. Seit dem 01.04.2001 ist er der hausärztlichen Versorgungsebene zugeordnet. Er besitzt eine Genehmigung als “onkologisch verantwortlicher Arzt„. Ferner gehört der Gemeinschaftspraxis der Facharzt für innere Medizin ohne Schwerpunkt Herr Dr. B., der für die fachärztliche Versorgungsebene zugelassen ist, an. Herr Dr. med. B. besitzt keine Genehmigung als “onkologisch verantwortlicher Arzt„. Abrechnungstechnisch ist die Gemeinschaftspraxis den voll zugelassenen hausärztlich tätigen Internisten zugeordnet. Die Gemeinschaftspraxis besteht seit 01.01.1991.
Am 03.11.2005 beantragte die Klägerin für die onkologische Schwerpunktpraxis des Herrn Dr. med. A. das Regelleistungsvolumen der Hämato-Onkologie. Zur Begründung führte er aus, er versorge als onkologisch verantwortlicher Arzt die Patienten mit hämato-onkologischen Erkrankungen im Kreis A-Stadt. Er führe mit Dr. B. eine hausärztlichfachärztliche Gemeinschaftspraxis. Dr. B. versorge mit einem gastroenterologischen Schwerpunkt die Patienten fachärztlich. Er behandle zahlreiche Krebspatienten und führe auch Polychemotherapien durch. Diese Patienten besuchten in der Regel seine Sprechstunde über das gesamte Quartal zwei bis dreimal pro Woche, einige Patienten auch täglich. Seiner onkologischen Praxis drohe jetzt aus Budgetgründen das Aus. Mit dem für hausärztlich tätige Internisten vorgesehenen Regelleistungsvolumen könne er unmöglich seine onkologischen Patienten versorgen. Er müsse seine Tätigkeit einstellen. Dadurch entstünde eine gravierende Versorgungslücke für die ambulante Onkologie im Kreis A-Stadt.
Einen am 03.11.2005 gestellten Antrag des Herrn Dr. med. A. auf Wechsel zur fachärztlichen Versorgungsebene zwecks Sicherstellung der ambulanten onkologischen Patientenversorgung wies der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 31.01.2006 ab, weil das Planungsgebiet der Klägerin überversorgt sei und Zulassungsbeschränkungen bestünden. Ein besonderer lokaler Versorgungsbedarf bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 15.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine Sonderregelung des Regelleistungsvolumens ab. Zur Begründung führte sie aus, die Fallpunktzahlen für das Regelleistungsvolumen seien aufgrund der Zulassung des Herrn Dr. med. A. im Fachgebiet innere Medizin ohne Schwerpunkt mit Zuordnung zur hausärztlichen Versorgungsebene sowie in der Zulassung des Herrn Dr. med. B. zu dem Fachgebiet innere Medizin ohne Schwerpunkt mit Zuordnung zur fachärztlichen Versorgungsebene aus dem Mittelwert der für diese Arzt-/Fachgruppenspezifische RLV-Fallpunktzahlen, zuzüglich eines Zuschlages von 130 Punkten für Gemeinschaftspraxen, ermittelt worden. Die für das Quartal II/05 abgerechnete und im Regelleistungsvolumen unterliegende Honorarforderungen der Gemeinschaftspraxis betrage vorbehaltlich der abschließenden Honorarabrechnung für das Quartal II/05 2.285.575,0 Punkte und überschreite das praxisbezogene Regelleistungsvolumen in Höhe von 1.237.313,0 Punkten um 1.048.262,0 Punkte. Nach dem vorläufigen Abrechnungsergebnis habe die Ausgleichsregelung nach Ziffer 7.5 HVV zu einem Auffüllungsbetrag in Höhe von 14.747,57 Euro geführt. Der Vorstand könne aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung praxisbezogene Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen des Regelleistungsvolumens vornehmen. Eine Prüfung der Versorgungssituation im Bereich Kreis A-Stadt habe ergeben, dass drei weitere Fachärzte für innere Medizin, u. a. mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie, die vertragsärztliche Versorgung mit den streitgegenständlichen Leistungen sicherstellten. Des Weiteren verfügten zwei hausärztlich tätige Internisten im Planungsbereich DD. und ein Allgemei...