Tenor
Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Mai 2014 über die im Verfahren S 22 SO 511/13 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wird dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag auf 273,70 € festgesetzt wird. Die festgesetzten Kosten sind mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Februar 2014 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Erinnerungsgegner hat 15 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Das Erinnerungsverfahren wird um eine höhere Kostenerstattung für eine Untätigkeitsklage (S 22 SO 511/13) geführt.
Mit Untätigkeitsklage vom 9. Oktober 2013 forderte der Kläger und jetzige Erinnerungsführer von der damaligen Ausgangsbehörde (jetzige Erinnerungsgegnerin) und gleichzeitig auch vom Freistaat als Träger der Widerspruchsbehörde die Entscheidung über seinen Widerspruch vom 27. Juni 2013 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2013.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei nicht absehbar, ob der Widerspruch bereits an die Widerspruchsbehörde abgegeben worden ist. Daher müsse nicht nur die Ausgangsbehörde sondern auch der Träger der Widerspruchsbehörde verklagt werden.
Im Zuge des Klageverfahrens ergab sich, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch erst mit Abgabe vom 4. November 2013 erhalten und den Vorgang zu erneuten Überprüfung an die Ausgangsbehörde zurückgeleitet hatte.
In der Folge hob die Erinnerungsgegnerin den Ausgangsbescheid vom 24. Mai 2013 auf und bewilligte die vom Kläger beantragten Leistungen. Gleichzeitig gab sie im Schriftsatz vom 9. Januar 2014 auch ein Kostenanerkenntnis für die Untätigkeitsklage ab.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass der Kläger “das Anerkenntnis der Erinnerungsgegnerin vom 9. Januar 2014 annehme„ und beantragte, die zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:
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Verfahrensgebühr gem. § 3 RVG i.V.m. Nr.3102 VV: |
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300,00 € |
Terminsgebühr gem. § 3 RVG .V.m. Nr. 3106 VV: |
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280,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr.7002 VV: |
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20,00 € |
Nettobetrag: |
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600,00 € |
Umsatzsteuer gem. Nr.7008 VV: |
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114,00 € |
Gesamtbetrag: |
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714,00 € |
Die Erinnerungsgegnerin wandte sich gegen die Höhe der Verfahrensgebühr und gegen den Ansatz der Terminsgebühr bereits dem Grunde nach (Schreiben vom 24 Dezember 2014).
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2014 setzte der zuständige Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 202,30 € fest. Dabei legte er folgende Einzelgebühren zu Grunde:
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Verfahrensgebühr gem. § 3 RVG i.V.m. Nr.3102 VV: |
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150,00 € |
Terminsgebühr gem. § 3 RVG .V.m. Nr. 3106 VV: |
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00,00 € |
Auslagenpauschale gem. Nr.7002 VV: |
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20,00 € |
Nettobetrag: |
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170,00 € |
Umsatzsteuer gem. Nr.7008 VV: |
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32,30 € |
Gesamtbetrag: |
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202,30 € |
Es sei ständige Praxis der Kostenrichter am Sozialgericht München, dass für eine Untätigkeitsklage die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) in Höhe der hälftigen Mittelgebühr ausreichend und angemessen sei. Eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) falle bereits dem Grunde nach nicht an, weil Gegenstand der Untätigkeitsklage kein materiellrechtlicher Anspruch sondern lediglich der verfahrensrechtliche Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrags bzw. Rechtsbehelfs sei.
Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer in der Erinnerung vom 8. Juni 2014, in der er auch die Höhe der geltend gemachten Terminsgebühr von bisher 280 € auf 270 € korrigiert, so dass nur mehr ein Gesamtanspruch in Höhe von 702,10 € (bisher 714 €) geltend gemacht wird.
Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt. Es liege keine gewöhnliche Untätigkeitsklage vor, sondern die Untätigkeitsklage sei in einem Umfeld von flankierenden Auseinandersetzungen über die richtige Vorgehensweise gegen die fehlerhafte Umsetzung eines Angenommenenanerkenntnisses aus seinem früheren Hauptsacheverfahren zu sehen. Darüber hinaus habe sich die Untätigkeitsklage gegen zwei Beklagte gerichtet. Dies müsse bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Schließlich sei im Rahmen der Verfahrensgebühr auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte im Falle einer Abhilfe deren Vollständigkeit überprüfen müsse. Würde die Untätigkeitsklage voreilig für erledigt erklärt, hätte dies negative Konsequenzen für den Kläger und auch für den Prozessbevollmächtigten.
Die Terminsgebühr sei angefallen. Das Hauptsacheverfahren habe durch ein angenommenes Anerkenntnis geendet. Die Terminsgebühr sei auch gerechtfertigt, weil dem Gericht eine mündliche Verhandlung erspart geblieben ist.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung (§ 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nur teilweise begründet.
1. Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV):
Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr aus Nr. 3102 VV reicht von 50 € bis 500 €. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegen...