Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztliche Versorgung. zugelassenes zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin unabhängig vom Status der in ihm tätigen Zahnärzte. Ausbildereignung eines MVZ, in dem nur angestellte Zahnärzte tätig sind. sozialgerichtliches Verfahren. einstweilige Anordnung. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, sich vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der Widerspruchsstelle nach dem zeitlichen Rahmen einer voraussichtlichen Entscheidung zu erkundigen. Wird eine solche Anfrage bei der Behörde nicht gestellt, ist gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
2. Auch ein vertragszahnärztlich zugelassenes MVZ besitzt einen Anspruch auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin nach § 32 Abs 2 S 1 ZÄ-ZV (juris: Zahnärzte-ZV) iVm § 3 Abs 3 ZÄ-ZV und zwar unabhängig davon, welchen Status die in ihm tätigen Zahnärzte (eigene Zulassung und/oder angestellte Zahnärzte) besitzen.
3. Einem MVZ, in dem nur angestellte Zahnärzte tätig sind, kann seine Ausbildereignung nicht abgesprochen werden.
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine MVZ GbR, die seit 21.06.2017 zugelassen ist und in der gegenwärtig Dr. S. als teil-zugelassener Vertragsarzt und ärztlicher Leiter, eine halbtagsangestellte Zahnärztin (13 Stunden/Woche) ein halbtags angestellter Zahnarzt (13 Stunden/ Woche) und ein ganztags angestellter Zahnarzt (40 Stunden/Woche) tätig sind - eine entsprechende Zulassung und Genehmigungen liegen vor - begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 19.12.2018 den Antrag auf Genehmigung vom 10.12.2018 ab, Frau ZÄ S.B. als Vorbereitungsassistentin ganztags beschäftigen zu können. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf Ziff. 2.6. der Assistenten-Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB). Bei einer Teilzulassung, wie dies hier bei Frau Dr. S. B. der Fall sei, sei nur eine Genehmigung für einen halbtags beschäftigten Vorbereitungsassistenten oder zwei zeitgleich halbtags tätige Vorbereitungsassistenten möglich. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch ein. In der Eingangsbestätigung der Widerspruchsstelle 1 vom 24.01.2019 teilte diese mit, der Zeitpunkt der nächsten Sitzung der Widerspruchsstelle stehe noch nicht fest.
Daraufhin stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht München den streitgegenständlichen "Eilantrag".
Zur Rechtslage führte der Prozessbevollmächtigte aus, es handle sich um eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung auf Anstellung von Frau S.B. (Anordnungsanspruch). Denn die Antragsgegnerin könne sich nicht auf 2.6 der Assistenten-Richtlinien der KZVB berufen. In dem Zusammenhang verkenne die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als MVZ GbR selbst zugelassene Leistungserbringerin sei. Diese verfüge über insgesamt 2,5 Versorgungsaufträge im Sinne der Anrechnungsfaktoren. Allenfalls komme als Rechtsgrundlage für die Ablehnung der beantragten Genehmigung 2.3 der Assistenten-Richtlinien in Betracht. Diese Regelung sei aber mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren, insbesondere nicht mit dem BMV-Z, der Zahnärzte-ZV und dem SGB V. Es fehle daher an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung der Ausbildungsbefugnis von Vorbereitungsassistenten, die notwendig sei, da es sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 SGG handle. Zur Bindung der Belegarztanerkennung an den Zulassungsstatus habe das Bundessozialgericht (BSG, Aktenzeichen B 6 KA 15/10 R) und zur Einteilung zu Bereitschaftsdiensten auf die im MVZ tätigen Ärzte (BSG, Az. B 6 KA 39/12 R) entschieden. Im Übrigen seien statusrelevante Entscheidungen wie Zulassung und/oder Anstellungsgenehmigung dem zugelassenen Leistungserbringer (hier: im VZ) bzw. dessen Rechtsträger, nicht dem einzelnen im MVZ tätigen (angestellten oder zugelassenen) Zahnarzt zu erteilen (BSG, Az. B 6 KA 28/14 R). Der Vorbereitungsdienst diene vornehmlich der Vertiefung der zahnmedizinischen Kenntnisse und dem Kennenlernen der Bedingungen des Vertragszahnarztrechts (§ 3 Zahnärzte-ZV). Frau S.B. könne genügend fortgebildet werden. Dazu seien alle Zahnärzte im MVZ, unabhängig davon, ob sie zugelassen oder angestellt seien, qualifiziert und geeignet.
An den Anordnungsgrund seien geringe Anforderungen zu stellen, da die Hauptsacheklage offensichtlich zulässig und begründet wäre. Es stehe nämlich in den Sternen, zu welcher Zeit und mit welchem Ergebnis der Rechtsbehelf ausgehe. Die Antragsgegnerin müsse die von ihrer eigenen Vertreterversammlung beschlossenen Richtlinien für die Beschäftigung von zahnärztlichen A...