Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten in einem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum
Orientierungssatz
1. Nach § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV ist pro Vertragszahnarzt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nach § 3 Abs. 2b, Abs. 3 Zahnärzte-ZV möglich.
2. Die zahnärztliche Vorbereitungsassistenz dient Ausbildungszwecken im Rahmen des vertragszahnärztlichen Systems.
3. Mit der Vorbereitung soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragsarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann.
4. Diesen Anforderungen genügt aber nur eine Ausbildereignung als Praxisinhaber bzw. bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als Vertragszahnarzt. Nur diese Personen bieten die Gewähr, die spezifischen vertragsärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Angestellte Ärzte besitzen die notwendige Eignung nicht.
5. Bezogen auf ein zahnärztliches MVZ bedeutet dies, dass allein die in dem MVZ als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte in Betracht kommen, jeweils einen Vorbereitungsassistenten auszubilden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Gründe
I.
Streitig ist die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin in einem zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
Die Antragstellerin zu 1) ist ein MVZ mit Vertragszahnarztsitz in T1 B1. Ihm gehören neben dem ärztlichen Leiter sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte an, unter ihnen auch B2 L. Die Antragstellerin zu 2) ist approbierte Zahnärztin.
Unter dem 06.10.2016 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung der Antragstellerin zu 2) als Vorbereitungsassistentin. Mit Bescheid vom 18.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab:
In dem MVZ sei Herr N I (richtig: I) als Vorbereitungsassistent für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.10.2017 in Vollzeit genehmigt.
Gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei pro Vertragszahnarzt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nach § 3 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Zahnärzte-ZV möglich. Ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt könne seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden. Insbesondere bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Ausbildung eines weiteren in Vollzeit tätigen Assistenten auf einen seiner angestellten Zahnärzte zu übertragen. Das Recht zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten folge aus dem Status der Zulassung als Vertragszahnarzt.
Dasselbe müsse für ein MVZ gelten. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das MVZ der Leistungserbringer im Sinne des § 95 SGB V sei. Somit sei das MVZ als solches dem Vertragszahnarzt gleichzusetzen und nicht der darin tätige angestellte Zahnarzt. Dies folge aber auch aus § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, wonach die Zahnärzte-ZV für MVZ und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend gelte. Die entsprechende Anwendung der Zahnärzte-ZV richte sich insoweit nach der konkreten in Bezug genommenen Regelung. Ziel der Vorbereitungszeit sei, dass der Vorbereitungsassistent mit den besonderen Bedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vertraut gemacht werde. Da der entsprechende Ansprechpartner im GKV-System der Vertragszahnarzt oder in einem MVZ der ärztliche Leiter sei, könne insoweit nur bei Zuordnung zu diesem der Ausbildungszweck gesichert werden.
Schließlich dürfe gemäß § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn man jedem angestellten Zahnarzt eines MVZ die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten in Vollzeit ermöglichen würde.
Die Ausbildung der Antragstellerin zu 2) als einer weiteren in Vollzeit beschäftigten Vorbereitungsassistenz für die Antragstellerin zu 1) könne demnach nicht auf einen angestellten Zahnarzt des MVZ übertragen werden.
Hiergegen richtet sich die am 13.04.2017 zum Aktenzeichen S 2 KA 77/17 erhobene Klage in der Hauptsache. Zugleich begehren die Antragstellerinnen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, in einem MVZ stehe nicht nur dem ärztlichen Leiter, sondern auch jedem angestellten Zahnarzt das Recht zu, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden. Ein MVZ sei darauf ausgerichtet, die Patienten durch angestellte Zahnärzte zu behandeln, deren Zahl vom Gesetz nicht beschränkt werde. Dabei sei durch die Genehmigung der angestellten Zahnärzte sichergestellt, dass diese zulassungsfähig seien, d. h...