Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr bei Erhebung einer Untätigkeitsklage. angemessene Höhe
Orientierungssatz
Zur angemessenen Höhe der anwaltlichen Gebühr bei Erhebung einer Untätigkeitsklage.
Gründe
Nach dem vorstehend genannten Anerkenntnis vom 13.10.2008 hat die Beklagte die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts München ist zur Festsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG örtlich und sachlich zuständig.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2009 korrigiert mit Kostennote vom 29.04.2009 bestimmte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verfahrensgebühr mit 170,00 €.
Weiter beantragte sie die Festsetzung von
Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Gebührenbestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die Gebührenbestimmung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbillig.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien die Ansetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 140,00 € für das vorliegende Verfahren ausreichend und angemessen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit unterdurchschnittlich zu werten.
Maßgebend für die Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, § 14 Anmerkung Nr. 15).
Die Schwierigkeit der Angelegenheit für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist mit unterdurchschnittlich zu werten.
Schwierig wäre die Tätigkeit z.B. dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, sei es, dass sie auf juristischem Gebiet liegen (Fragen auf entlegenen Spezialgebieten, die noch wenig geklärt sind), sei es, dass sie auf nicht juristischem Gebiet liegen (Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, § 14, Anmerkung Nr. 50).
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeberin ist mit durchschnittlich zu werten.
Die Bedeutung ist nicht identisch mit dem Interesse des Auftraggebers oder dem erhofften bzw. erzielten Erfolg in der Angelegenheit. Zu berücksichtigen ist nicht nur das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch die weitere Auswirkung auf den Auftraggeber (Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, § 4 Anmerkung Nr.56).
Die Erhebung der Untätigkeitsklage fällt unter die einfachsten der anwaltlichen Tätigkeiten, da sie ohne weiteren rechtlich erheblichen Sachvortrag erhoben werden kann.
Da aber bereits ein einzelner Umstand ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten rechtfertigt, es also nicht nötig ist, dass mehrere Umstände zusammenkommen müssen (Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG § 14 Anmerkung Nr. 6), kann hier die Mittelgebühr durchaus unterschritten werden.
Dagegen ist die Gebührenbestimmung der Rechtsanwältin als überhöht anzusehen, so dass eine Abänderung der Kostennote erforderlich war. Auch war eine Einbeziehung des gesetzlich eingeräumten Ermessens der Rechtsanwältin gem. § 14 Abs. 1 RVG nicht möglich. Der Ermessenspielraum der Rechtsanwältin endet nach herrschender Kostenrechtsprechung dann, wenn ihre Gebührenbestimmung die vom Gericht für angemessen erachtete Gebühr um 20 % oder mehr übersteigt. Dies war hier gegeben.
Gem. § 2 RVG, Nr. 7002 VV hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der zwanzig von Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20,00 EUR.
Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten des Klageverfahrens vom Eingang des Festsetzungsantrags ab zu verzinsen sind (§ 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fundstellen