Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die im Honorarbescheid 1/2001 ausgewiesene Vergütung des Klägers.

Der Kläger nahm bis zum 21.11.2002 als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Mit Honorarbescheid vom 26.07.2001 (Quartal 1/2001) setzte die Beklagte eine Restzahlung i.H.v. 82.720,52 DM (42.294,33 €) fest. Diese errechnete sich aus dem Gesamthonorar i.H.v. 45.222,82 DM und einem Guthabensvortrag i.H.v. 38.862,96 DM abzüglich Umlagen und Beiträgen.

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 01.08.2001 Widerspruch ein und bemängelte, dass lediglich 39 von 40 eingereichten Patienten abgerechnet worden seien. Zudem erhob er Bedenken gegen die Honorarverteilung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch des Klägers, soweit er die Honorarverteilung allgemein, die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund des bestehenden Honorarverteilungsmaßstabs (HVM), die Punktzahlbegrenzung sowie Differenzen in der Honorarzusammenstellung betraf, zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Einzelnen zur Honorarverteilung gemäß HVM und dessen Rechtmäßigkeit aus. Der Kläger habe lt. Honorarzusammenstellung für die Abrechnung 1/2001 39 Behandlungsausweise aus dem Quartal 2/2000 im Quartal 1/2001 eingereicht.

Der Kläger hat hiergegen am 27.12.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, den Honorarbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Vergütung der Leistungen der Klägers im Quartal 1/2001 sowie über die Vergütung der Nachtragsfälle aus dem Quartal 2/2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 13.04.2015 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des Gerichts konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG erfolgen, weil der Rechtsstreit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei der Übertragung des Guthabens in Höhe von 38.862,96 DM um keine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X handelt, da durch diese keine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt wird.

Die mit Honorarbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte Vergütung ist nicht zu beanstanden.

Für das Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger - wie behauptet - die Abrechnungen von 40 (statt 39) Patienten bei der Beklagten nachträglich für das Quartal 2/2000 eingereicht hat. Einen entsprechenden Beweis hat der Kläger nicht geführt.

Auch hinsichtlich der Frage der Honorarverteilung bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Vergütung. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 136 Abs. 3 SGG ab und verweist auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012, dessen Begründung es folgt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14800620

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