Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB 6. Erziehung eines Pflegekindes erst nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt

 

Orientierungssatz

Zur Gewährung eines Zuschlags nach § 307d SGB 6.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt einen Zuschlag für Kindererziehung (sogenannte Mütterrente) für die Pflegekinder B. und C.).

Die am XX.XX.1952 geborene Klägerin nahm ab dem XX.XX.1984 die Pflegekinder B., geboren XX.XX.1980 und C., geboren XX.XX.1982 zur Pflege auf. Im Bescheid wegen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sind neben den leiblichen Kindern der Klägerin ab 10.05.1984 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der Pflegekinder B. und C. aufgeführt.

Mit Bescheid vom 08.09.2014 wurde die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.2014 neu festgestellt und ausgeführt, der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung für zwei Kinder würde zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten von 29,8472 nunmehr hinzugerechnet. Die persönlichen Entgeltpunkte betragen nunmehr 31,8472.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2014 Widerspruch ein und führte aus, sie habe neben ihren eigenen Kindern D. und E. ab 10.05.1984 auch die Pflegekinder B. und C. gepflegt und erzogen. Es müssten auch Entgeltpunkte für die Pflegekinder berücksichtigt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 zurück und führte aus, für die Kinder B. und C. könnten keine Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Bereits mit Schreiben vom 21.02.1992 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass für die Pflegekinder Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden könnten, da diese Kinder nicht in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt von der Klägerin erzogen worden seien. Anerkannt werde jedoch die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung ab 10.05.1984 (Tag der Aufnahme der Pflegekinder).

Die Klägerin hat hiergegen am 12.12.2014 Klage zum Sozialgericht München erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, sie habe die Pflegekinder als “Vollzeitpflegemutter„ gepflegt und erzogen. Die Geschwister B. und C. seien zu je 50% schwerbehindert gewesen, sodass die Erziehung oft Schwerarbeit gewesen sei. Deshalb sollten auch diese Erziehungsleistungen anerkannt werden.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.12.2015 davon in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Die Klägerin hat sich hierzu mit Schreiben vom 07.01.2016 nochmals ausführlich geäußert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014 zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für die Pflegekinder B. und C. neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte und der Klageakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.

Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für die Pflegekinder B. (geboren 1980) und C. (geboren 1982).

Die Voraussetzungen des § 307 d SGB VI liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für am 30.06.2014 gezahlte Renten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monates der Geburt angerechnet wurde,

2. kein Anspruch nach §§ 294 und 294 a besteht.

Für die Klägerin wurden im Bescheid über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Kindererziehungszeiten für die leiblichen Kinder D. und E. berücksichtigt. Für die 1980 und 1982 geborenen Pflegekinder B. und C., die ab 10.05.1984 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen und von ihr erzogen wurden, wurden keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt, da die Pflegekinder nicht in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt von der Klägerin erzogen wurden.

Ausschlaggebend für den Zuschlag nach § 307 d SGB VI ist, dass in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monates der Geburt angerechnet wurde. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt eine pauschale Anrechnung (vgl. BT- Drucksache 18/909,26). Ein eventueller Wechsel ...

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