Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von Gründungszuschuss ab 01.03.2020 (zweite Förderphase).
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 10.07.2019 die Gewährung von Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem 30.08.2019.
Im Antragsformular, eingegangen bei der Beklagten am 27.08.2019, gab der Kläger an, dass er für die selbstständige Tätigkeit 30 bis 35 Wochenstunden aufwenden werde. Außerdem sei er mit einem Minijob im Bereich Bürotätigkeiten und einer weiteren Beschäftigung als Unternehmensjurist insgesamt weitere 24 Wochenstunden beschäftigt. Hier erziele er Einkommen in Höhe von 1.900 € netto.
Zu seiner selbstständigen Tätigkeit gab er folgende Planung an (Blatt 14 ff. Beklagtenakte):
einmalige Investitionskosten: 3.420 €
regelmäßige Betriebsausgaben: 1.668,75 € / Monat
Honorareinnahmen netto: zunächst keine, 3.000 € im 3. Monat, 4.000 € jeweils ab dem 4. Monat
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.10.2019 ab dem 30.08.2019 für sechs Monate Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 2.116,20 € (einschließlich der Pauschale von 300 € zur sozialen Absicherung).
Am 21.01.2020 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Gründungszuschuss über den 29.02.2021 hinaus für neun Monate in Höhe von monatlich 300 €. Seine Nebentätigkeit als Unternehmensjurist habe mit dem 15.12.2019 geendet.
Bezüglich seiner Einnahmen und Ausgaben im ersten Förderzeitraum gab er Folgendes an:
|
Selbstständige Tätigkeit |
Honorareinnahmen netto |
Betriebsausgaben |
September 2019 |
0,00 € |
2.110,00 |
Oktober 2019 |
0,00 € |
1.465,00 |
November 2019 |
0,00 € |
1.945,00 |
Dezember 2019 |
1.437,00 € |
1.769,00 |
Januar 2020 |
1.314,00 € |
1.928,00 |
Februar 2020 (Stand 25.02.) |
503,00 € |
1.258,00 |
Mit Bescheid vom 15.04.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Gewinn am Ende der ersten Förderphase betrage mehr als 1.668 €, daher sei der Lebensunterhalt und die soziale Absicherung beim Kläger allein durch die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit gesichert.
Der Kläger erhob hiergegen am 30.04.2020 Widerspruch. Es sei nicht richtig, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Erstmalig im März habe er bei Honorareinnahmen in Höhe von 1.737 € einen Gewinn (503 €) gemacht.
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung stellte die Beklagte intern fest, dass sie bei der Berechnung Angaben des Klägers falsch zugeordnet habe, sich bei richtiger Berechnung in der ersten Förderphase aber gar kein Gewinn ergebe (vgl. Vermerk Blatt 62 der Beklagtenakte).
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 07.05.2020 zurück. Die Weiterbewilligung des Gründungszuschusses stehe im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Gründungszuschuss nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit und der beschriebenen zukünftigen Aktivitäten zu erwarten sei, dass der Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbstständigen Tätigkeit nach der sechsmonatigen Anlaufphase bestritten werden könne und der weitere Gründungszuschuss ausschließlich für die nachhaltige Stärkung der Gründung sowie die soziale Absicherung erforderlich sei.
Beim Kläger hätten sich in der ersten Förderphase nur Verluste ergeben, eine Tragfähigkeit sei damit nicht erkennbar und der Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses abzulehnen.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.06.2020 Klage zum Sozialgericht München. Die Beklagte habe ihrer Entscheidung während des Verwaltungsverfahrens unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt und damit willkürlich gehandelt. Die Beklagte habe nicht alle Ermessensgesichtspunkte ausreichend berücksichtigt, insbesondere nicht Besonderheiten der Neugründung einer Rechtsanwaltskanzlei. Die anfänglichen Verluste stünden daher der Weiterbewilligung nicht entgegen. Das Ermessen sei auf Null reduziert, weil die Ablehnung des Antrags im konkreten Fall stets rechtswidrig wäre.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2020 verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2020/25.02.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies und der Sachverhalt geklärt war. Die Beteiligten wurden angehört.
II. Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGG, ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung...