Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung: Leistungsvoraussetzungen für eine Weitergewährung eines Gründungszuschusses
Leitsatz (amtlich)
Auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses nach § 94 Abs. 2 SGB III ist zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses - weiterhin - gegeben sind. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung des Gründungszuschusses für die Dauer von 6 Monaten entfaltet keine Bindungswirkung für die nachgehende Entscheidung über eine Weitergewährung. Es besteht keine Verpflichtung, eine erneute Stellungnahe einer fachkundigen Stelle einzuholen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses für den 7. Bis 15. Monat der Existenzgründung.
Der Kläger (die Bezeichnung der Beteiligten aus der 1. Instanz wird beibehalten) beantragte am 27.08.2019 die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Er werde am 30.08.2019 seine selbständige Tätigkeit aufnehmen und hierfür ca. 30 bis 32 Wochenstunden aufwenden. Daneben übe er eine weitere Beschäftigung als Unternehmensjurist mit ca. 24 Wochenstunden aus. Der Kläger gab an, dass der Gründungszuschuss zur Sicherung seines Lebensunterhalts zwingend erforderlich sei. Die Honorareinnahmen beruhten lediglich auf einer Annahme. Die Schätzung sei zwar zurückhaltend erfolgt, es lasse sich jedoch nicht mit Gewissheit ausschließen, dass die Anfangsphase mit sehr geringen Honorareinnahmen länger als erwartet andauere. Der Kläger legte einen Businessplan zur Kanzleigründung vor. Nach der Finanzplanung erwartete der Kläger regelmäßige monatliche Kosten für die Kanzlei in Höhe von 1.668,75 Euro. Die Honorareinnahmen prognostizierte er für den 1. und 2. Monat mit 0.- Euro, für den 3. Monat mit 3.000.- Euro für den 4. bis 6. Monat mit 4.000.- Euro sowie ab dem 7. Monat mit je 5.000.- Euro je netto pro Monat. Die Rechtsanwaltskammer A als fachkundige Stelle bescheinigte die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens des Klägers.
Mit Bescheid vom 24.10.2019 wurde ein Gründungszuschuss für die Zeit vom 30.08.2019 bis 29.02.2020 in Höhe von monatlich 2.116,20 Euro bewilligt.
Am 20.01.2020 beantragte der Kläger die Gewährung des Gründungszuschusses für weitere 9 Monate ab dem 01.03.2020. Der Aufbau der Rechtsanwaltskanzlei sei bereits sehr weit vorangeschritten, daneben übe er lediglich einen Minijob aus. Da die festen Kosten für Miete, Versicherungen, soziale Absicherung und Anderes sehr hoch seien und die Einnahmen hinter den Erwartungen lägen, sei die Unterstützung durch die weitere Gewährung des Gründungszuschusses erforderlich. Im Übrigen sei der Kläger zuversichtlich, dass sich die Entwicklung der Kanzlei nachhaltig positiv fortsetzen werde. Er übe für die selbstständige Tätigkeit ca. 55 Wochenstunden auf, für die weitere Beschäftigung ca. 4 Wochenstunden. Der Kläger gab im vorgelegten Zwischenbericht an, dass er im Zeitraum vom 01.09.2019 bis 15.12.2019 eine Nebentätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche in der Rechtsabteilung eines Lebensversicherungsunternehmens ausgeführt habe. Weiter gab er an, im Dezember 2019 erstmalig Honorareinnahmen in Höhe von 1.437.- Euro, im Januar 2020 Honorareinnahmen in Höhe von 1314.- Euro sowie im Februar 2020 (Stand 25.02.2020) Honorareinnahmen in Höhe von 503.- Euro (damit insgesamt 3.254.- Euro) erzielt zu haben. Diesen Einnahmen standen Ausgaben für die Kanzlei im Zeitraum August 2019 bis Februar 2020 i. H. v. insgesamt 10.475 Euro gegenüber, die sich relativ gleichmäßig (zwischen 2.110.- Euro und 1.258.- Euro) über die Monate verteilten.
Mit E-Mail vom 23.03.2020 gab der Kläger an, dass die aktuelle Situation wegen der Corona-Pandemie auch bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt spürbar sei. So würden Gerichtstermine verschoben, die weitere Geschäftsentwicklung lasse sich nicht zuverlässig prognostizieren. Er versuche, sein Angebot zur Rechtsberatung auf die Rechtsprobleme infolge der Pandemie zu erweitern. Gleichwohl benötige er zur sozialen Absicherung mehr denn je die Weitergewährung der Pauschale von 300.- Euro.
Mit Bescheid vom 15.04.2020 wurde der Antrag auf Weitergewährung eines Gründungszuschusses abgelehnt. Der Gewinn am Ende der ersten Förderphase betrage mindestens 1.668.- Euro monatlich. Damit sei der Lebensunterhalt und die soziale Absicherung alleine durch die Einnahmen aus der Selbstständigkeit gesichert. Der Gründungszuschuss sei zudem nicht das angemessene Förderinstrument, um Einbrüche wegen der Corona-Krise aufzufangen.
Hiergegen legte der Kläger am 28.04.2020 Widerspruch ein. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte auf einen Gewinn am Ende der ersten Förderphase ...