Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortwirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 bei Arbeitgeberwechsel und anschließender Rückkehr zum originären Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

(Zur) Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 231 Abs 1 S 1 SGB 6); (bei) Arbeitgeberwechsel; (und) Rückkehr zum früheren Arbeitgeber.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.2020; Aktenzeichen B 5 RE 6/19 R)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er für die am 01.11.2005 aufgenommene Beschäftigung bei der D. Bank AG nicht von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist. Er begehrt die Feststellung, dass der Befreiungsbescheid vom 01.03.1989 gemäß § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) weiterhin Gültigkeit hat.

Der 1961 geborene Kläger wurde auf seinen Antrag vom 18.01.1989 als Rechtsanwalt mit Bescheid vom 01.03.1989 gemäß § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht befreit. Der Kläger ist Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sowie Mitglied der C..

Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte der Kläger die Bestätigung, dass er für die Tätigkeit beim jetzigen Arbeitgeber, der D. Bank AG, aufgrund der Befreiung vom 01.03.1989 i.V.m. dem Schreiben der Beklagten vom 18.08.1989 weiterhin von der Versicherungspflicht befreit ist. Der Kläger teilte mit, er sei im Oktober 1989 als Angestellter in die D. Bank AG eingetreten. Außer einem kurzen Zeitraum März bis Oktober 2005, bei der er bei einem anderen Unternehmen im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei, sei er seit November 2005 wieder bei der D. angestellt. Er gehe davon aus, dass die Befreiung gemäß § 7 Abs. 2 AVG personenbezogen sei. Im Übrigen bestünde Vertrauensschutz insofern, als er seit 25 Jahren Beiträge an das Versorgungswerk zahle. Auch sei sein Fall mit der BSG-Rechtsprechung (zu Syndikus-Anwälten) nicht vergleichbar. Den dort entschiedenen Fällen lägen andere Sachverhalte zugrunde. Mit Bescheid vom 23.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI für die am 01.11.2005 aufgenommen Beschäftigung als Syndikus-Anwalt der D. Bank AG ab und führte aus, der Kläger sei nicht als Rechtsanwalt beim Arbeitgeber beschäftigt. Die Mitgliedschaft beim berufsständischen Versorgungswerk bestehe nicht wegen der Beschäftigung als Syndikus-Anwalt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, die Befreiung vom 01.03.1989 sei eine personenbezogene Befreiung, sodass es auf die jetzige Tätigkeit nicht ankomme, im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt behauptet, Syndikus-Anwalt bei der D. Bank AG zu sein. Da seine Befreiung vom 01.03.1989 eine personenbezogene und nicht eine tätigkeitsbezogene Befreiung gewesen sei, gelte insofern das Urteil des BSG (Az.: B 5 RE 13/14) nicht. Im Übrigen genieße er Vertrauensschutz. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2015 zurück und führte unter anderem aus, dass die Beschäftigung bei der D. Bank AG nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer oder in der berufsständischen Versorgung führe. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI daher ausgeschlossen. Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AVG umfasse nur tätigkeitsbezogene Befreiungen. Mit Schreiben vom 18.08.1989 sei lediglich mitgeteilt worden, dass die mit Bescheid vom 01.03.1989 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben sei. Nicht bestätigt worden sei, dass der Bescheid vom 01.03.1989 für jede weitere Beschäftigung oder Tätigkeit gelte. Bezüglich des Vertrauensschutzes werde auf die ergangene Rechtsprechung des BSG verwiesen.

Der Kläger hat am 23.02.2015 Klage zum Sozialgericht München erhoben und im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass die Neuregelung der §§ 46 ff Bundesrechtsanwaltsordnung nicht für ihn gelte, da er zu keiner Zeit als Syndikus-Anwalt tätig gewesen sei. Es komme allein darauf an, ob die Befreiung nach § 7 Abs. 2 AVG noch Gültigkeit habe. Im Übrigen genieße er Vertrauensschutz. Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 05.07.2017 und 14.07.2017 das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sowie die C. gemäß § 75 Abs. 2 bzw. 75 Abs. 1 SGG beigeladen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13.09.2017 von der Absicht in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. Den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20.01.2015 aufzuheben.

2. Festzustellen, dass der Kläger durch Bescheid der BfA vom 01.03.1089 von der gesetzlichen Rentenversicherung dau...

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