Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2011 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von EUR 7800,09 einschließlich Säumniszuschlägen. In Auswertung der Ergebnisse einer nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bei der Klägerin am 09.11.2007 durchgeführten Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum 01.06.2003 bis 31.10.2007 hörte die Beklagte die Klägerin am 03.08.2009 zu einer Beitragsnachforderung an, die aus Beschäftigungsverhältnissen der vermeintlich freien Mitarbeiter C., D., E., F. und G. resultierte. Die Mitarbeiter hatten jeweils sozialpädagogische Arbeit in Wohnanlagen verrichtet. Bis auf den Beigeladenen hatte es sich um geringfügige Beschäftigungen gehandelt. Zu dem oberhalb der Geringfügigkeitgrenze tätig gewordenen und entlohnten Beigeladenen wurde festgestellt, dass er hauptberuflich Angestellter bei der Bundesagentur für Arbeit ist. Ein Gewerbe hatte er nicht angemeldet, eigene Betriebsräume besaß er nicht, er übte ohne Einsatz eigenen Kapitals die gleichen Tätigkeiten wie die Arbeitnehmer der Klägerin aus. Seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort konnte er nicht frei wählen. Die Anhörung kündigte betreffend D., E., F. und G. die Nacherhebung von Pauschalbeiträgen für geringfügig Beschäftigte ab 2005 und von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für alle Zweige der Sozialversicherung betreffend den Beigeladenen für die Zeit ab 01.08.2006 an. Hinsichtlich der Nichtabführung von Beiträgen wurde grobe Fahrlässigkeit unterstellt, weil offensichtlich gewesen sei, dass der Beigeladene kein Selbstständiger gewesen war. Der ebenfalls angehörte Beigeladene hielt entgegen, er sei in den Jahren 2006 und 2007 für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen und habe freiwillig den halben Regelbeitrag zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet. Eine Gewerbeanmeldung sei nach Aussage des Finanzamts nicht erforderlich gewesen. Nachdem er eine Anstellung gefunden habe, sei er 2008 nur noch auf Wunsch der Klägerin für einen erkrankten Mitarbeiter kurzfristig eingesprungen. Die Klägerin erläuterte ihr Konzept von Conciergedienstleistungen mit sozialpädagogischem Konzept für die eigene Unternehmensgruppe oder für externe Nachfragen. Die freien Mitarbeiter könnten Ort und Einsatzzeiten frei wählen und einen angebotenen Auftrag/Einsatz auch jederzeit ablehnen. Sie würden nicht die gleichen Tätigkeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter ausüben. Sie seien nicht weisungsgebunden, sondern hätten lediglich Rahmenbedingungen zu beachten. Es handele sich um:
- Quartierbetreuung, Konfliktmanagement,
- Betreuung von Wohnhäusern als Concierge,
- Psychosoziale Betreuung.
Der freie Mitarbeiter unterlag laut Vertrag keinen Weisungen. Pro nachgewiesene Arbeitsstunde war ein Entgelt von EUR 10,00 vereinbart. Eine Entgeltfortzahlung während Krankheit und Urlaub war abbedungen. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit musste dem Dienstberechtigten angezeigt werden. Dennoch erließ die Beklagte am 26.10.2009 den gegenwärtig angegriffenen Prüfbescheid bezüglich des Zeitraums 01.08.2006 bis 31.08.2007 und forderte Beiträge in Höhe von EUR 7800,09 nach. Die Argumentation bezüglich des Beigeladenen wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus der Anhörung. Die Gegenvorstellungen wurden mit dem Einwand beantwortet, dass die gewisse zeitliche und örtliche Flexibilität der Mitarbeiter bei Tätigkeiten als Haushaltshilfen, Revierbetreuer, Quartierbetreuer, Pförtner und sonstige bedarfsgerechte Dienstleister (Faxdienste, Sicherheitsrundgänge, Besorgungen usw.) nicht im Widerspruch zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Es handele sich bei den freien Mitarbeitern um Außendienstmitarbeiter. Aufgrund der gegenseitigen Vertretungsmöglichkeit habe die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen kein großes Gewicht. Mangels spezieller Kenntnisse könnten sich die Mitarbeiter gegenseitig vertreten. Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin mit dem Verweis auf
- Einzelfallbeauftragung,
- Entscheidungsfreiheit zur Ablehnung oder Annahme eines Auftrages,
- keine Weisungsgebundenheit,
- kein Konkurrenzverbot,
- Entgelt.
Der Beigeladene habe seine Betriebsführung in nachvollziehbarer und den Erfordernissen entsprechender Weise gestaltet, indem er für Erreichbarkeit sorgte, frist- und formgerecht Rechnung stellte und sein eigenes "Personal-Geschäftsmanagement" bewerkstelligte. Entgegen den Vermutungen der Beklagten könnten sich die Mitarbeiter nicht automatisch oder grundsätzlich gegenseitig vertreten, weil die Tätigkeit im Quartier lösungsorientiert sehr viel Fingerspitzengefühl verlange. So seien Frauen und Männer und ältere oder jüngere Quartierbetreuer nicht frei austauschbar. Die freien Mitarbeiter würden projektbezogen, klienten-, zeit- und bedarfsorientiert angefragt. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 02.08.2011 ...