Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen der Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
Die Erledigungsgebühr stellt (auch) eine Erfolgsgebühr dar. Ziel und Zweck ist die Förderung der außergerichtlichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbunden die Förderung einer anwaltlichen Mitwirkung zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Eine Erledigungsgebühr fällt deshalb jedenfalls auch dann an, wenn der Rechtsanwalt wie in vorliegendem Fall gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt, diesen umfassend begründet, der Sozialversicherungsträger daraufhin seinen bisherigen Standpunkt aufgibt und den begehrten Bescheid zugunsten des Versicherten erlässt (vgl SG Aachen vom 19.4.2005 - S 13 KR 15/05).
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2005 verurteilt, dem Kläger weitere 324,80 Eur zu zahlen. |
II. |
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Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. |
III. |
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Die Berufung wird zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 einen Antrag des Klägers auf Zahlung von Krankengeld ab, da die Agentur für Arbeit mit Verwaltungsakt vom 6. November 2003 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zum 30. Juli 2003 aufgehoben habe.
Mit Widerspruch vom 3. November 2004 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, der Kläger habe bis 31. August 2003 Leistungen erhalten. Mit Bescheid vom 16. September 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Leistungen vorläufig eingestellt würden. Dementsprechend sei der Kläger bis zum Zugang dieses Schreibens im Leistungsbezug gestanden. Ihm stehe Krankengeld zu, da er gemäß beiliegendem Leistungsnachweis zumindest bis 31. August 2003 Arbeitslosengeld bezogen habe. Auch bei einem nachträglichen Entzug der Leistungen ändere dies nichts an der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch, SGB V).
Mit Abhilfebescheid vom 17. November 2004 erkannte die Beklagte einen Leistungsanspruch bis maximal 30. September 2003 an. Im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs gewährte die Beklagte Krankengeld für die Zeit vom 11. bis 20. September 2003.
Mit Kostennote vom 24. November 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 626,40 Eur, bestehend aus einer Geschäftsgebühr gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 2500 VV RVG in Höhe von 240,00 Eur, einer Erledigungsgebühr gemäß § 3 RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 280,00 Eur, einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Eur und Umsatzsteuer hieraus in Höhe von 86,40 Eur.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 301,60 Eur fest. Eine Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, da durch die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2004 dem Rechtsbehelf abgeholfen worden sei.
Mit Widerspruch vom 4. Januar 2005 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, dass eine Erledigungsgebühr entstehe, wenn ein Rechtsstreit ganz nach Aufhebung oder Änderung des mit Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt werde. Dies sei vorliegend geschehen. Die Gebühr sei auch deswegen entstanden, weil die Abhilfeentscheidung erst aufgrund der Widerspruchsbegründung der Bevollmächtigten hinsichtlich der tatsächlichen Leistungserbringung der Bundesagentur für Arbeit bis einschließlich August 2003 ergangen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005 zurück. Eine zusätzlich zur Geschäftsgebühr anfallende Erledigungsgebühr sei im vorliegenden Fall nicht zu erstatten. Voraussetzung sei wie bisher im Rahmen des früheren § 24 BRAGO die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache durch vollständige oder teilweise Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts. Für eine derartige Mitwirkung reiche jedoch die bloße Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung nicht aus. Der Rechtsanwalt müsse vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung der Widerspruchsbehörde geleistet haben, ohne welches es zu der Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre. Die Tätigkeit in Form der Begründung des eingelegten Widerspruchs werde bereits mit der entsprechenden Tätigkeitsgebühr (Geschäftsgebühr) abgegolten. Nur eine darüber hinausgehende besondere Verfahrensförderung des Rechtsanwalts mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache könne eine zusätzliche Erledigungsgebühr begründen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Hadert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 1002 VV Rdnrn. 8 f und 15 ff). Eine derartige besondere Bemühung der Bevollmächtigten sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Insbesondere belege der Einwand, diese Mitwirkung liege dar...